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Flicka 08.03.2018 16:10

Kindergeld für behinderte Menschen
 
:d010:Liebe Mitstreiter,
meine Betreute erhält seit über 10 Jahren Kindergeld als behinderter Mensch (selbständig mit einem Partner in einer Wohnung lebend.) Sie erhält nur eine kleine Witwenrente, da Ehemann verstorben. Nun schreibt die Familienkasse unvermittelt ,dass sie das Kindergeldkasse eingestellt hat, da sich die Betreute selbst unterhalten könne.
Ich telefonierte und legte auf Anraten der Fam.-Tante Einspruch ein und erhalte nun bezüglich des Einspruchsverfahrens die Mitteilung, dass ich als Betreuerin bzw die Betroffenen nicht
kindergeldberechtigt und demnach nicht einspruchsberechtigt bin. Ich würde eine Vollmacht der Mutter benötigen, sonst würde man nach Aktenlage entscheiden.
Meine Frage:
-bin ich verpflichtet im Rahmen der Vermögenssorge für meine Betreute die Vollmacht zu besorgen und mich weiter mit der Fam.Kasse zu streiten, event. Klage einzureichen?
- oder warte ich den Bescheid ab und reiche diesen mit einem Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt ein?
Vielen Dank für eure Antworten.....:a0201:

Imre Holocher 08.03.2018 21:19

Moin moin

Ob ich verpflichtet bin oder nicht, wäre mir ziemlich egal. Ich würde es tun. Bzw. würde ich die Mutter (oder den Vater) anschieben, sich zu kümmern.

Insbesondere dann, wenn die Betreute mit dem Kindergeld und der Rente über dem GruSi-Satz kommen würde. Sonst aber auch.

MfG

Imre

michaela mohr 09.03.2018 05:43

Schau mal hier
Kindergeld für volljährige Kinder - Kindergeldanspruch 18

und stelle einen Abzweigungsantrag.

Flicka 09.03.2018 12:08

Abzweigungsantrag ist ein Ausnahmefall

.....Kann nicht sichergestellt werden, dass das Kindergeld auch tatsächlich dem Kind zugute kommt, kann das Kind im Sonderfall einen Antrag auf Abzweigung stellen (§ 74 EStG). Dies hätte zur Folge, dass zwar weiterhin die Eltern anspruchsberechtigt sind, das Kindergeld jedoch an das Kind direkt ausgezahlt (abgezweigt) wird. Der Anspruch selbst geht also nicht über, lediglich die Zahlungen werden weitergeleitet....


und hier liegt der Hund begraben: Das Geld erhält meine Betreute schon seit Langem, aber die Anspruchsberechtigung obliegt der Mutter. Diese hat weder das Interesse noch die interlektuelle Fähigkeit sich um einen Rechtsstreit zu kümmern. Sie wird mir auch eine Unterschrift auf einer Vollmacht verweigern.


Daher war meine Frage wirklich auf meine Verpflichtung als Betreuerin bezogen......

Imre Holocher 09.03.2018 12:23

Moin moin

Hat die Mutter zufällig auch einen Betreuer? Dann wäre es sein Job, den Antrag zu stellen, bzw. sich zu kümmern.

MfG

Imre

FFB 09.03.2018 13:33

Zitat:

Zitat von Flicka (Beitrag 110301)
[...] meine Betreute erhält seit über 10 Jahren Kindergeld als behinderter Mensch [...] Nun schreibt die Familienkasse unvermittelt, dass sie das Kindergeldkasse eingestellt hat, da sich die Betreute selbst unterhalten könne.
Ich telefonierte und legte auf Anraten der Fam.-Tante Einspruch ein und erhalte nun bezüglich des Einspruchsverfahrens die Mitteilung, dass ich als Betreuerin bzw die Betroffenen nicht kindergeldberechtigt und demnach nicht einspruchsberechtigt bin. Ich würde eine Vollmacht der Mutter benötigen [...]
-bin ich verpflichtet im Rahmen der Vermögenssorge für meine Betreute die Vollmacht zu besorgen und mich weiter mit der Fam.Kasse zu streiten, event. Klage einzureichen?
- oder warte ich den Bescheid ab und reiche diesen mit einem Antrag auf Grundsicherung beim Sozialamt ein?

Wenn abzusehen ist, dass das Kindergeld möglicherweise wegfällt und die Betreute dadurch bedürftig wird, würde ich den Antrag vorsorglich schon jetzt stellen. Grundsicherung wird ja nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Antragsmonat gewährt (§ 44 Abs. 2 SGB XII; für sonstige Sozialhilfe ähnlich: § 18 Abs. 1 SGB XII).

Zitat:

Zitat von Flicka (Beitrag 110305)
Das Geld erhält meine Betreute schon seit Langem, aber die Anspruchsberechtigung obliegt der Mutter. Diese hat weder das Interesse noch die interlektuelle Fähigkeit sich um einen Rechtsstreit zu kümmern. Sie wird mir auch eine Unterschrift auf einer Vollmacht verweigern.

Wenn die Mutter nicht ausreichend mitwirkt, dann denke ich, du kannst einen (neuen) Kindergeldantrag im Namen des betreuten Kindes selbst stellen (§ 67 Satz 2 EStG).

Flicka 09.03.2018 17:14

Hallo FFB, "würde ich den Antrag vorsorglich schon jetzt stellen". Das ist erst mal eine gute Idee. :a040:

.....Wenn die Mutter nicht ausreichend mitwirkt, dann denke ich, du kannst einen (neuen) Kindergeldantrag im Namen des betreuten Kindes selbst stellen (§ 67 Satz 2 EStG)......

aber:
BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 67/07) BStBl. 2010 II S. 476
Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags des nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG selbst antragsberechtigten Kindes
Auch wenn ein Kind nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen....

Wenn ich das richtig verstehe, macht weder ein Neuantrag noch ein Abzweigungsantrag wirklich Sinn, sobald ein Ablehnungsbescheid kommt.

@ Imre: nein, es gibt wirklich noch Menschen ohne Betreuer :d010:.
An den hätte mich schon gewandt.

FFB 09.03.2018 18:01

Zitat:

Zitat von Flicka (Beitrag 110317)
Zitat:

.....Wenn die Mutter nicht ausreichend mitwirkt, dann denke ich, du kannst einen (neuen) Kindergeldantrag im Namen des betreuten Kindes selbst stellen (§ 67 Satz 2 EStG)......
aber:
BFH-Urteil vom 26.11.2009 (III R 67/07) BStBl. 2010 II S. 476
Keine erneute Entscheidung über bestandskräftig abgelehntes Kindergeld aufgrund eines Kindergeldantrags des nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG selbst antragsberechtigten Kindes
Auch wenn ein Kind nach § 67 Satz 2 Alternative 2 EStG berechtigt ist, das Kindergeld selbst zu beantragen, kann es mit einem Antrag auf Kindergeld keine erneute Entscheidung über den vom Kindergeldberechtigten geltend gemachten, bestandskräftig abgelehnten Kindergeldanspruch erreichen....

Wenn ich das richtig verstehe, macht weder ein Neuantrag noch ein Abzweigungsantrag wirklich Sinn, sobald ein Ablehnungsbescheid kommt.

Vielleicht nicht sofort, aber im nächsten Monat kann die Sache schon wieder anders aussehen...

Ein Ablehnungsbescheid wirkt nicht in alle Ewigkeit, sondern ist zunächst nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe verbindlich (BFH, 21.10.2015 – VI R 35/14). Ab dem folgenden Monat kann man im Prinzip wieder einen neuen Antrag stellen, der dann auch neu geprüft werden muss. Wenn der Ablehnungsbescheid im Februar bekanntgegeben wurde, könntest du also schon ab März wieder Kindergeld beantragen.

Silke77 13.03.2018 13:51

Du kannst beim zuständigen Familiengericht beantragen, den Kindergeldberechtigten zu bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 S. 3 EkStG

FFB 13.03.2018 18:48

Zitat:

Zitat von Silke77 (Beitrag 110349)
Du kannst beim zuständigen Familiengericht beantragen, den Kindergeldberechtigten zu bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 S. 3 EStG

Das hat nur dann einen Sinn, wenn mehrere Personen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG prinzipiell als Berechtigte in Frage kommen, sich aber untereinander nicht einigen können. Das Familiengericht bestimmt dann, wer von diesen Personen – also z.B. Vater oder Mutter – tatsächlich Berechtigter wird. Es kann aber auf diesem Weg nicht bestimmen, dass das Kind selbst statt eines Elternteils zum Berechtigten wird.

HHR Wendl, Anm. 11 zu § 64 EStG:

Zitat:

Vorrangig Berechtigter kann nur einer der in Abs. 2 Satz 2 genannten Anspruchsberechtigten sein. Eine davon abweichende Bestimmung eines Dritten durch das Familiengericht ist nicht zulässig [...]
Tz. 64.3 Abs. 3 Satz 4 DA-FamEStG:

Zitat:

Wenn ein Beschluss des Familiengerichts eine Bestimmung enthält, die offenkundig über die gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten hinausgeht (beispielsweise wenn das Kind selbst zum Berechtigten bestimmt wird), ist dieser nicht als Berechtigtenbestimmung i. S. v. § 64 EStG anzusehen.


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