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geschlossene Heimunterbringung

Dies ist ein Beitrag zum Thema geschlossene Heimunterbringung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, zusammen es geht um meinen Bekannten Anfang 40. Er ist schwerer Alkoholiker, schwere Entzüge mit Krampfanfällen, alles schon durchgemacht. ...


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Alt 23.05.2018, 19:20   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.07.2016
Beiträge: 19
Standard geschlossene Heimunterbringung

Hallo, zusammen



es geht um meinen Bekannten Anfang 40. Er ist schwerer Alkoholiker, schwere Entzüge mit Krampfanfällen, alles schon durchgemacht. Er ist in seiner Heimatstadt, in der für ihn zuständigen Klinik seit vielen Jahren der Dauerpatient (Drehtürpatient). Er zeigte auch keine einzige Krankheitseinsicht und bei ihn wurden neben der Alkoholkrankheit auch andere psychiatrische Diagnosen festgestellt.

Aus diesen Grund steht mein Bekannter seit einigen Jahren unter rechtl. Betreuung. Da der Bekannter aufgrund der starken Alkoholexessen sich öfters in akuter Lebensgefahr begab, wurde von seinen rechtl. Betreuer eine längerfristige (max. zwei Jahre) geschlossene Heim Unterbringung beantragt.



Vor ein paar Wochen wurde der Bekannter in seiner Wohnung fachärztlich gerichtlich begutachtet. Der Gutachter befürwortet die geschlossene Heimunterbringung. Zwei Tage später nach der Begutachtung schien mein Bekannter wie ausgewechselt, sich freiwillig in die Entzugsbehandlung begeben zu haben (was früher von ihn gar nicht zu erwarten war, denn diese oben beschriebene Krankenhausaufenthalte fanden nur durch das PsychKG statt). Auch in der Klinik zeigt sich mein Bekannter sehr motiviert und kooperativ zu den Klinikpersonal. Ob es sich um eine etwas späte Krankheitseinsicht handelt oder nur um eine Zwangsunterbringung zu vermeiden, kann ich leider nicht sagen. Noch hat eine richterliche Anhörung nicht stattgefunden.


Hat jemand von euch solche Erfahrungen schon mal gesammelt?

Kann der Richter trotzdem, obwohl sich mein Bekannter freiwillig behandeln lässt, eine geschlossene Unterbringung anordnen?

Oder wird der Unterbringungsbeschluss dann ungültig?
gast1225 ist offline  
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Alt 23.05.2018, 19:55   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ob es sich um eine etwas späte Krankheitseinsicht handelt oder nur um eine Zwangsunterbringung zu vermeiden, kann ich leider nicht sagen. Noch hat eine richterliche Anhörung nicht stattgefunden.

Richter entscheiden seher sehr selten nach einem äusseren persönlichen Eindruck, Gutachten sind keine Makultur.
Meiner Erfahrung nach folgen die Gerichte der Gutachtermeinung, im gegenteiligen Fall könnten dadurch ja Haftungsansprüche erwachen.


Das Menschen angesichts einer sehr unangenehmen Massnahme entweder sich komplett verstellen oder dann doch zu - zunächst- formaler Einsicht gelangen muss leider abgewartet werden.


Zitat:
Kann der Richter trotzdem, obwohl sich mein Bekannter freiwillig behandeln lässt, eine geschlossene Unterbringung anordnen?
Ja, das ist möglich.


Zitat:
Oder wird der Unterbringungsbeschluss dann ungültig?
Da er ja deinen Angaben nach noch nicht besteht kann er auch nicht ungültig werden.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 23.05.2018, 19:55   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Moin moin

Erst mal vorab: Wenn die Anhörung noch nciht stattgefunden hat, dann wurde auch noch keine Unterbringung beschlossen. Zumindest bei langfristigen Unterbringungen läuft das so.

Der Richter muss sich den Betreuten ansehen (ihn anhören) und dann entscheiden. Die Entscheidung ist durchaus offen, auch wenn Der Betreute gerade freiwillig in Behandlung ist und sich einsichtig zeigt. Das muss (wie schon leidvoll erfahren) nicht lange so bleiben.
Also erst mal die Entscheidung des Gerichtes abwarten.

Und dann:
Auch wenn eine langfristige Unterbringung beschlossen werden sollte, dann muss sie nicht unbedingt sofort umgesetzt werden.
D.h. die gerade freiwillig laufende und offene Behandlung kann erst mal abgewartet werden. Wenn sie erfolgreich verlaufen und der Betreuten auch weiterhin trocken bleiben sollte, kann der Betreuer immer noch die Aufhebung des Beschlusses beantragen.
Damit käme man dem Betreuten am besten entgegen: Er bekommt eine letzte Chance, seine Probleme in Freiheit selber anzugehen und erst wenn er vergurkt, geht die Tür zu.

Ich halte sein bisheriges Verhalten nicht unbedingt verwunderlich. Es kommt häufig vor, dass suchtmittelabhängige Menschen erst dann die Kurve kriegen, wenn diese vor dem Abgrund rettet.
Für manche ist eine langfristige geschlossene Unterbringung eben der Abgrund. Andere müssen erst dem Tod in beide Augen geblickt haben, bevor sie einlenken.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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