Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung unterbrochen (Vergütung?) im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Hierzu gibt es ja auch schon eine entsprechende Rechtssprechung.
Wo? Die kenne ich noch nicht aber muss zugeben auch ...
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23.08.2018, 08:41 | #11 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Willst du alle die Eventualitäten die etwas verhindert haben wirklich gesetzlich geregelt sehen bis zum Schluss? Wenn ich das konsequent weiterdenke sage ich: ich will das auf keinen Fall! Ich finde es immer noch gut dass es Gegebenheiten gibt die verhandelbar sind weil das Gesetz eben genau das zulässt. Du darfst jetzt auch nicht sagen dass es dann grundsätzlich gegen uns aus geht- ich habe in einem selben Fall geredet und "verhandelt". Der Fall sowie die Vergütung "lief durch".
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23.08.2018, 11:45 | #12 | ||
Berufsbetreuer
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Ort: Baden-Württemberg
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Zitat:
Hallo, siehe hierzu: Vorläufiger Betreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon u.a. findet sich dort auch dies: Zitat:
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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23.08.2018, 14:08 | #13 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Schau mal kurz auf das Datum und neuere Entscheidungen dazu.
(ganz unten)
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24.08.2018, 15:07 | #14 |
Forums-Geselle
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24.08.2018, 17:29 | #15 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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LG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2008, 3 T 260/07 (62); BtMan 2008, 167 (Ls)
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24.08.2018, 18:12 | #16 | |
Stammgastanwärter
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Zitat:
VBVG-Rechtsprechung – Betreuungsrecht-Lexikon |
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25.08.2018, 09:43 | #17 |
Moderator
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Beiträge: 5,807
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Noch kleine Anmerkung: eine „Benachrichtigung“ des Gerichtes gibt es nur bei echten Aufhebungsbeschlüssen bei endgültiger Betreuung (§ 1908d BGB). Vorläufige Betreuungen enden automatisch nach spätestens 6 Monaten (§ 302 FamFG). Ab Wirksamwerden § 287 Abs 1 oder 2 FamFG. Jeder sollte das Außerkrafttretensdatum direkt ausrechnen, in der Wiedervorlage notieren und 4 Wochen zuvor das Gericht erinnern. Ist im Eigeninteresse des Betreuers! Auch haftungsrechtlich, § 179 BGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.08.2018, 10:12 | #18 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Bei uns passiert sowas eher selten aber dieses Mal bin ich sogar so weit gegangen den klugen Rat des geschätzten Kollegen zu befolgen der in solchen Fällen das Geriht nochmal explizit darauf hinweist sich in einer solchen Situation nicht als rechtlich zuständig erklären zu können. Wenn dann nix kommt sollte man doch auf der sicheren Seite sein was die Haftung betrifft oder?
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25.08.2018, 11:51 | #19 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Nur, wenn man nach dem „Auslaufen“ alles stehen und liegen lässt. Das ist dann zwar rechtens, aber nicht unbedingt richtig, insbes. wenn klar ist, dass der Betreuungsbedarf eigentlich fortbesteht. Also besser dem Richter lästig fallen, notfalls kann die einstweilige Anordnung ja um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.08.2018, 16:29 | #20 |
Berufsbetreuer
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Als ob wir Betreuer nicht schon genug zu tun hätten. Jetzt sind wir auch noch für den Wiedervorlagenkalender des Gerichts verantwortlich....
mfg
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