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Wirkung Beschluss

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wirkung Beschluss im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer, ich habe folgende konkrete Frage: ist ein Vergütungsbeschluss gültig, wenn er einen Zeitraum vergütet, der teilweise ...


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Alt 14.06.2018, 09:38   #1
Stammgastanwärter
 
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Beiträge: 467
Standard Wirkung Beschluss

Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

ich habe folgende konkrete Frage: ist ein Vergütungsbeschluss gültig, wenn er einen Zeitraum vergütet, der teilweise zum Beschluss-Zeitpunkt in der Zukunft lag?

Ich beantragte am 02.03.2017 eine Vergütung über den Zeitraum 02.03.2016 - 01.03.2017.
Am 03.03.2017 erging der fehlerhafte Beschluss, der mir eine Vergütung für den Zeitraum 01.04.2016 - 31.03.2017 gewährte.
Ich bemerkte den Fehler nicht. Aktuell werde ich darauf hingewiesen, dass ich erst ab dem 01.04.2017 eine Vergütung beantragen kann.

Gilt der Beschluss, da ich nicht widersprochen hatte oder ist er von vornherein ungültig??

Grüße

Klima
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Alt 14.06.2018, 19:18   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
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Beiträge: 8,593
Standard

Moin Klima

Ziemlich theoretische Frage. Wenn auch die Vergütung so geflossen ist, wie in dem Beschluss angesetzt ist (bis 31.3.2017), dann ist es völlig ok, erst wieder ab 1.4.2017 weiterzubeantragen.

Da dem Beschluss nicht widersprochen wurde und er erfüllt ist, dürfte er gültig sein.
Gibt es denn einen Grund, den Beschluss anzuzweifeln?

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 14.06.2018, 19:31   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Standard

Moin Imre,

das Problem sind die bewilligten Zeiträume:


beantragt : 02.03.2016 - 01.03.2017.

Beschluß: 01.04.2016 - 31.03.2017


Also fehlt Klima die Vergütung vom 2.3.2017 - 31.3.2017
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agw ist offline  
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Alt 14.06.2018, 19:44   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard

Moin moin

OK, das habe ich übersehen. (Korrekterweise fehlt die Vergütung vom 2.3.2016 bis 31.3.2016)
Da gehe ich davon aus, dass das Problem am besten mit dem Rechtspfleger zu regeln ist, wenn man sich mit ihm unterhalten kann. Auch weil die Vergütung für die Zeit vom 2.3.2016 - 31.3.2016 inzwischen verfristet ist.

MfG

Imre
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Alt 14.06.2018, 20:34   #5
agw
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Auch weil die Vergütung für die Zeit vom 2.3.2016 - 31.3.2016 inzwischen verfristet ist.
Nicht verfristet sondern erloschen (Klugscheißermodus aus)



Das ist aber die Frage, denn dieser Zeitraum wurde zwar beantragt, aber über den Antrag ist nicht in Gänze entschieden worden. Hier haben wohl sowohl das Gericht als auch der Betreuer versäumt die Unterlagen richtig zu lesen.



Man könnte also durchaus argumentieren das über die beantragte Vergütung vom 2.3.16 -31-3.16 noch gar nicht entschieden wurde. Ein Erlöschen des Anspruches wegen langer Bearbeitungszeiten bei Gericht kennt das Gesetz aber nicht.
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