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Krankhenhausaufenthalt - keine Gesundheitsfürsorge - Entlassmanagement

Dies ist ein Beitrag zum Thema Krankhenhausaufenthalt - keine Gesundheitsfürsorge - Entlassmanagement im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, ich bin seit ein paar Monaten Berufsbetreuerin, bin daher noch relativ leicht zu verunsichern und brauche euren Rat: ...


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Alt 08.01.2018, 09:03   #1
Nat
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.08.2017
Beiträge: 22
Beitrag Krankhenhausaufenthalt - keine Gesundheitsfürsorge - Entlassmanagement

Liebe KollegInnen,

ich bin seit ein paar Monaten Berufsbetreuerin, bin daher noch relativ leicht zu verunsichern und brauche euren Rat:

Fr. S. liegt nach einem häuslichen Sturz in der Unfallklinik. Die Schulter ist gebrochen und wurde operiert. Nun steht die Entlassung an und die Dame vom Sozialdienst wünscht sich Legitimation und Unterstützung meinerseits.

Mein Aufgabenkreis:
- Vertretung gegenüber Behörden /Versicherungen/ Renten- und Sozialleistungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten

So wie es sich für mich darstellt bin ich nicht zuständig und DARF ich auch nicht einbringen, da ich sonst den Sozialdatenschutz verletzen würde.

Sehe ich das richtig? Was "darf" / "muss" ich tun? Für diese Kürze der Heilungsphase erscheint mit eine Erweiterung der Aufgabenkreise doch etwas überzogen.

Über jeden Rat bin ich dankbar,
besten Gruß

eure Nat
(Pflegepäd. B.A. / Studientin Sozialrecht (LL.M.)
Nat ist offline  
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Alt 08.01.2018, 10:08   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Du hast weder die Gesundheitssorge noch die Vertretung gegenüber einem ambulanten Pflegedienst, noch gegenüber KV.

Da du leider nichts zu den Gründen schreibst die zur Einrichtung einer Betreuung geführt haben ist ganz schlecht ein Rat zu geben.
Letztendlich ist eine Betreuung ohne Gesundheitssorge irgendwie immer ziemlich abwegig. Genau weil es an der (geistigen oder körperlichen) Gesundheit hapert wird doch überhaupt eine Betreuung erst eingerichtet.

Eine Erweiterung jetzt zu beantragen könnte sich später als nützlich und wichtig erweisen zumal du jetzt auch schnell an das entsprechende Attest kämst. Aber das hängt von den Gründen für die Betreuung ab, was jeder sich davon erwartet.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 08.01.2018, 10:08   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Für diese Kürze der Heilungsphase erscheint mit eine Erweiterung der Aufgabenkreise doch etwas überzogen.
Ich verstehe nicht so ganz warum und um welche Aufgabenbereiche die Betreuung erweitert werden soll?

Zur Regelung der Entlassung gibt es doch den Klinikssozialdienst.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 08.01.2018, 10:17   #4
Nat
Einsteiger
 
Registriert seit: 17.08.2017
Beiträge: 22
Standard

Liebe Michaela,

die Betreuung wurde eingerichtet, da die Klientin nur mäßig alphabetisiert ist und mit den Anträgen zu ALG2 etc. überfordert ist.
Eine geistige Behinderung o.ä. liegt lt. Beschluss nicht vor.

Liebe/r AGW,

genau das war auch mein Gedanke! Es gibt den Sozialdienst und dieser hat die ambulante Versorgung zu organisieren, zudem ein Sohn (knapp 18J.) mit im Haushalt lebt und hier unterstützen kann.

Verhalte ich mich nun richtig, indem ich auf die Aufgabenkreise verweise?
Was denkt ihr?

Besten Dank für die Antworten! Es tut gut sich austauschen zu können
Nat ist offline  
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Alt 08.01.2018, 10:25   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich verstehe nicht so ganz warum und um welche Aufgabenbereiche die Betreuung erweitert werden soll?
Weil sich z.B. jemand mit einer ehemals gebrochenen Schulter für längere Zeit zu Hause nicht selbst versorgen kann. Hier ist zwingend die Beuaftragung eines ambulanten Dienstes nötig.

Der Kliniksozialdienst kann sicher Kontakt zu einem Pflegedienst herstellen. Verträge unterschreiben kann er nicht. Ob das die Betreute kann, kann ich aus dem Beitrag nicht erkennen.

Genauso wie wir vepflichtet sind Verkürzungen der AK`s zu beantragen müssen wir dies bei nötigem weiteren Bedarf machen. Wie gesagt, mir sind das zu wenig Infos um klar zu sagen: Ja oder Nein.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Stichworte
ambulante pflege, gesundheitsfürsorge, krankenhausaufenthalt


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