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Einzug in Pflegeheim, Pflegegrad ggf. zu niedrig

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einzug in Pflegeheim, Pflegegrad ggf. zu niedrig im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Betreuerkolleginnen und -kollegen, da ich eben meine Frage in aller Ausführlichkeit eingegeben habe und ich beim Abschicken wieder auf ...


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Alt 16.12.2017, 20:11   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.10.2015
Beiträge: 24
Standard Einzug in Pflegeheim, Pflegegrad ggf. zu niedrig

Liebe Betreuerkolleginnen und -kollegen,

da ich eben meine Frage in aller Ausführlichkeit eingegeben habe und ich beim Abschicken wieder auf den Startbildschirm des Forums gesetzt wurde, also das Geschriebene weg war, stelle ich meine Frage jetzt kurz und knapp:

Mein 49 Jahre alter neuer Betreuter kam in einem sehr schlechten Gesundheitszustand (seit 8 Wochen unbehandelter Armbruch, Organversagen, wegen ewigem Schmerzmittelkonsum, mindestens Alkoholmissbrauch und einer Sepsis auf Grund einer offenen Wunde) auf die Intensivstation im Krankenhaus und etwas später auf eine normale Station. Von dort aus wurde dann empfohlen, ihn in einem Pflegeheim unterzubringen. Gesagt, getan wurde er dort untergebracht, die relevanten Anträge gestellt, insbesondere die Feststellung eines Pflegegrades beantragt. Nun ist er nach ca. 3 Wochen soweit stabilisiert, dass er nach Hause will, was auch nachvollziehbar ist. Körperlich ist er sehr gut auf die Beine gekommen, lediglich die offene Wunde muss noch behandelt werden. Geistig wirkt er sehr fit, kann aber gut manipulieren. Mir stellt sich nun die Frage, wenn nun bald die Begutachtung durch den MDK stattfindet und diese ggf. gar keinen Pflegegrad oder PG I feststellen, übernimmt das Sozialamt keine Heimkosten, da ambulant vor stationär gilt. Er hat keinerlei Eigenmittel. Wie würdet ihr in diesem Falle vorgehen? Es war nicht abzusehen, dass sich der Betroffene so rasch erholt, was ja grundsätzlich sehr positiv ist. Könnte man bei der Begutachtung mit einfließenlassen, dass der Gesundheitszustand bei Antragstellung wesentlich schlechter aussah? Ich würde mich über einen Denkanstoß von euch sehr freuen.
Katzenvater ist offline  
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Alt 16.12.2017, 21:22   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Moin moin

Erst mal vorneweg: Du bist nicht der Einzige, dem das mit dem Rausfliegen passiert...
Wenndu einloggst solltest Du auch das Kästchen "angemeldet bleiben" anklicken. Dann bleibst Du drin, wenn Du längere Texte schreibst.

Wenn Dein Betreuter gut manipulieren kann, dann kann er auch den Pflegebedürftigen mimen, wenn die Begutachtung ist.
Ansonsten erst mal das gutachten abwarten und ggf. Widerspruch einlegen und vom Krankenhaus entsprechende Stellungnahmen über den Gesundheitszustand/Pflegebedarf zum Zeitunkt der Antragstellung und die folgende Entwicklung einreichen.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.12.2017, 07:21   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Schade dass der Text weg ist denn jetzt kommen erst mal Fragen:
Zitat:
wurde dann empfohlen, ihn in einem Pflegeheim unterzubringen. Gesagt, getan wurde er dort untergebracht, die relevanten Anträge gestellt, insbesondere die Feststellung eines Pflegegrades beantragt. Nun ist er nach ca. 3 Wochen soweit stabilisiert, dass er nach Hause will, was auch nachvollziehbar ist.
Er ist jetzt im Pflegeheim und will nicht dort bleiben. Was spricht gegen eine Rückkehr nach Hause ?

Zitat:
Mir stellt sich nun die Frage, wenn nun bald die Begutachtung durch den MDK stattfindet und diese ggf. gar keinen Pflegegrad oder PG I feststellen, übernimmt das Sozialamt keine Heimkosten, da ambulant vor stationär gilt.
Geht es dir dabei um die bisherige Zeit oder für die Zukunft? Rückwirkend aberkennen geht nicht. Da kannst du also beruhigt sein.
Wenn es um die Zukunft geht dann müsste man sehen, ob ein 49jähriger weiterhin tatsächlich im Pflegeheim landen sollte ohne besonders schwer erkrankt zu sein?

Zitat:
Könnte man bei der Begutachtung mit einfließenlassen, dass der Gesundheitszustand bei Antragstellung wesentlich schlechter aussah?
Ist das eine Frage ? Das ist doch eine Selbstverständlichkeit.

So wie du die gesundheitliche Situation beschreibst kann ich nicht nachvollziehen warum du unbedingt die Pflegestufe haben willst? Sei doch froh dass er sich gut erholt hat.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.12.2017, 10:10   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
insbesondere die Feststellung eines Pflegegrades beantragt.
Ist denn nur der Antrag auf Begutachtung gestellt worden oder ist eine vorläufige Pflegeeinstufung beantragt und festgestellt worden?
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 17.12.2017, 11:52   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 01.10.2015
Beiträge: 24
Standard

Danke für den Tipp mit dem angemeldet bleiben und für eure Antworten.

Grundsätzlich soll er nach Genesung wieder selbstständig leben. Es ist nur offen, wo er weiterleben will. Ggf. zieht er in Richtung seiner Kinder weiter weg. Das ist aber noch offen, da er sich noch nicht entschieden hat.

Der Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad wurde gestellt. Es ist aber für mich schonmal beruhigend, dass der Zustand von damals überprüft wird.

Ich wünsche euch einen schönen 3. Advent
Katzenvater ist offline  
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Alt 17.12.2017, 12:22   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Grundsätzlich soll er nach Genesung wieder selbstständig leben. Es ist nur offen, wo er weiterleben will. Ggf. zieht er in Richtung seiner Kinder weiter weg. Das ist aber noch offen, da er sich noch nicht entschieden hat.
So ganz steige ich noch nicht durch, ich befürchte du stellst dir das zu einfach vor. Vor allem mit der Entscheidung wie es jetzt weitergehen soll.

Er ist scheinbar jetzt nicht mehr pflegebedürftig.
Damit fällt ab dem Ergebnis der Begutachtung wahrscheinlich sofort der Pflegekassenbeitrag weg. D.h. du brauchst einen (anderen) Kostenträger der jetzt die Heimkosten und KV Kosten komplett übernimmt.
Bei einem 48jährigen sollte das überörtliche Sozialhilfeträger sein. Kläre dort unbedingt die Sachlage ab wegen einer weiteren Kostenübernahme nach dem MDK Gutachten.

Wenn Heimversorgung nicht mehr nötig ist dann wird nicht unbedingt die Entscheidung des Betreuten abgewartet wo er hin will sondern dann wird mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit das Heim und der Rest nicht mehr gezahlt.
Was dann?

Zitat:
Grundsätzlich soll er nach Genesung wieder selbstständig leben.
Das solltest du in deiner Argumentation mantra-artig vorbringen. Damit könntest du (Entscheidungs-)zeit gewinnen.
Vorsorglich würde ich auch einen Antrag auf Leistung nach HLU stellen. Nur falls alle Stricke reissen sollten.

Was ist eigentlich mit seiner alten Wohnung? Ist die weg?

Zitat:
Es ist aber für mich schonmal beruhigend, dass der Zustand von damals überprüft wird.
Da verstehst du was ganz falsch.
Der vorherige Zustand wird nicht überprüft. as ginge ja auch schwerlich.
Es wird gepüft wie der Ist- Zustand und die Zukunft ist.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 17.12.2017, 12:22   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
Standard

Hallo,

für eine Feststellung einer möglichen Pflegebedürftigkeit ist u. a. maßgeblich, dass die begründenden Beeinträchtigungen auf Dauer, für mindestens sechs Monate (prospektiv ab Antragstellung) bestehen. Insofern ist nicht nur der Zustand bei Antragstellung sondern auch die Perspektive entscheidend. Das liest sich bei Deinem B. sehr positiv, also nicht in Richtung Pflegebedürftigkeit.

Wenn aber auch Anträge auf SGB XII Leistungen gestellt wurden, besteht für den Sozialhilfeträger (SHT) die Verpflichtung zur umfassenden Bedarfsfeststellung. Dazu gehört nicht nur eine Heimunterbringung sondern auch entsprechende Alternativen in ambulanter Form (Wohngemeinschaften, betreutes Wohnen etc.). Insofern könnte sich eine enge Abstimmung mit dem SHT für Deinen B. durchaus lohnen.

Gruß
Oliver
OliverS ist offline  
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Alt 17.12.2017, 18:04   #8
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Leider fehlen auch hier wieder wichtige Informationen, um den Fall beurteilen zu können.

Wenn ich unterstelle, dass der Fall brandaktuell ist (nach dem 01.10.2017) ist der § 39 SGB V anwendbar.

Was für ein Entlassungsmanagement hat es denn vom Krankenhaus gegeben?

Die Aufnahme in ein Pflegeheim zur Kurzzeitpflege kann dann geboten sein, wenn der Patient (alleinlebend) nicht in seine Wohnung entlassen werden kann, es aber keine medizinische Indikation für eine weitere Behandlung im Krankenhaus gibt.

Beispiel: Bruch des Unterschenkels (darf 6 Wochen nicht belastet werden) gleichzeitig Schulterfraktur (Arm ist ruhig gestellt).

Der Patient kann sich absolut nicht alleine versorgen.

Die Kranken- bzw. Pflegekasse trägt die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, parallel muss ein Antrag bei Sozialamt gestellt werden, wenn der Differenzbetrag (ungedeckte Betrag) nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.
Schnieder ist offline  
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