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Betreuung unterbrochen (Vergütung?)

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung unterbrochen (Vergütung?) im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Hierzu gibt es ja auch schon eine entsprechende Rechtssprechung. Wo? Die kenne ich noch nicht aber muss zugeben auch ...


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Alt 23.08.2018, 08:41   #11
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Hierzu gibt es ja auch schon eine entsprechende Rechtssprechung.
Wo? Die kenne ich noch nicht aber muss zugeben auch nicht mehr danach geschaut zu haben.


Zitat:
Wenn das Gericht - warum auch immer - es versäumt bzw. den Fehler macht, eine vorläufige Betreuung in eine endgültige umzuwandeln
@Carlos an dem Punkt bin ich hin und hergerissen. Dank an deinem Faden mal weiter, evtl. hat nicht das Gericht etwas versäumt sondern der Arzt nicht rechtzeitig abgegeben, dessen Sekretärin evtl. vergessen das Ding zu schreiben, der Postbote hat nicht ausgetragen an dem Tag usw. usw.- es gäbe dazu 1000 Möglichkeiten und damit ein Rattenschwanz an "verteilter" Verantwortlichkeit.
Willst du alle die Eventualitäten die etwas verhindert haben wirklich gesetzlich geregelt sehen bis zum Schluss? Wenn ich das konsequent weiterdenke sage ich: ich will das auf keinen Fall!



Ich finde es immer noch gut dass es Gegebenheiten gibt die verhandelbar sind weil das Gesetz eben genau das zulässt. Du darfst jetzt auch nicht sagen dass es dann grundsätzlich gegen uns aus geht- ich habe in einem selben Fall geredet und "verhandelt". Der Fall sowie die Vergütung "lief durch".
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michaela mohr ist offline  
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Alt 23.08.2018, 11:45   #12
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Wo? Die kenne ich noch nicht aber muss zugeben auch nicht mehr danach geschaut zu haben.

Hallo,


siehe hierzu:


Vorläufiger Betreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon


u.a. findet sich dort auch dies:
Zitat:
Nach einer betreuungslosen Zwischenzeit von zwei Wochen ist von einer Erstbetreuung auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmung einer zunächst einstweilen angeordneten Betreuung seitens einer ehrenamtlich tätigen Tochter der betreuten Person und sodann bei (endgültiger) Anordnung Bestellung eines Berufsbetreuers erfolgt. Auf die Kenntnis des Berufsbetreuers von der Bestellung eines ehrenamtlichen (vorläufigen) Betreuers kommt es nicht an. Ebenfalls LG Koblenz FamRZ 2007, 767
mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 23.08.2018, 14:08   #13
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Schau mal kurz auf das Datum und neuere Entscheidungen dazu.


(ganz unten)
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michaela mohr ist offline  
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Alt 24.08.2018, 15:07   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Schau mal kurz auf das Datum und neuere Entscheidungen dazu.

ich sehe da - auch ganz unten - keine neueren Entscheidungen mit Gegenteiliger Aussage


bis denn,
Christian
Christian Martens ist offline  
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Alt 24.08.2018, 17:29   #15
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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LG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2008, 3 T 260/07 (62); BtMan 2008, 167 (Ls)
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michaela mohr ist offline  
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Alt 24.08.2018, 18:12   #16
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
LG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2008, 3 T 260/07 (62); BtMan 2008, 167 (Ls)
Das steht auf einer anderen Seite, nämlich hier:
VBVG-Rechtsprechung – Betreuungsrecht-Lexikon
FFB ist offline  
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Alt 25.08.2018, 09:43   #17
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Beiträge: 5,807
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Noch kleine Anmerkung: eine „Benachrichtigung“ des Gerichtes gibt es nur bei echten Aufhebungsbeschlüssen bei endgültiger Betreuung (§ 1908d BGB). Vorläufige Betreuungen enden automatisch nach spätestens 6 Monaten (§ 302 FamFG). Ab Wirksamwerden § 287 Abs 1 oder 2 FamFG. Jeder sollte das Außerkrafttretensdatum direkt ausrechnen, in der Wiedervorlage notieren und 4 Wochen zuvor das Gericht erinnern. Ist im Eigeninteresse des Betreuers! Auch haftungsrechtlich, § 179 BGB.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 25.08.2018, 10:12   #18
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
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Ort: Darmstadt
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Zitat:
Auch haftungsrechtlich, § 179 BGB.

Bei uns passiert sowas eher selten aber dieses Mal bin ich sogar so weit gegangen den klugen Rat des geschätzten Kollegen zu befolgen der in solchen Fällen das Geriht nochmal explizit darauf hinweist sich in einer solchen Situation nicht als rechtlich zuständig erklären zu können.
Wenn dann nix kommt sollte man doch auf der sicheren Seite sein was die Haftung betrifft oder?
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michaela mohr ist offline  
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Alt 25.08.2018, 11:51   #19
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Nur, wenn man nach dem „Auslaufen“ alles stehen und liegen lässt. Das ist dann zwar rechtens, aber nicht unbedingt richtig, insbes. wenn klar ist, dass der Betreuungsbedarf eigentlich fortbesteht. Also besser dem Richter lästig fallen, notfalls kann die einstweilige Anordnung ja um ein weiteres halbes Jahr verlängert werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 25.08.2018, 16:29   #20
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Als ob wir Betreuer nicht schon genug zu tun hätten. Jetzt sind wir auch noch für den Wiedervorlagenkalender des Gerichts verantwortlich....


mfg
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carlos ist offline  
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