Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerspruchsfrist im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
und danke für eure Hilfe.
Ich bin Betreuer meiner Mutter in all ihren Angelegenheiten, dabei hat Sie die Betreuung ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
16.10.2017, 02:53 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.10.2017
Beiträge: 3
|
Widerspruchsfrist
Hallo,
und danke für eure Hilfe. Ich bin Betreuer meiner Mutter in all ihren Angelegenheiten, dabei hat Sie die Betreuung freiwillig eingerichtet vor 4 Jahren. Wir hatten vor, dass mein Bruder und ich unserer Mutter statt der Betreuung gemeinsam per Vollmacht unter die Arme greifen. Diesem hat der Richter zuerst zugestimmt, dann aber als Bedingung die Einrichtung eines Kontrollbetreuers gefordert. Da meine Mutter damit nicht einverstanden ist, hat der Richter ein Gutachten zur Einsetzung eines Kontrollbetreuers angeordnet und meiner Mutter einen Verfahrenspfleger zugestanden. Meine Frage: gibt es eine Frist mit der ich gegen die Entscheidung des Richters über das Gutachten einen Widerspruch für meine Mutter einlegen muss, wenn ja wie lang wäre diese? Der Bescheid kam am Mittwoch den 11.10 und einen Anwaltstermin haben wir am 20.10. Ich möchte die Frist bis zum 20.10 nicht verpassen. |
16.10.2017, 11:17 | #2 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
|
Als Rechtsbehelfsbelehrung müsste bei der Anordnung der Betreuung folgendes drunterstehen (Hervorhebungen von mir):
DieseEntscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalbeines Monats bei dem Amtsgericht Musterstadt,einzulegen. Befindet sich die/der Betroffene aufgrund einerfreiheitsentziehenden Maßnahme in einer abgeschlossenen Einrichtung, kannsie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk dieEinrichtung liegt. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe derEntscheidung. Beschwerdeberechtigtist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüberhinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmtist. DieBeschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschriftder Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zurNiederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden,wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gerichtankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zuunterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenenBeschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesenBeschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochtenwerden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde sollbegründet werden. Hilft Dir das weiter? Wurde die Entscheidung also am 11.10.2017 zugestellt (mit gelber Zustellungsurkunde der Post), endet die Frist am 11.11.2017.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
|
16.10.2017, 21:09 | #3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.10.2017
Beiträge: 3
|
Hallo Fara,
vielen Dank erstmal!! Die Situation ist leicht anders. Ich bin der Betreuer meiner Mutter und das Gericht hat angeordnet, dass geprüft werden soll ob ich als Betreuer einen Kontrollbetreuer "vor die Nase" gesetzt bekomme, der mich dann kontrolliert. Im Schreiben, dass ich bekommen habe, steht, dass zu diesem Zweck ein Gutachten über die Frage - Braucht Frau Mustermann, meine Mutter, einen Kontrollbetreuer, der ihren Sohn überwacht?? - erstellt werden soll. Der Namen des Gutachters steht in dem Schreiben, dass ich bekommen habe, und der Name eines Verfahrenspflegers der die Interessen meiner Mutter vertreten soll. Meine Frage ist, wie lange ich die Möglichkeit habe Widerspruch gegen die Erstellung des Gutachtens einzulegen. |
16.10.2017, 21:23 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
|
Sollte dann nicht unter dem Beschluss (über Einholung eines Gutachtens)
"Gegen diese Entscheidung ist ein rechtsbehelf nicht gegeben" stehen? Damit scheidet dann die Widerrufsmöglichkeit aus. § 280 FamFG Einholung eines Gutachtens, sollte sich Deine Mutter weigern, könnte auch § 283 FamFG zur Untersuchung vorgeführt werden. Wird dann ein Beschluss zur Betreuerbestellung erlassen gilt dann was Fara geschrieben hat. Geändert von ufzeer (16.10.2017 um 21:39 Uhr) |
17.10.2017, 20:03 | #5 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.10.2017
Beiträge: 3
|
Vielen, vielen Dank euch Beiden. Ich werde dann erstmal bis Freitag abwarten.
|
Lesezeichen |
Stichworte |
gutachten, widerspruchsfrist |
|
|