Dies ist ein Beitrag zum Thema Wo wird der Einwilligungsvorbehalt eingeleitet im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Gemeinde,
meine heutige Frage dreht sich um den Einwilligungsvorbehalt.
Es ist ein Fall, den ich hier schon mal ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
03.03.2018, 13:37 | #1 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.04.2017
Beiträge: 58
|
Wo wird der Einwilligungsvorbehalt eingeleitet
Hallo liebe Gemeinde,
meine heutige Frage dreht sich um den Einwilligungsvorbehalt. Es ist ein Fall, den ich hier schon mal beschreiben habe. Aber es ist ein anderer Aspekt. Der Fall: Person lebte mit Bezugsperson zusammen. Jede Menge Schulden. Eine Person stirbt. Erbausschlagungsfrist längst abgelaufen als Betreuung eingerichtet wurde. Schulden können nicht abgezahlt werden, da nur noch ein Einkommen da ist. Bewohnte Eigentumswohnung soll auch auf Wunsch der Person verkauft werden, um Schulden abzulösen und einen Neuanfang zu starten. Nachlassverzeichnis erstellt, bei einem angemessenen Betrag des Verkaufs bleibt sogar noch ein Plus für einen Umzug mit schlichter Einrichtung übrig. Die Banken spielen mit, keine Zeitnot (bis jetzt). Vorher gab es noch Unsicherheiten, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht, da Alles nur Stückchenweise ans Tageslicht kam. Da dies so unsicher war, hatte ich die/den Rechtspfleger/in gefragt, wie ich mit solch einer Situation umgehend soll. Man teilte mir mit, bei Überschuldung aufgrund der krankheitsbedingten Vorgeschichte (Borderline/Depri) und einem Attest eines Arztes, das einhält, dass Wohnungs- und Vermögenssorge nicht mehr durch Person geregelt werden können (EV - angebracht), rückwirkend anfechten und EV prüfen und Erbe ausschlagen aufgrund Irrtum. Erklärende Info: Gesetzliche Erbausschlagungsfrist verstrichen, Person wollte Erbe antreten, da habe ich den Erbschein besorgt, um alles Weitere anzugehen. Ja, riskant, aber ich sehe den EV nicht, nirgendwo. Beschluss enthält fast das Komplettpaket aber OHNE EV in irgendeinem Bereich. So....... Das Erbe ist nun werthaltig, aber ich kann doch nun nicht ignorieren, dass die/der Rechtspfleger/in den möglichen EV in den Raum gestellt hat und damit wird es doch auch schwierig die Wohnung zu verkaufen, da ich behaupte, dass hier von Rechtspfleger/inseite doch dann gefragt wird, warum denn zB kein höherer Preis zum VK der Wohnung usw.. Jetzt zur Frage: Wann und wo hätte der EV geprüft werden müssen? Bereits beim Gesundheitsamt, bei Gericht, in der Anhörung der/des Richter(s)/in? Oder ist es an mir, wenn ich keine Anhaltspunkte für einen EV sehe, dies nochmal überprüfen lassen, weil da ein Attest ist? Das ist so merkwürdig. Auch ich bin der Überzeugung, dass die Person auf jeden Fall ein bisschen strengere Finanzunterstützung braucht, aber sie ist weder uneinsichtig noch ruinös. Sie hat mir sogar stolz ein Haushaltsbuch gezeigt, dass okay war. Sie kann sich also mit Preisen und Budgets auseinander setzen und auch weitestgehend einhalten. LG Seb |
03.03.2018, 17:01 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
|
Moin moin
Ob ein EiWi beschlossen wird oder nicht ist Richtersache und der Zeitpunkt dafür ist der vom Beschluss zur Einrichtung der Betreuung. Wenn im Gutachten oder in der Stellungnahme der Betreuungsstelle ein EiWi empfohlen wurde (egal warum) dann ist es immer noch die Entscheidung der Richter, ob der EiWi Bestandteil der Aufgabenkreise wird oder nicht. Später kann ein Eiwi immer noch beantragt werden, wenn er notwendig sein sollte. Nach einer Schilderung benötigt die Betreute Person vielleicht eine etwas strengere Begleitung in der Vermögenssorge, aber sie ist durchaus in der Lage, mit ihrem Geld umzugehen und sich dabei nicht zu ruinieren. Damit ist m.E. keine Voraussetzung für einen Antrag auf einen EiWi gegeben. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
04.03.2018, 20:57 | #3 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 30.04.2017
Beiträge: 58
|
Huhu,
Danke für die Antwort. |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|