Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückkauf Lebensversicherung, wird was angerechnet? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine mittellose Betreute im Pflegeheim (Erwerbsunf.-rente; Pflegegeld usw. wird vom Sozialamt mit mtl. ca. 650 EUR aufgestockt, sie bekommt ...
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24.05.2018, 19:12 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 68
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Rückkauf Lebensversicherung, wird was angerechnet?
Hallo,
meine mittellose Betreute im Pflegeheim (Erwerbsunf.-rente; Pflegegeld usw. wird vom Sozialamt mit mtl. ca. 650 EUR aufgestockt, sie bekommt ihre 115 EUR Taschengeld mtl.) hat noch eine beitragsfrei gestellte Lebensversicherung (keine Sterbe- oder Beerdigungsversicherung; Auszahlung nicht ausschließlich auf den Tod, sondern auch im Erlebensfall 2038) mit einem Rückkaufswert von 1600 EUR. Die möchte sie nun kündigen, um ihre restlichen Schulden bei der Bank (noch ca. 2000 EUR aus einem Darlehn, dass sie nicht mehr bedienen kann, die Bank macht da auch Druck) zu tilgen. Ansonsten hat sie keine Schulden. Geht das so einfach oder kommt dann vorher noch das Amt und hält die Hand auf? Bin ich verpflichtet, denen das mitzuteilen? Könnten die mich später evt. in Regress nehmen bei unterlassener Information??? Vielen Dank für eure Hilfe!!! Harry |
24.05.2018, 20:02 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Es kommt wohl darauf an, was sie sonst an Vermögen hat. Damit ist nicht das Einkommen gemeint, dass sie Monatlich hat, sondern das, was am Ende vom Monat noch übrig ist zzgl. Sparbücher etc. Ihre Lebensversicherung gehört ebenfalls zum Vermögen. Ist das Vermögen geringer als der Freibetrag, dann kann das Sozialamt nicht darauf zugreifen. Wenn die Betreute die LV selber kündigt, ist das OK. Wenn Du die LV für die Betreute kündigen wolltest, müßtest Du Dir das vom Betreuungsgericht genehmigen lassen. Um spätere Rückfragen des Gerichtes zu vermeiden, kannst Du Dir ja von der Betreuten bestätigen lassen, dass sie die LV kündigen will, um Schulden zu begleichen. Das Ganze in Kopie zum Betreuungsgericht und bei der nächsten Rechnungslegung gibt es deshalb keine Probleme. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
25.03.2020, 10:35 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
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Ist der LV Rückkaufswert Vermögen?
B, nicht Heim, verfügt hat das Girokonto ca. 9.000,00€ im minus gefahren....
...der Rückkaufswert der LV ist größer als 25.000,00€... wie ist diese Betreuung abzurechnen? |
25.03.2020, 17:12 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Ich gehe mal davon aus, dass es sich da weder um eine Riesterrente noch eine reine Sterbegeldversicherung handelt. Dann ist der Betreute nicht mittellos nach § 1836c BGB, § 90 SGB XII.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.03.2020, 19:29 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2016
Beiträge: 103
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Zitat:
Besten Dank für die hilfreiche Antwort. So habe ich es auch gehalten....Kollegen waren jedoch anderer Meinung |
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25.03.2020, 22:54 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Bei der Betreuervergütung werden Schulden vom vorhandenen Vermögen nicht abgezogen. Aber selbst wenn man das überzogene kto mit dem aufgelösten Sparvertrag ablöst (was sinnvoll ist, denn die Dispozinsen sind ja höher als die Habenzinsen der Versicherung) wären ja immer noch 16.000 übrig, somit 11.000 oberhalb des Schonbetrags von 5.000. Wer sieht denn da etwas anders? Natürlich muss die Genehmigung nach § 1812 BGB schleunigst beantragt werden. Es gibt ja auch keine Alternative, denn wenn der Dispo nicht bezahlt wird, würde die Bank eh die Versicherung pfänden. Also nicht noch weitere Zinslasten auflaufen lassen.
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26.03.2020, 07:35 | #7 |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 357
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Dazu habe ich auch noch eine Frage: Sterbegeldversicherung steht in der Police. Eine Auszahlungssumme im Jahre 2056 vereinbart um die Beiträge klein zu halten. Rückkaufwert der Versicherung jetzt so um die 500 Euro. Sozialamt kann die Versicherung nicht einordnen. Würden es gerne als Sterbegeldversicherung ansehen, sehen aber auch die garantierte Summe im Jahre 2056. Jetzt soll ich von der Versicherung ein Schreiben einholen, dass es sich um ein fiktives Ablaufdatum handelt. Betreuter ist Mitte 70. Das werde ich von der Versicherung wohl nicht bekommen. Wenn ich die Versicherung jetzt kündige, dann brauche ich ja die Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Kann ich diese Genehmigung auf Verdacht beantragen, muss sie dann aber nicht benutzen, wenn das Sozialamt die Versicherung als reine Sterbegeldversicherung ansieht?
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26.03.2020, 07:37 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
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Die Betreute ist doch SGB-Leistungsempfängerin. Da sollte das Sozialamt längst von dieser Versicherung wissen. Ich selbst würde die Vers. nicht vorrangig zur Schuldentilgung einsetzen und mit dem Sozialamt besprechen, ob die Schuldentilgung aus deren Sicht ok ist. Falls ja: Schuldentilgung / falls nein: Versicherung erhalten, damit nicht später der Staat für die Bestattungskosten aufkommen muss.
Meiner Meinung nach ist das Interesse der öffentlichen Hand höher zu bewerten als das der Bank. |
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lebensversicherung, sozialamt |
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