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Abrechnungszeitpunkt bei Ersatzbetreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnungszeitpunkt bei Ersatzbetreuung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, folgende Frage: Wenn ich bei einer Betreuung zum Ersatzbetreuer bestellt wurde, weil die eigentliche Betreuerin im Urlaub war und ...


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Alt 31.05.2018, 23:01   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
Standard Abrechnungszeitpunkt bei Ersatzbetreuung

Hallo,
folgende Frage: Wenn ich bei einer Betreuung zum Ersatzbetreuer bestellt wurde, weil die eigentliche Betreuerin im Urlaub war und akuter Handlungsbedarf bestand, kann ich ja die Tage vom Tag des Betreuungsbeschlusses bis zur Rückkehr der richtigen Betreuerin pauschal abrechnen wegen tatsächlicher Verhinderung. Der Betreuungsbeschlusses ist nicht auf diesen einen Urlaub beschrânkt, sondern ich bin immer bei Verhinderung zuständig. Die nächste Verhinderung der Betreuerin ist nicht absehbar. Kann ich dann die Tage an denen ich zuständig war jetzt sofort abrechnen oder muß ich abwarten bis die drei Monate ab Bestellung um sind?

Danke für eure Antworten.
Faddl ist offline  
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Alt 02.06.2018, 15:52   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
Standard

Moin Faddl

Wenn die Verhinderung der eigentlichen Betreuerin vorbei ist und sie wieder übernommen, dann kannst Du bei einer befristeten Ersatzbetreuung sofort abrechnen. Wenn die Ersatzbetreuung nicht befrisgtet ist, kannst Du auch nur für den selben Zeitraum abgrechnen, möglicherweise aber erst nach drei Monaten.
Das dürfte wahrscheinlich bei den Gerichten individuell gehandhabt werden - also nachfragen.

Für den Zeitraum, den Du beim Gericht abrechnest kann die eigentliche Betreuerin nicht abrechnen. Den muss sie bei ihrer Abrechnung herausnehmen. Daher ist es sinnvoll, sich mit ihr über die genauen Daten zu verständigen.

Sollte die Vertretung keine einmalige Sache sein, sondern z.B. bei Urlauben etc. des öfteren vorkommen (auch ohne Bestellung zur Erstatzbetreuerin), dann könnt ihr auch andere Regelungen bzgl. der Vergütung treffen. Z.B. die jeweiligen Arbeitsaufwände dokumentieren und danach direkt und nicht über das Gericht vergüten. Wenn diese Vertretungen gegenseitig laufen, dann gleichen sich die Arbeitsaufwände in etwa aus.
Vorteil dieser Handhabe ist, dass keiner beim Gericht extra Vergütung beantragen bzw. die Vergütungszeiträume ausgrenzen muss. Das spar reichlich viel Arbeit - und die RechtspflegerInnen freuen sich auch, dass ihnen diese Arbeit erspart bleibt.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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