Dies ist ein Beitrag zum Thema Barbetragskonto nach Kündigung des Heimvertrages im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von agw
Nachträglich gibt es in der Sozialhilfe kein Geld,das hätte ab Änderung der Sachlage beantragt werden müssen.
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16.07.2018, 22:31 | #11 | |||
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.02.2018
Ort: Hessen
Beiträge: 50
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Zitat:
Das hatte ich schon vermutet, die Sachlage war aber damals recht kompliziert, denn es gab keine 'Kündigung' in dem Sinne - siehe weiter unten. Zitat:
Das ist auf jeden Fall eine gute Idee! Das Durcheinander lag aber auch an meiner mangelhaften Beschreibung, denn erst als ich das ganze Elend hier niedergeschrieben hatte, war mir erst richtig bewußt geworden, daß das Wort 'Kündigung' beim Auszug aus Wohnheimplatz 1 gar nicht gefallen ist. Stattdessen gab es ein gemeinsames Gespräch mit den Verantwortlichen, in dem festgehalten wurde, daß mein Betreuter so lange wieder bei mir zu hause wohnen darf, bis eine andere Wohngruppe gefunden wird. Zitat:
Gibt es über die Höchstdauer der Abwesenheit irgendwo eine Quelle, denn das würde die regelmäßigen Zahlungen erklären. Daß es dann doch so lange dauerte, bis der Kostenträger seine Zusage letzten Endes zurückzog, liegt an der Tatsache, daß das Heim mehrere Gelegenheiten zu einer Stellungnahme verstreichen ließ. Beim Auszug aus 'Wohnheimplatz 2' Mitte April wurden sowohl ich als auch der Kostenträger von der Einrichtung schriftlich informiert. Der Barbetrag und die Bekleidungspauschale wurden übrigens auch noch für Juni überwiesen, aber zu diesem Zeitpunkt war ich mir eigentlich schon sicher, daß es sich hierbei nur um ein Versehen handelte. Bei der Auflösung des Bargeldkontos war dann dem Abschlußkontoauszug zu entnehmen, daß die Barbeträge für die Monate 4, 5 und 6 zurückgebucht wurden. Zumindest dieses Problem wurde also korrekt gelöst. |
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