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Kontopfändung - Auszahlung auf das Girokonto

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontopfändung - Auszahlung auf das Girokonto im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag! Die Mühlen der Knappschaft und der Berliner Bezirksämter mühlen langsam. Deshalb hat eine Klientin recht hohe Nachzahlungsbeträge (kleines ...


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Alt 05.07.2018, 09:43   #1
xxl
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
Standard Kontopfändung - Auszahlung auf das Girokonto

Guten Tag!


Die Mühlen der Knappschaft und der Berliner Bezirksämter mühlen langsam. Deshalb hat eine Klientin recht hohe Nachzahlungsbeträge (kleines Pflegegeld und Wohngruppenzuschlag) beschieden bekommen.
Mit beiden Kostenträgern hatte ich vereinbart, dass die Beträg enicht auf das Girokonto der Kundin, sondern auf das Verwahrgeldkonto des Pflegedienstes überwiesen werden sollten, weil jenes gepfändet ist.
Leider haben sich beide Kostenträger nicht an die Vereinbarung gehalten und nun sind über 1000,- € in der Pfändung. Ich habe Sie dazu aufgefordert, die Beträge nochmals korrekt anzuweiesen, was Sie jedoch kaum tun dürften: schließlich ist das Geld ausgezahlt worden und es die Schuld meiner KLientin, wenn Sie eine Pfändung verursacht hat. So wird vermutlich argumentiert.
Sieht hier jemand eine Möglichkeit, etwas zu erreichen?


Die Herausahme der Nachzahlungen aus der Pfändung kann ich beim Vollstreckungsgericht vermutlich auch nicht erreichen, weil das Einkassieren der Nachzahlung nicht die Existenz bedroht.
Schaut die Wohngruppe nun in die Röhre?


herzliche Grüße!
xxl ist offline  
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Alt 05.07.2018, 19:26   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 697
Standard

Meines Erachtens kann in dem Fall beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden. (§ 765a ZPO).
Michael77 ist offline  
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Alt 06.07.2018, 08:07   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich habe Sie dazu aufgefordert, die Beträge nochmals korrekt anzuweiesen, was Sie jedoch kaum tun dürften:
Wenn das schriftlich erfolgt ist könntest du evtl. doch Glück haben wobei ich ein leichtes Unbehagen nicht unterdrücken kann dabei.
Es könnte darauf hinauflaufen dass offensichtlich wird, dass man verucht eine Pfändung zu unterlaufen.


Zitat:
Meines Erachtens kann in dem Fall beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Vollstreckungsschutz gestellt werden. (§ 765a ZPO).
Lässt sich schlecht sagen da die genauen Zahlen und persönlichen Verhältnisse hier nicht bekannt sind. Pfändungsschutz richtet sich nach dem derzeitigen Freibetrag + evtl. Erhöhungen. Davon steht hier nichts.
Es ist ja auch nichts darüber bekannt um welche Nachzahlungen es sich handelt.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.07.2018, 10:22   #4
xxl
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
Standard

Doch. Kleines Pflegegeld und Wohngruppenzuschlag für die Demenz WG (s.o.). Es gilt der normale Freibetrag, der um über 1000,- € überschritten wird.


herzlichen Dank für die Antworten!
xxl ist offline  
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Alt 07.07.2018, 11:02   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Ach so, ich dachte das Pflegegeld und der Wohngruppenzuschlag beziehe sich auf die derzeitige Einkommenssituation.


Wenn beides jetzt also nachgezahlt wird muss doch vorher dafür einer in Vorleistung getreten sein? Es sich also bei der Nachzahlung um die Erfüllung unabweisbarer Verpflichtungen handeln?

Dann könnte evtl. noch etwas gehen aber ich habe ehrlich gesagt keine Lust immer wieder nach den Einzelheiten nachzubohren.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 07.07.2018, 11:10   #6
xxl
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
Standard

das reicht mir auch schon. danke.
xxl ist offline  
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Alt 08.07.2018, 20:13   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.10.2016
Beiträge: 51
Standard

Hallo,


ich glaube, dass ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht erforderlich sein wird. Die Geldleistungen der Pflegekasse unterliegen dem Pfändungsschutz (§ 54 Absatz 3 Nr. 3 SGB I). Diesen würde ich geltend machen und auf Herausgabe bestehen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__54.htm

Gruß
Oliver
OliverS ist offline  
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Alt 10.07.2018, 12:11   #8
xxl
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.05.2012
Beiträge: 53
Standard

Das ist ja toll. Vielen Dank für diesen nützlichen Tipp!
xxl ist offline  
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Alt 13.07.2018, 00:12   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 203
Standard

Zitat:
Zitat von xxl Beitrag anzeigen
Mit beiden Kostenträgern hatte ich vereinbart, dass die Beträg enicht auf das Girokonto der Kundin, sondern auf das Verwahrgeldkonto des Pflegedienstes überwiesen werden sollten, weil jenes gepfändet ist.

Das ist problematisch, da Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und evt. Geldwäsche.


Geranie
Geranie ist offline  
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Alt 13.07.2018, 00:25   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 203
Standard

Zitat:
Zitat von OliverS Beitrag anzeigen
ich glaube, dass ein Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht erforderlich sein wird. Die Geldleistungen der Pflegekasse unterliegen dem Pfändungsschutz (§ 54 Absatz 3 Nr. 3 SGB I). Diesen würde ich geltend machen und auf Herausgabe bestehen.

Auf dem P-Konto gibt es Pfändungsschutz nur, wenn man ihn aktiv in Anspruch nimmt, d.h. eine P-Konto-Bescheinigung vorlegt, die ausweist, dass der Betrag von der Bank ausgezahlt oder darüber verfügt werden kann. Der vierte Punkt auf der Bescheinigung muss angekreuzt und von einer anerkannten Beratungsstelle (Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle) abgesegnet werden:

Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I).

Ohne Bescheinigung gibt es nur den Grundfreibetrag.

Geranie
Geranie ist offline  
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