Dies ist ein Beitrag zum Thema Angehörige iSv §§ 1836c BGB, 168 FamFG im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
- ist eine Lebenspartnerin, nicht verheiratet, in einem Haushalt lebend, eine Angehörige, die im Vermögensverzeichnis zu benennen ist?
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23.05.2018, 14:12 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.12.2017
Beiträge: 95
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Angehörige iSv §§ 1836c BGB, 168 FamFG
Guten Tag,
- ist eine Lebenspartnerin, nicht verheiratet, in einem Haushalt lebend, eine Angehörige, die im Vermögensverzeichnis zu benennen ist? - 2. Konstellation: Scheidung rechtswirksam im Früjahr diesen Jahres, beide leben noch im gleichen Haus. Kommt der geschiedene Partner mit ins VV? Vielen Dank und schöne Grüße clavinova |
23.05.2018, 14:21 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Was sollen denn die Angehörigen im VZ?
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23.05.2018, 17:19 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bitte unbedingt mal nachlesen was man unter Vermögensverzeichnis versteht. Formulare ? Betreuungsrecht-Lexikon Das ist doch nicht Tag der offenen Tür für alle Lebensbereiche
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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23.05.2018, 18:52 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Aber das hat doch immer noch nichts mit dem VZ zu tun
Meinst du vielleicht nicht das VZ, sondern die Angaben zu Einkommen und Vermögen im SGBXII-Antrag?
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23.05.2018, 19:01 | #6 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Diese Angaben zu Angehörigen können durchaus ins Vermögensverzeichnis gehören. Im AtWork z.B. gibt es diese Ausfertigung auch.
Zitat:
Zitat:
Man kann auch getrennt in einem Haus leben. Wenn keine gemeinschaftliche Haushaltsführung stattfindet hat der geschiedene Partner nichts im VV zu suchen.
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23.05.2018, 19:26 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Okayyyy. Man lernt ja nie aus. Bis dato kamen noch nie Angehörige ins VZ bei mir und kommt in meinet Vorlage nicht vor.
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23.05.2018, 20:45 | #8 | |||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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1. Beim Vermögenseinsatz kommt es nach § 1836c Nr. 2 BGB überhaupt nur auf sein eigenes Vermögen an.
2. Beim Einkommenseinsatz muß er nach § 1836c Nr. 1 BGB zwar auch nur eigenes Einkommen einsetzen. Zur Ermittlung der Freigrenze aber ist dieses Einkommen mit dem des nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten zusammenzurechnen. Dafür spielt weder das Einkommen der unverheirateten Lebensgefährtin noch das der geschiedene Ehefrau eine Rolle. Aber: Soweit der Betreute Ansprüche auf laufenden Unterhalt gegen Angehörige hat, gehören die wiederum zu dem einzusetzenden Einkommen und die Rückstände gehören zum einzusetzenden Vermögen. Gegen die nicht verheiratete Lebensgefährtin gibt es solche Unterhaltsansprüche nicht. Sie ist also auch da außen vor. Gegen die geschiedene Ehefrau kann dem Betreuten aber ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zustehen, den er einsetzen muß. Daher ist dazu auch etwas vorzutragen. Allerdings gilt er nach § 1836d Nr. 2 BGB wiederum als mittellos, wenn er solche Unterhaltsansprüche nur im Wege eines Gerichtsverfahrens realisieren könnte. Es genügt daher auch schon, wenn die Ehefrau außergerichtlich zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte aufgefordert worden ist und sie darauf nicht reagiert hat. Dann ist genau dies mitzuteilen. Die Staatskasse muß dann eintreten, kann aber den Regreß gegen die Ehefrau mit der Maßgabe anordnen, daß er auf die Unterhaltsansprüche beschränkt wird. Mit diesem Regreßbeschluß kann die Staatskasse dann den Unterhaltsansprüche gegen die Ehefrau pfänden und ihn anschließend beim Familiengericht einfordern. Das ist umständlich und wird nicht von vielen Betreuungsgerichten tatsächlich gemacht. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die oben zitierte Antwort stammt übrigens von Fröschle- was auch nicht immer etwas heissen muss, aber doch manchmal
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