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Mietzahlung nach Trennung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Mietzahlung nach Trennung im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, mein Betreuter und sein Freundin haben sich letztes Jahr getrennt. Er bekommt Grusi vom Landkreis. Der Landkreis hat ihm ...


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Alt 14.06.2018, 09:21   #1
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Registriert seit: 23.12.2016
Beiträge: 8
Frage Mietzahlung nach Trennung

Hallo,
mein Betreuter und sein Freundin haben sich letztes Jahr getrennt. Er bekommt Grusi vom Landkreis.
Der Landkreis hat ihm mitgeteilt, dass noch 6 Monate die volle Miete (also volle Miete laut Mietvertrag) übernommen werden. In diesen 6 Monaten muss er sich eine neue Wohnung suchen oder die Differenz dann selber tragen.
Im Januar 2018 zog dann sein dreijähriger Sohn bei ihm ein. Anträge wegen Mehrbedarf sind bis heute nicht entschieden, es liegt auch kein Leistungsbescheid vor.
Mein Betreuter bemüht sich tatsächlich eine neue Wohnung zu finden, hat das aber bisher nicht geschafft. Die 6 Monate sind rum und der Leistungsträger hat die Miete deutlich gekürzt, was den Vermieter verärgert auf den Plan ruft.
Nun ist die fristlose Kündigung ergangen weil der Leistungsträger auch in den vergangenen Monaten die Miete nicht voll gezahlt haben soll ( laut Angaben in der fristlosen Kündigung).
Gibt es eine Möglichkeit die Frist für die volle Mietzahlung z.B. wegen Kindeswohlgefährdung zu verlängern und so meinem Betreuten ein wenig Luft zu verschaffen???
Der Sachbearbeiter beim Landkreis ist nur schwer erreichbar und auf meine schriftliche Aufforderung (letztmalig vor ca. drei Wochen) mir einen Leistungsbescheid zu erstellen bekam ich lediglich den Hinweis, das der Bescheid zeitnah erstellt wird.... sonst nichts.
Danke schön....
TomLa ist offline  
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Alt 14.06.2018, 10:09   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Wenn sich die Eltern getrennt haben und das Kind nun beim Papa lebt: war das Jugendamt mit drin ? Dann würde ich empfehlen die mit ins Boot zu holen.
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören
Boomer ist offline  
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Alt 14.06.2018, 10:44   #3
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Beiträge: 8
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Das Jugendamt ist im ganzen Verfahren beteiligt, hält sich aber aus den Entscheidungen des Kollegen vom Sozialamt raus.
TomLa ist offline  
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Alt 14.06.2018, 11:33   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Sorry, aber ich finde für solche Konstellationen gibt es auch Beratungshilfe und im Sozialrecht bewanderte Anwälte.



Da ja Betreuer keine besonderen Kenntnisse mitbringen müssen kann man von diesem auch nicht die Lösung juristischer Probleme verlangen.
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agw ist offline  
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Alt 14.06.2018, 11:44   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 23.12.2016
Beiträge: 8
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Äh.. wir sind hier im Forum für Rechtsfragen....
Mir ist absolut klar das ich hier keine Rechtsberatung oder fertige, rechtssichere Lösungen kriege.
Aber ich hatte auf Erfahrungswerte gehofft, Hinweise wo ich gucken kann, Ideen wie man vorgeht......
Insoweit versteh ich deinen Post nicht.....




Überings trifft es nur für ehrenamtliche Betreuer zu, keine besonderen Kenntnisse mitbringen zu müssen..... an Berufsbetreuer werden da ganz andere Anforderungen gestellt....
TomLa ist offline  
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Alt 14.06.2018, 11:46   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Zitat:
an Berufsbetreuer werden da ganz andere Anforderungen gestellt....

Du hast noch nicht die Stellungnahme der Landesjustizminister gelesen, oder ?
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agw ist offline  
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Alt 14.06.2018, 11:49   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Im übrigen halte ich die Beratungshilfe durchaus für sinnvoll in deinem Fall.
Die Sozialbehörde verschleppt die Kommunikation, der Mietvertrag wird gekündigt, da ist m.E. die Zeit der Tätigkeiten ohne weitere Rechtsmittel vorbei.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 14.06.2018, 20:13   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin

Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Freundin ausgezogen und die Miete deshalb zu hoch. Für eine Person wird nur eine geringere Miete anerkannt, als für zwei.

Dann ist aber der Sohn eingezogen und damit der Mietanspruch wieder auf zwei Personen gestiegen.
Eigentlich müßte das Sozialamt die Miete damit auch wieder anerkennen. Darüber hinaus Ist der Sohn auch eine zweite Person im Haushalt, weshalb die Grundsicherungsleistungen (der Anteil der HLU) genauso auf zwei Personen angepaßt werden muss. Abzüglich KiGe, falls es das geben sollte.

Wenn das Sozialamt da die Hände in den Schoß legt, sollte sich umgehend ein Anwalt darum kümmern. Beratungsschein besorgen und los geht's.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 20.06.2018, 08:31   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zusätzlich zu dem dringend empfehlenswerte Rat einen Anwalt (möglichst für sozialrecht) zuzuziehen die nachweise der bemühung um eine andere wohnung der grusi stelle vorlegen.
Im SGB II muss bei nachweisvorlage so lange gezahlt werden bis tatsächlich etwas billigeres gefunden werden konnte. Das ist je nach Gegend nicht immer möglich.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 22.06.2018, 21:38   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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ein ergänzender Hinweis:


Es ist zu prüfen, wer denn ursprünglich den Mietvertrag abgeschlossen hat.


Wenn A und B gemeinsam einen Mietvertrag abschließen und B irgendwann auszieht, sind weiterhin A und B Mieter der Wohnung und haften gesamtschuldnerisch(!) für die Miete.


Im Zweifel muss also B die komplette Miete (oder auch einen aufgelaufenen Rückstand) zahlen, selbst wenn B die Wohnung nicht mehr bewohnt.
Christian Martens ist offline  
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