Einzug in Pflegeheim, Pflegegrad ggf. zu niedrig
Liebe Betreuerkolleginnen und -kollegen,
da ich eben meine Frage in aller Ausführlichkeit eingegeben habe und ich beim Abschicken wieder auf den Startbildschirm des Forums gesetzt wurde, also das Geschriebene weg war, stelle ich meine Frage jetzt kurz und knapp: Mein 49 Jahre alter neuer Betreuter kam in einem sehr schlechten Gesundheitszustand (seit 8 Wochen unbehandelter Armbruch, Organversagen, wegen ewigem Schmerzmittelkonsum, mindestens Alkoholmissbrauch und einer Sepsis auf Grund einer offenen Wunde) auf die Intensivstation im Krankenhaus und etwas später auf eine normale Station. Von dort aus wurde dann empfohlen, ihn in einem Pflegeheim unterzubringen. Gesagt, getan wurde er dort untergebracht, die relevanten Anträge gestellt, insbesondere die Feststellung eines Pflegegrades beantragt. Nun ist er nach ca. 3 Wochen soweit stabilisiert, dass er nach Hause will, was auch nachvollziehbar ist. Körperlich ist er sehr gut auf die Beine gekommen, lediglich die offene Wunde muss noch behandelt werden. Geistig wirkt er sehr fit, kann aber gut manipulieren. Mir stellt sich nun die Frage, wenn nun bald die Begutachtung durch den MDK stattfindet und diese ggf. gar keinen Pflegegrad oder PG I feststellen, übernimmt das Sozialamt keine Heimkosten, da ambulant vor stationär gilt. Er hat keinerlei Eigenmittel. Wie würdet ihr in diesem Falle vorgehen? Es war nicht abzusehen, dass sich der Betroffene so rasch erholt, was ja grundsätzlich sehr positiv ist. Könnte man bei der Begutachtung mit einfließenlassen, dass der Gesundheitszustand bei Antragstellung wesentlich schlechter aussah? Ich würde mich über einen Denkanstoß von euch sehr freuen. |
Moin moin
Erst mal vorneweg: Du bist nicht der Einzige, dem das mit dem Rausfliegen passiert... Wenndu einloggst solltest Du auch das Kästchen "angemeldet bleiben" anklicken. Dann bleibst Du drin, wenn Du längere Texte schreibst. Wenn Dein Betreuter gut manipulieren kann, dann kann er auch den Pflegebedürftigen mimen, wenn die Begutachtung ist. Ansonsten erst mal das gutachten abwarten und ggf. Widerspruch einlegen und vom Krankenhaus entsprechende Stellungnahmen über den Gesundheitszustand/Pflegebedarf zum Zeitunkt der Antragstellung und die folgende Entwicklung einreichen. MfG Imre |
Schade dass der Text weg ist denn jetzt kommen erst mal Fragen:
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Wenn es um die Zukunft geht dann müsste man sehen, ob ein 49jähriger weiterhin tatsächlich im Pflegeheim landen sollte ohne besonders schwer erkrankt zu sein? Zitat:
So wie du die gesundheitliche Situation beschreibst kann ich nicht nachvollziehen warum du unbedingt die Pflegestufe haben willst? Sei doch froh dass er sich gut erholt hat. |
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Danke für den Tipp mit dem angemeldet bleiben und für eure Antworten.
Grundsätzlich soll er nach Genesung wieder selbstständig leben. Es ist nur offen, wo er weiterleben will. Ggf. zieht er in Richtung seiner Kinder weiter weg. Das ist aber noch offen, da er sich noch nicht entschieden hat. Der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad wurde gestellt. Es ist aber für mich schonmal beruhigend, dass der Zustand von damals überprüft wird. Ich wünsche euch einen schönen 3. Advent |
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Er ist scheinbar jetzt nicht mehr pflegebedürftig. Damit fällt ab dem Ergebnis der Begutachtung wahrscheinlich sofort der Pflegekassenbeitrag weg. D.h. du brauchst einen (anderen) Kostenträger der jetzt die Heimkosten und KV Kosten komplett übernimmt. Bei einem 48jährigen sollte das überörtliche Sozialhilfeträger sein. Kläre dort unbedingt die Sachlage ab wegen einer weiteren Kostenübernahme nach dem MDK Gutachten. Wenn Heimversorgung nicht mehr nötig ist dann wird nicht unbedingt die Entscheidung des Betreuten abgewartet wo er hin will sondern dann wird mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit das Heim und der Rest nicht mehr gezahlt. Was dann?:heul: Zitat:
Vorsorglich würde ich auch einen Antrag auf Leistung nach HLU stellen. Nur falls alle Stricke reissen sollten. Was ist eigentlich mit seiner alten Wohnung? Ist die weg? Zitat:
Der vorherige Zustand wird nicht überprüft. as ginge ja auch schwerlich. Es wird gepüft wie der Ist- Zustand und die Zukunft ist. |
Hallo,
für eine Feststellung einer möglichen Pflegebedürftigkeit ist u. a. maßgeblich, dass die begründenden Beeinträchtigungen auf Dauer, für mindestens sechs Monate (prospektiv ab Antragstellung) bestehen. Insofern ist nicht nur der Zustand bei Antragstellung sondern auch die Perspektive entscheidend. Das liest sich bei Deinem B. sehr positiv, also nicht in Richtung Pflegebedürftigkeit. Wenn aber auch Anträge auf SGB XII Leistungen gestellt wurden, besteht für den Sozialhilfeträger (SHT) die Verpflichtung zur umfassenden Bedarfsfeststellung. Dazu gehört nicht nur eine Heimunterbringung sondern auch entsprechende Alternativen in ambulanter Form (Wohngemeinschaften, betreutes Wohnen etc.). Insofern könnte sich eine enge Abstimmung mit dem SHT für Deinen B. durchaus lohnen. Gruß Oliver |
Leider fehlen auch hier wieder wichtige Informationen, um den Fall beurteilen zu können.
Wenn ich unterstelle, dass der Fall brandaktuell ist (nach dem 01.10.2017) ist der § 39 SGB V anwendbar. Was für ein Entlassungsmanagement hat es denn vom Krankenhaus gegeben? Die Aufnahme in ein Pflegeheim zur Kurzzeitpflege kann dann geboten sein, wenn der Patient (alleinlebend) nicht in seine Wohnung entlassen werden kann, es aber keine medizinische Indikation für eine weitere Behandlung im Krankenhaus gibt. Beispiel: Bruch des Unterschenkels (darf 6 Wochen nicht belastet werden) gleichzeitig Schulterfraktur (Arm ist ruhig gestellt). Der Patient kann sich absolut nicht alleine versorgen. Die Kranken- bzw. Pflegekasse trägt die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, parallel muss ein Antrag bei Sozialamt gestellt werden, wenn der Differenzbetrag (ungedeckte Betrag) nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. |
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