Dies ist ein Beitrag zum Thema Verjährung Betreuungsvergütung Betreuungsgericht §§ 1908i, 1936 e BGB im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich war von ca. 2007 bis 2016 in Betreuung (nur Behördenangelegenheiten und Wohnen).
Den gesetzlichen Betreuer habe ich eigentlich nicht ...
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22.06.2018, 22:38 | #1 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 3
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Verjährung Betreuungsvergütung Betreuungsgericht §§ 1908i, 1936 e BGB
Ich war von ca. 2007 bis 2016 in Betreuung (nur Behördenangelegenheiten und Wohnen).
Den gesetzlichen Betreuer habe ich eigentlich nicht wirklich gebraucht, wurde mir aber damals nach dem Auszug aus dem betreuten Wohnen empfohlen. Seit 2016 bekomme ich nun Briefe vom Gericht, wo mein Vermögen abgefragt wird. Wenn ich über 5000 € Vermögen habe, müsste ich die Zahlungen vom Gericht an den ehemaligen Betreuer zurückzahlen. Noch habe ich Vermögen unter 5000 €. Was ist wenn ich mehr verdiene oder erbe? Der Anspruch verjährt ja seit 2010 nach drei Jahren. Aber nur wenn ich die "Einrede der Verjährung" stelle? Wo hin muss ich die Einrede der Verjährung stellen? Zum ehemaligen Betreuer oder zum Betreuungsgericht? Muss man danach definitiv nichts mehr zurückzahlen, auch wenn irgendwann Vermögen vorhanden? Sollte ich die Einrede der Verjährung schon jetzt stellen für die bereits verjährten Jahre, obwohl das letzte Betreuungsjahr 2016 war (01.01.2020 wäre es dann alles verjährt) -Müsste ich alles komplett zurückzahlen, da auf dem Fragebogen gefragt wird, ob man entweder über 5000 Vermögen oder über 25000 Vermögen hat? Vielen Dank für Antworten. |
23.06.2018, 20:35 | #2 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 3
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Muss man die Einrede der Verjährung stellen?
Hoffe, jemand weiß das |
23.06.2018, 21:45 | #3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Es reicht wenn du die Einrede der Verjährung machst wenn dein Vermögen über dem Schonbetrag ist.
Und dann ans Betreuungshericht, der Betreuer hat mit der Rückforderung nichts zu tun.
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23.06.2018, 23:35 | #4 | ||||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Von deinem Vermögen müsstest du 5.000 Euro auf jeden Fall behalten dürfen. |
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24.06.2018, 12:32 | #5 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 21.06.2018
Beiträge: 3
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also wenn die Betreuung irgendwann im Frühjahr 2016 endete, bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist am 31.12.2016 begann und und am 31.12.2019 endet?
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10.07.2018, 11:36 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Verjährung
Hallo, die Verjährung bezieht sich jeweils auf alle Auszahlungen der Staatskasse an den Betreuer innerhalb eines Kalenderjahres. Egal, wann die Betreuertätigkeit dazu erfolgte.
Also am Beispiel: Was der Betreuer im Jahr 2014 erhielt, sieht wie folgt aus: Die Verjährung beginnt am 1.1.2015 und endet mit Ablauf des 31.12.2017. Der Verjährungsbeginn steht in § 199 Abs. 1 BGB und die Dauer in § 195 BGB. Zahlungen aus 2015 - 2018 sind also derzeit noch nicht verjährt. Und eine vorzeitige Verjährungseinrede gibts nicht. Die verjährten Forderungen können von der Staatskasse durchaus noch eingefordert werden. Wer darauf (versehentlich) bezahlt, bekommt es nicht wieder. Die Einrede kann nur derjenige treffen, der bezahlen soll, also der Ex-Betreute (wenn die Betreuung noch läuft, natürlich auch der Betreuer mit AK Vermögenssorge), ansonsten der Erbe (bei Erbenhaftung). Der Verfahrenspfleger darf lt. BGH die Verjährungseinrede nicht treffen. Und Einrede heißt, wenn die Staatskasse (Bezirksrevisior) den Antrag nach § 1836e BGB stellt, muss man zurückschreiben, dass die Forderungen bis .... verjährt sind. Das ist die "Verjährungseinrede". Wenn der Beschluss mit den verjährten Forderungen schon erfolgt ist, muss man die Verjährung als Begründung in die Beschwerde reinschreiben. Wenn man die Beschwerdefrist (1 Monat nach Bekanntgabe, § 63 FamFG) verpasst hat, ist es Pech. Auch eine verjährte Forderung wird dann rechtskräftig und vollstreckbar.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
10.07.2018, 19:12 | #7 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
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Zitat:
Nach dieser Logik kann also der Regress selbst für manche Zahlungen aus 2015 bereits verjährt sein. Wenn ein Abrechnungszeitraum z.B. im November 2014 endete, die Staatskasse aber erst am 11.02.2015 zahlte, dann wäre der Anspruch am 11.02.2018 verjährt (nicht erst Ende 2018). |
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