Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskünfte gegenüber Angehörigen/Rechtsanwalt? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
einer meiner Betreuten wird seit vielen Jahren Zuhause von seiner Ehefrau gepflegt. Evtl. steht jetzt ein Umzug in ...
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27.03.2018, 15:00 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 48
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Auskünfte gegenüber Angehörigen/Rechtsanwalt?
Hallo Zusammen,
einer meiner Betreuten wird seit vielen Jahren Zuhause von seiner Ehefrau gepflegt. Evtl. steht jetzt ein Umzug in ein Pflegeheim an, wobei der Betreute das nicht will. Alternativen werden noch ausgelotet, ist problematisch, aber ein anderes Thema. Da kein Vermögen oder ausreichende Rente vorhanden ist muss ich bei Umzug ins Heim Sozialhilfeleistungen beantragen. Eines der Kinder hat bereits jetzt einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der Auskünfte zum Einkommen, Pflegegrad und Kosten fürs Heim haben möchte. Muss/soll ich ihm die geben? Irgendwas in mir sträubt sich dagegen... Wie sehr ihr das? |
27.03.2018, 15:33 | #2 |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Aufgrund des Datenschutzes darf der Betreuer gegenüber Angehörigen streng genommen keine Auskunft geben. Dass hier ein Anwalt eingeschaltet wurde, ändert meines Erachts nichts an dieser Vorschrift.
Ich denke eine Auskunftserteilung ist nur dann angebracht, wenn die Angehörigen evtl. unterstützen können. In dem Fall klingt das aber eher danach, als ob derjenige Angst davor hat, für die Unterbringung im Heim zahlen zu müssen. |
27.03.2018, 16:58 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Du brauchst dem RA keine Auskunft zu erteilen.
Wenn der zu Betreuende seinen Kindern diese Informationen geben will, kann er das gerne machen. Die Kinder erfahren spätestens dann, wenn das Sozialamt wegen des möglichen Unterhaltsanspruches gegenüber den Eltern deren Leistungsfähigkeit prüft, welche Pflegestufe der zu Betreuende hat und wie hoch die Heimkosten sind. Dem RA in einem Einzeiler mitteilen, dass die erbetenen Auskünfte nicht erteilt werden können. |
28.03.2018, 15:06 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 48
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Grundsätzlich sehe ich das genauso, aber was ist mit § 1605 BGB Auskunftspflicht
"(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen." Gilt das auch für mich als Betreuer? |
28.03.2018, 15:26 | #5 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Noch mal ganz deutlich:
Gegenwärtig reicht es aus, wenn du dem RA mitteilst, dass die erbetene Auskunft nicht erteilt wird. Den Verpflichtungen aus § 1605 BGB kommt der zu Betreuende im Rahmen der Überleitungsanzeige des Sozialamtes nach - in diesem Zusammenhang erfahren die Kinder dann auch, wie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten sind. Nicht gleich durch jeden Ring springen, den ein RA hinhält. |
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