Dies ist ein Beitrag zum Thema Schadenersatzforderung gegenüber Betreuer im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von michaela mohr
@Carlos, irgendwie bist du in deiner "krautigen" Argumentation süss aber du liegst wohl eher bißchen ...
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30.07.2018, 20:37 | #11 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Hab ich schon befürchtet..... Zitat:
Und dieses Gericht erteilt nun eine Aufforderung an den von ihm bestellten Betreuer - wolhlwissend aus der Aktenlage, dass die betr. Forderung nicht rechtens ist - und zeigt dem zugegebenermaßen hier etwas vorschnellen und unaufmerksamen Kollegen hinterher die lange Nase. Nach meinem Rechtsempfinden - welches aber für keine S.. von Bedeutung ist - finde ich schon, dass die Sache nicht so gesehen werden kann, als ob der Betreuer das Geld z.B. an eine andere Stelle vorschnell überwiesen hätte. Aber ihr habt natürlich wohl alle recht; ich hab' mich nur mal kurz in die Situation des Kollegen hineinversetzt und in seinem Sinne ein paar Gedanken geäußert, wobei ich zugeben muss, dass mir ein solcher Bock - zumindest in meiner Anfangszeit - vermutlich auch hätte passieren können. Und ich würde auch nicht ausschließen, dass es Kollegen gibt, die das Betreuungsgericht als eine Art Vorgesetzen ansehen. mfg |
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30.07.2018, 20:37 | #12 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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31.07.2018, 07:12 | #13 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das ist die Staatskasse oft in Form des Revisors. Davon kriegt z.B. der Rechtspfleger nicht wirklich etwas mit. Die Akte wird bei gravierenden Änderungen des Vermögensstatus an die Kasse/den Revisor abgegeben. Das scheint relativ automatisiert und stumpf zu geschehen. Wie heisst es immer so schön: ohne Ansehen der Person. Zitat:
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31.07.2018, 11:54 | #14 | |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Zitat:
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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31.07.2018, 12:08 | #15 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Jesses bei so viel Farbe tränen mir ja die Augen
Ich habe mich falsch ausgedrückt. Den Erzählungen nach gibt der Rpf die Akte weiter, bekommt sie zurück, schreibt den Betreuer mit der Mitteilung an dass zurückgefordert werden soll und bittet dazu um Äusserung und schreibt natürlich auch den Rückforderungsbeschluss. So wie sich das bisher für mich angehört hat geschieht das aber auf "andere Art" wie sonstige (inhaltliche) Schreiben. Das hatte für mich eine Form von "Automatismus" relativ unabhängig vom jeweiligen Betreuten, der sonstigen Sachlage und dem Betreuer. Das ist der Schilderung nach ein ganz formaler Vorgang über den keiner weiter nachdenkt, also auch nicht: huch, dem netten Betreuer sollte ich jetzt nochmal extra sagen dass ....... Und das war ja eigentlich der Wunsch oder die Idee von Carlos.
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31.07.2018, 12:44 | #16 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Die Mühe, vorab den Bezirksrevisor anzuhören, macht sich hier niemand.
Der Bezirksrevisor kommt hier nur dann ins Boot, wenn Vergütungen ausgezahlt wurden und hinterher festgestellt wird, dass die Auszahlung Murks war. Dann kann der Bezirksrevisor sein Rechtsmittel einlegen. Oder in Zweifelsfragen. Aber wenn offensichtlich ist, dass Vermögen vorhanden ist und § 1836e BGB angewendet werden soll ... Betreuten und Betreuer anhören, Beschluss und zack. Fertig.
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31.07.2018, 15:25 | #17 | ||
Stammgastanwärter
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Beiträge: 486
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Zitat:
Zitat:
Dann frage ich mich nämlich, ob es sich wirklich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Wie begründet das Sozialamt denn die Rückforderung gegen den Betreuer? Der Betreuer hat auf verjährte Forderungen gezahlt und dadurch seinem Betreuten einen Vermögensschaden zugefügt. Deswegen hat der Betreute einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Betreuer (§ 1833 BGB). Wenn das Sozialamt diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleitet, bleibt es trotzdem ein zivilrechtlicher Anspruch. |
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01.08.2018, 09:49 | #18 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Zuständigkeiten
Hallo, die Rückforderung gegen den Betreuten gem § 1836e BGB kommt von der Staatskasse (Bezirksrevisor als Antragsteller). Entscheiden über den Antrag tut der Rechtspfleger im Verfahren nach § 168 FamFG, nach Anhörung des Betreuten. Und klar: die Verjährung der über 3 Kalenderjahre alten Forderungen muss der Schuldner einwenden, bzw sein Betreuer. Das ist 1. Stunde Schuldrecht BGB, das hat mit der Art der Forderung nichts zu tun. Und auch IMMER eines der wichtigtsten Themen bei Seminaren über Schulden von Betreuten. Ein solches Versäumnis bei einem erfahrenen Berufsbetreuer ist - sorry - schon etwas peinlich.
Warum kommt jetzt eine Forderung des sHT gg den Betreuer selbst? Das ergibt sich daraus, dass der Betreute einen Vertrauensschutz hat, nach § 45 Abs 2 SGB X. Der Betreuer soll jetzt wohl belangt werden, weiä man ihm geobe Fahrlässigkeit bei der Verursachung der (weiteren) Sozialhilfebedürftigkeit vorwirft (Verletzung von § 19 Abs 1 SGB XII, § 103 Abs 1 SGB XII). Deshalb ist für die Klage auch das SG zuständig. Ich sehe als einzigen Anhaltspunkt, dass man sagt, es liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor, aber keine grobe. Bei einfacher F ust eine Forderung des SHT unzulässig. Hinweis dazu kann sein, dass der Rpfleger eben keinen Rechtsrat bez Verjährung nach § 1837 Abs 1 BGB gegeben hat und solche Regresssachen auch bei erfahrenen Berufsbetreuern nur ganz selten vorkommen. Wichtig: unbedingt FA für Sozialrecht einschalten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.08.2018, 20:25 | #19 |
Stammgast
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Deswegen ist es auch wichtig, sich immer einen Vergütungsbeschluss geben zu lassen. Der ist nach 4 Wochen bestandskräftig und vom BezRev nur noch dann angreifbar, wenn der Betreuer bewusst falsche Angaben gemacht hat. Problematisch sind die Zahlungen, die lediglich per Zahlungsanordnung ausgekehrt werden, denn nur dort gelten die 3 Jahre.
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02.08.2018, 09:46 | #20 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Hallo Betreuerwichtel, du hast da was verwechselt. Es geht nicht um eine Rückforderung der Betreuervergütung wegen Änderung der Vergütungsstufe sondern um eine Rückforderung der Staatskasse nach § 1836 e BGB wegen Erbschaft des Betreuten. Die Art der Zahlung ( Festsetzung oder Auszahlung im Verwaltungsweg) spielt dafür überhaupt keine Rolle.
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