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Ist der neue Betreuer für Versäumnisse des Vorbetreuers zuständig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ist der neue Betreuer für Versäumnisse des Vorbetreuers zuständig? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an Alle, ich wurde am 15.05.2017 zum neuen Betreuer eines jungen Mannes bestimmt. Jetzt hat mich der Rechtsanwalt eines ...


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Alt 28.02.2018, 14:38   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 30.10.2010
Ort: Saarland
Beiträge: 11
Standard Ist der neue Betreuer für Versäumnisse des Vorbetreuers zuständig?

Hallo an Alle,

ich wurde am 15.05.2017 zum neuen Betreuer eines jungen Mannes bestimmt. Jetzt hat mich der Rechtsanwalt eines Vorvermieters dieses jungen Mannes angeschrieben und fragt mich, ob ich Tätigkeiten, die der Vorbetreuer hätte erledigen müssen, als dessen Nachfolger erledigt habe, z.B. Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten beim Jobcenter für die frühere Wohnung.
Wo kann ich nachvollziehen, ob ich für solche - in der Zeit vor meiner Bestellung - liegende Tätigkeiten zuständig und verpflichtet bin, diese zu erledigen?
Für kurzfristige Hinweise wäre ich sehr dankbar.
__________________
__________________________________________________ _______
jetzt sich um andere kümmern, später kümmert sich jemand um mich

Geändert von giga-fred (28.02.2018 um 14:56 Uhr)
giga-fred ist offline  
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Alt 28.02.2018, 15:00   #2
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 30.04.2017
Beiträge: 58
Standard

Hallo Giga,


meine nichtanwaltliche oder nicht rechtsverbindliche Antwort:


Was der Vorbetreuer evtl. versäumt hat, wenn er das denn überhaupt regeln konnte, musst Du regeln. Aber nicht für Fehler anderer haften. Dafür ist man versichert. Aber das Nachweisen wird schwer.


Wenn der Anwalt den Hinweis gibt, dass da was beantragt werden sollte bzw. muss, dann schreib schnell nen Fax. Beantragen kann man Alles, die Sachbearbeitung wird das dann schon mit Dir verknuspern.

Mit ein Paar mehr Infos können wir Dir evtl. besser helfen.

LG
Seb
BBvSeb ist offline  
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Alt 28.02.2018, 15:07   #3
xxl
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
Standard

Hallo
Wenn Du die Wohnungsangelegenheiten hast, dann betrifft das m.E. auch Angelegenheiten, die mit früheren Wohnungen zu tun haben.
Ob der Vorbetreuer tatsächlich Dinge zu regeln versäumt hat, müsste aber erst überprüft werden. Und ob da noch irgendein Anspruch des ehemaligen Vermieters gegen Deinen Betreuten besteht, auch (Beweise? Verjährung?). Nachträglich noch Renovierungskosten beim Jobcenter zu beantragen erscheint mir allerdings aussichtslos.
xxl ist offline  
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Alt 28.02.2018, 15:51   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

Geh mal davon aus, dass du für alles zuständig bist, das aktuell anliegt.

Da schreibt dich also jetzt(!) ein Anwalt an und konfrontiert dich mit einer Forderung seines Klienten gegen deinen Betreuten. Ich würde das Standardprogramm fahren: die Forderung ist erst einmal der Höhe und dem Grunde nach zu belegen und dann kannst du sehen, wie du reagieren solltest.

Ich habe hier so ein Standardschreiben, dass der Betreute mittellos ist und das private Insolvenzverfahren anstrebt. Damit erledigt sich so manche Forderung ganz schnell.

Ich kenne es so, dass Renovierungskosten vom JC übernommen werden können, wenn dies dem Erhalt der Wohnung des Betreuten dient... Das ist bei einer ehemaligen Wohnung sicherlich nicht der Fall.
Christian Martens ist offline  
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Alt 28.02.2018, 17:12   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zum Inhalt wegen der Wohnung:

Zitat:
z.B. Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten beim Jobcenter für die frühere Wohnung.
Um das zu überprüfen müsste dir der damalige Mietvertrag vorliegen. Dort enthaltene (alte) Renovierungsklauseln sind oft nicht mehr aktuell.
Eine rückwirkende Antragstellung für bereits aufgebene Wohnungen ist sinnlos. Für so gut wie alles in dem Bereich müssten Kostenvoranschläge vorgelegt werden, da der ehemalige Zustand nicht mehr vorhanden ist geht das also gar nicht.

Das ist schwer zu beantworten, nachvollziehen was vorher nicht erledigt wurde ist ja nicht immer deutlich sichtbar. Da kommt man mnachmal erst auf Grund irgendwelcher Mahnungen drauf.

Man muss leider als Betreuer sehr aufpassen mit dem Irrglauben erst haftbar/zuständig zu sein ab der eigenen Bestellung.
Ich habe deshalb mal teures Lehrgeld zahlen müssen. Der Vorbetreuer hatte versäumt Beihilfeanträge zu stellen und insgesamt ordentlich Chaos hinterlassen. Bis ich soweit "durch" war und einen Antrag auf Beihilfe auch für die vorherige Zeit- vor mir- stellen konnte war alles verfristet. Den Schaden hatte ich zu tragen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 05.03.2018, 22:57   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 203
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Man muss leider als Betreuer sehr aufpassen mit dem Irrglauben erst haftbar/zuständig zu sein ab der eigenen Bestellung.
Oje, das klingt beängstigend. Gibt es da keine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" oder bezieht sich das nur auf einen selbst, d.h. wenn man selbst die Frist nicht einhalten konnte?
Und kann man den alten Betreuer dafür dann in Regress nehmen? Das müsste doch gehen solange man dem alten Betreuer keine Entlastungserklärung unterschrieben hat. Wobei ich meine, dass sich die Entlastungserklärung auch nur auf Fakten bezieht von denen ich wusste. Was ich nicht weiß, kann ich auch nicht entlasten.

Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 05.03.2018, 23:16   #7
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Gibt es da keine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" oder bezieht sich das nur auf einen selbst, d.h. wenn man selbst die Frist nicht einhalten konnte?
Das bezieht sich in meinem Verständnis nur auf einen selbst.
Und die Frage ob man/ich eine Frist durch die vielen offensichtlichen Vorversäumnisse, 8 Monate lang keine Heimrechnung gezahlt usw. usw. nicht einhalten konnte ist Ansichtssache des jeweilig dann entschiedenden Richters. In meinem Fall handelte es sich um einen "neuen" Richter der sich erstmal Respekt oder ähnliches verschaffen wollte und der vom Berufsalltag noch nicht allzu viel mitbekommen hatte. Keine Forderung an Betreuer kann letztendlich zu hoch sein. Wir können alles in Höchstgeschwindigkeit- wissen wir doch.

Zitat:
Und kann man den alten Betreuer dafür dann in Regress nehmen?
Einem nackten Mann in die Tasche greifen wollen? Sinnlos. Hätte nur noch mehr Arbeit, Zeit und Geld gekostet.

Zitat:
Das müsste doch gehen solange man dem alten Betreuer keine Entlastungserklärung unterschrieben hat.
Das mache ich grundsätzlich eh nicht.

Ich habe mit dem Beispiel keine Angst verbreiten wollen aber doch deutlich zur Vorsicht mahnen hinsichtlich der Meinung:
Zitat:
Aber nicht für Fehler anderer haften.
Lieber doch einmal mehr hinsehen und prüfen anstatt sich darauf zu verlassen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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