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Verjährung Betreuungsvergütung Betreuungsgericht §§ 1908i, 1936 e BGB

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verjährung Betreuungsvergütung Betreuungsgericht §§ 1908i, 1936 e BGB im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich war von ca. 2007 bis 2016 in Betreuung (nur Behördenangelegenheiten und Wohnen). Den gesetzlichen Betreuer habe ich eigentlich nicht ...


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Alt 22.06.2018, 22:38   #1
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Rotes Gesicht Verjährung Betreuungsvergütung Betreuungsgericht §§ 1908i, 1936 e BGB

Ich war von ca. 2007 bis 2016 in Betreuung (nur Behördenangelegenheiten und Wohnen).

Den gesetzlichen Betreuer habe ich eigentlich nicht wirklich gebraucht, wurde mir aber damals nach dem Auszug aus dem betreuten Wohnen empfohlen.

Seit 2016 bekomme ich nun Briefe vom Gericht, wo mein Vermögen abgefragt wird. Wenn ich über 5000 € Vermögen habe, müsste ich die Zahlungen vom Gericht an den ehemaligen Betreuer zurückzahlen. Noch habe ich Vermögen unter 5000 €. Was ist wenn ich mehr verdiene oder erbe?

Der Anspruch verjährt ja seit 2010 nach drei Jahren. Aber nur wenn ich die "Einrede der Verjährung" stelle? Wo hin muss ich die Einrede der Verjährung stellen? Zum ehemaligen Betreuer oder zum Betreuungsgericht? Muss man danach definitiv nichts mehr zurückzahlen, auch wenn irgendwann Vermögen vorhanden?
Sollte ich die Einrede der Verjährung schon jetzt stellen für die bereits verjährten Jahre, obwohl das letzte Betreuungsjahr 2016 war (01.01.2020 wäre es dann alles verjährt)

-Müsste ich alles komplett zurückzahlen, da auf dem Fragebogen gefragt wird, ob man entweder über 5000 Vermögen oder über 25000 Vermögen hat?

Vielen Dank für Antworten.
presentbriefs ist offline  
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Alt 23.06.2018, 20:35   #2
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Beiträge: 3
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Muss man die Einrede der Verjährung stellen?

Hoffe, jemand weiß das
presentbriefs ist offline  
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Alt 23.06.2018, 21:45   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,807
Standard

Es reicht wenn du die Einrede der Verjährung machst wenn dein Vermögen über dem Schonbetrag ist.
Und dann ans Betreuungshericht, der Betreuer hat mit der Rückforderung nichts zu tun.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 23.06.2018, 23:35   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von presentbriefs Beitrag anzeigen
Ich war von ca. 2007 bis 2016 in Betreuung [...]

Seit 2016 bekomme ich nun Briefe vom Gericht, wo mein Vermögen abgefragt wird. Wenn ich über 5000 € Vermögen habe, müsste ich die Zahlungen vom Gericht an den ehemaligen Betreuer zurückzahlen. Noch habe ich Vermögen unter 5000 €. Was ist wenn ich mehr verdiene oder erbe?

Der Anspruch verjährt ja seit 2010 nach drei Jahren. Aber nur wenn ich die "Einrede der Verjährung" stelle?
Ich rechne eigentlich nicht damit, dass das Gericht für verjährte Forderungen überhaupt Zahlungen festsetzt. Falls es das dennoch tun sollte, kannst du dich immer noch auf die Verjährung berufen.

Zitat:
Zitat von presentbriefs Beitrag anzeigen
Wo hin muss ich die Einrede der Verjährung stellen? Zum ehemaligen Betreuer oder zum Betreuungsgericht?
Der ehemalige Betreuer hat normalerweise nichts mehr damit zu tun. Seine Vergütungsansprüche sind auf die Staatskasse übergegangen (§ 1836e BGB).

Zitat:
Zitat von presentbriefs Beitrag anzeigen
Muss man danach definitiv nichts mehr zurückzahlen, auch wenn irgendwann Vermögen vorhanden?
Verjährt ist verjährt. Bei verjährten Ansprüchen ist es egal, ob du vermögend geworden bist.

Zitat:
Zitat von presentbriefs Beitrag anzeigen
Sollte ich die Einrede der Verjährung schon jetzt stellen für die bereits verjährten Jahre, obwohl das letzte Betreuungsjahr 2016 war (01.01.2020 wäre es dann alles verjährt)
Eine vorsorgliche "Einrede der Verjährung" ist nicht nötig. Es reicht, wenn du sie erhebst, wenn die verjährte Forderung geltend gemacht wird. Die Einrede der Verjährung ist an keine besondere Form gebunden.

Zitat:
Zitat von presentbriefs Beitrag anzeigen
Müsste ich alles komplett zurückzahlen, da auf dem Fragebogen gefragt wird, ob man entweder über 5000 Vermögen oder über 25000 Vermögen hat?
Von deinem Vermögen müsstest du 5.000 Euro auf jeden Fall behalten dürfen.
FFB ist offline  
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Alt 24.06.2018, 12:32   #5
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Beiträge: 3
Standard

also wenn die Betreuung irgendwann im Frühjahr 2016 endete, bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2016 begann und und am 31.12.2019 endet?
presentbriefs ist offline  
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Alt 10.07.2018, 11:36   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard Verjährung

Hallo, die Verjährung bezieht sich jeweils auf alle Auszahlungen der Staatskasse an den Betreuer innerhalb eines Kalenderjahres. Egal, wann die Betreuertätigkeit dazu erfolgte.

Also am Beispiel: Was der Betreuer im Jahr 2014 erhielt, sieht wie folgt aus: Die Verjährung beginnt am 1.1.2015 und endet mit Ablauf des 31.12.2017. Der Verjährungsbeginn steht in § 199 Abs. 1 BGB und die Dauer in § 195 BGB.

Zahlungen aus 2015 - 2018 sind also derzeit noch nicht verjährt.

Und eine vorzeitige Verjährungseinrede gibts nicht. Die verjährten Forderungen können von der Staatskasse durchaus noch eingefordert werden. Wer darauf (versehentlich) bezahlt, bekommt es nicht wieder. Die Einrede kann nur derjenige treffen, der bezahlen soll, also der Ex-Betreute (wenn die Betreuung noch läuft, natürlich auch der Betreuer mit AK Vermögenssorge), ansonsten der Erbe (bei Erbenhaftung). Der Verfahrenspfleger darf lt. BGH die Verjährungseinrede nicht treffen.

Und Einrede heißt, wenn die Staatskasse (Bezirksrevisior) den Antrag nach § 1836e BGB stellt, muss man zurückschreiben, dass die Forderungen bis .... verjährt sind. Das ist die "Verjährungseinrede". Wenn der Beschluss mit den verjährten Forderungen schon erfolgt ist, muss man die Verjährung als Begründung in die Beschwerde reinschreiben. Wenn man die Beschwerdefrist (1 Monat nach Bekanntgabe, § 63 FamFG) verpasst hat, ist es Pech. Auch eine verjährte Forderung wird dann rechtskräftig und vollstreckbar.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 10.07.2018, 19:12   #7
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
die Verjährung bezieht sich jeweils auf alle Auszahlungen der Staatskasse an den Betreuer innerhalb eines Kalenderjahres. Egal, wann die Betreuertätigkeit dazu erfolgte.

Also am Beispiel: Was der Betreuer im Jahr 2014 erhielt, sieht wie folgt aus: Die Verjährung beginnt am 1.1.2015 und endet mit Ablauf des 31.12.2017. Der Verjährungsbeginn steht in § 199 Abs. 1 BGB und die Dauer in § 195 BGB.

Zahlungen aus 2015 - 2018 sind also derzeit noch nicht verjährt.
Geringfügig anders scheint das Landgericht Kleve die Sache zu sehen (Urteil vom 23.01.2017 – 4 T 515/16). Demnach entsteht der Vergütungsanspruch jeweils mit Ablauf des dreimonatigen Abrechnungszeitraums (§ 9 Satz 1 VBVG). Die Verjährung beginnt dann am Ende desselben Kalenderjahres, ist aber wegen § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BGB gehemmt, bis der Anspruch mit Zahlung an den Betreuer auf die Staatskasse übergeht. Liegt dazwischen ein Jahreswechsel, dann läuft die Verjährung taggenau drei Jahre ab dem Tag der Zahlung, nicht erst ab dem folgenden Jahresende.

Nach dieser Logik kann also der Regress selbst für manche Zahlungen aus 2015 bereits verjährt sein. Wenn ein Abrechnungszeitraum z.B. im November 2014 endete, die Staatskasse aber erst am 11.02.2015 zahlte, dann wäre der Anspruch am 11.02.2018 verjährt (nicht erst Ende 2018).
FFB ist offline  
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