Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachlassangelegenheiten im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
die Ehefrau meines Betreuten ist verstorben. Bei Betreuungsbeginn wurde alle Konten getrennt. Die verstorbene Ehefrau hat eine bevollmächtigte ...
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12.12.2017, 18:53 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Nachlassangelegenheiten
Hallo Zusammen,
die Ehefrau meines Betreuten ist verstorben. Bei Betreuungsbeginn wurde alle Konten getrennt. Die verstorbene Ehefrau hat eine bevollmächtigte Tochter. Das Nachlassgericht möchte nun von mir ein ergänzendes Vermögensverzeichnis hinsichtlich des Nachlasses insgesamt. Wie bekomme ich denn Auskunft bei den Banken? Danke Maren |
12.12.2017, 19:06 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin moin
Wenn testamentarisch nichts anderes festgelegt ist, dann sind dein Betreuter und die Tochter die Erben. Da die Tochter eine Vollmacht hatte, kannst Du sie fragen, ob diese über den Tod der Mutter hinaus gültigkeit hat. Es ist sowieso angezeigt, sich mit der Tochter zusammenzusetzen und ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, da sicherlich auch das Finanzamt gerne wissen möchte, ob nicht Erbschaftssteuer anfällt. Zumindest kommst Du so an ein Nachlassverzeichnis und damit an ide Informationen, die das Betreuungsgericht gerne haben möchte. Dort will man natürlich wissen, wie hoch der Erbanteil des Betreuten ist und in welcher Höhe sein Vermögenvergrößert wird. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
12.12.2017, 19:46 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Danke Imre.
Ja, die Vollmacht gilt über den Tod hinaus. Somit müsste die Tochter an die Bankdaten/Konten kommen. Weisst du zufällig zu wann dieses Nachlassverzeichnis erstellt werden muss? Zum Todestag? Da schreibt das Nachlassgericht nichts. Ich danke Dir!!! Gruß Maren |
13.12.2017, 17:25 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Der Stichtag für das Nachlassverzeichnis ist der Todestag. Bei jedem anderen Datum wäre doch die Garantie für die Veruntreuung von Nachlässen gleich mitgewährleistet... MfG Imre
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13.12.2017, 17:59 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Ich verstehe nicht warum das Nachlassgericht das Vermögensverzeichnis zur verstorbenen Ehefrau meines Betreuten nicht von der bevollmächtigten Tochter anfordert:
1. Sie ist bevollmächtigt über den Tod hinaus 2. Sie hat Zugang zu allen Konten 3. Sie kennt die Vermögensgegenstände bestens und hat Zugang zu diesen. Für das Vermögensverzeichnis werde ich die Kontobelege benötigen und diese muss ich nun bei der Tochter einsammeln (die verstorbene ist sehr Vermögend und hat mindestens 3 Konten und ein Depot). Danke und Grüße Maren |
13.12.2017, 18:24 | #6 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
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14.12.2017, 09:50 | #7 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
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Zitat:
2. Der Betreute ist der Ehemann. In der Regel wendet man sich erst an die Ehegatten, dann an die Kinder.
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18.12.2017, 09:44 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Ich habe mit dem Nachlassgericht gesprochen.
Der Ehemann, den ich Betreue, ist der Rechtsnachfolger. Daher bin ich zuständig, da ich den Ehemann betreue. Klingt logisch für mich. Da die Tochter eine Vollmacht über den Tod hinaus hat, muss ich zudem die Kontoauszüge kontrollieren, ob eventuell Abbuchungen vorgenommen wurden, die in das Vermögen der bevollmächtigten Tochter gingen. Auch das noch! Nun klappere ich alle Banken ab und versuche dort die Kontobelege zu erhalten. |
18.12.2017, 21:39 | #9 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin moin
Da die Tochter nicht die Bevollmächigte Deines Betreuten ist, kannst Du ihre Vollmacht auf dem Konto knicken. Falls der Verdacht bestehen sollte, dass sie Gelder veruntreut hat oder nicht ordentlich mitspielen will, wäre das umgehend angezeigt. MfG Imre
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