Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontopfändung - Auszahlung auf das Girokonto im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag!
Die Mühlen der Knappschaft und der Berliner Bezirksämter mühlen langsam. Deshalb hat eine Klientin recht hohe Nachzahlungsbeträge (kleines ...
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05.07.2018, 09:43 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
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Kontopfändung - Auszahlung auf das Girokonto
Guten Tag!
Die Mühlen der Knappschaft und der Berliner Bezirksämter mühlen langsam. Deshalb hat eine Klientin recht hohe Nachzahlungsbeträge (kleines Pflegegeld und Wohngruppenzuschlag) beschieden bekommen. Mit beiden Kostenträgern hatte ich vereinbart, dass die Beträg enicht auf das Girokonto der Kundin, sondern auf das Verwahrgeldkonto des Pflegedienstes überwiesen werden sollten, weil jenes gepfändet ist. Leider haben sich beide Kostenträger nicht an die Vereinbarung gehalten und nun sind über 1000,- € in der Pfändung. Ich habe Sie dazu aufgefordert, die Beträge nochmals korrekt anzuweiesen, was Sie jedoch kaum tun dürften: schließlich ist das Geld ausgezahlt worden und es die Schuld meiner KLientin, wenn Sie eine Pfändung verursacht hat. So wird vermutlich argumentiert. Sieht hier jemand eine Möglichkeit, etwas zu erreichen? Die Herausahme der Nachzahlungen aus der Pfändung kann ich beim Vollstreckungsgericht vermutlich auch nicht erreichen, weil das Einkassieren der Nachzahlung nicht die Existenz bedroht. Schaut die Wohngruppe nun in die Röhre? herzliche Grüße! |
06.07.2018, 08:07 | #3 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Es könnte darauf hinauflaufen dass offensichtlich wird, dass man verucht eine Pfändung zu unterlaufen. Zitat:
Es ist ja auch nichts darüber bekannt um welche Nachzahlungen es sich handelt.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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06.07.2018, 10:22 | #4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
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Doch. Kleines Pflegegeld und Wohngruppenzuschlag für die Demenz WG (s.o.). Es gilt der normale Freibetrag, der um über 1000,- € überschritten wird.
herzlichen Dank für die Antworten! |
07.07.2018, 11:02 | #5 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ach so, ich dachte das Pflegegeld und der Wohngruppenzuschlag beziehe sich auf die derzeitige Einkommenssituation.
Wenn beides jetzt also nachgezahlt wird muss doch vorher dafür einer in Vorleistung getreten sein? Es sich also bei der Nachzahlung um die Erfüllung unabweisbarer Verpflichtungen handeln? Dann könnte evtl. noch etwas gehen aber ich habe ehrlich gesagt keine Lust immer wieder nach den Einzelheiten nachzubohren.
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07.07.2018, 11:10 | #6 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
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das reicht mir auch schon. danke.
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08.07.2018, 20:13 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
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Hallo,
ich glaube, dass ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht erforderlich sein wird. Die Geldleistungen der Pflegekasse unterliegen dem Pfändungsschutz (§ 54 Absatz 3 Nr. 3 SGB I). Diesen würde ich geltend machen und auf Herausgabe bestehen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.htm Gruß Oliver |
10.07.2018, 12:11 | #8 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
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Das ist ja toll. Vielen Dank für diesen nützlichen Tipp!
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13.07.2018, 00:12 | #9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 203
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Zitat:
Das ist problematisch, da Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und evt. Geldwäsche. Geranie |
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13.07.2018, 00:25 | #10 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 203
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Zitat:
Auf dem P-Konto gibt es Pfändungsschutz nur, wenn man ihn aktiv in Anspruch nimmt, d.h. eine P-Konto-Bescheinigung vorlegt, die ausweist, dass der Betrag von der Bank ausgezahlt oder darüber verfügt werden kann. Der vierte Punkt auf der Bescheinigung muss angekreuzt und von einer anerkannten Beratungsstelle (Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle) abgesegnet werden: Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes(§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Ohne Bescheinigung gibt es nur den Grundfreibetrag. Geranie |
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