Dies ist ein Beitrag zum Thema Schadenersatzforderung gegenüber Betreuer im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wobei die Rückforderung der Justizkasse an den Betreuten (§ 1836e BGB) hier nur der Akt 1 war. Es wurden nämlich ...
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02.08.2018, 12:48 | #21 |
Moderator
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Beiträge: 5,796
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Wer fordert was?
Wobei die Rückforderung der Justizkasse an den Betreuten (§ 1836e BGB) hier nur der Akt 1 war. Es wurden nämlich auch verjährte Ansprüche gefordert, was durchaus üblich ist, denn Verjährung heißt nicht, dass ein Anspruch erlischt, er ist nur nicht mehr durchsetzbar. Hat man aber, wie hier, das nicht bemerkt und bezahlt, gibts nichts zurück.
Und jetzt Akt 2: durch die verneidbare Rückzahlung ist der Betreute jetzt wohl wieder sozialhilfebedürftig, was er sonst erst irgendwann nach Verbrauch geworden wäre. Das sieht der SHT als grobe Fahrlässigkeit nach § 103 SGB XII.
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02.08.2018, 12:49 | #22 | |
Stammgastanwärter
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Ort: Nürnberg
Beiträge: 490
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Zitat:
Wie agw schon schrieb, war das hier aber nicht das Problem. Die Vergütung selbst wird gar nicht angegriffen, sondern der Betreuer wird dafür verantwortlich gemacht, dass er Rückforderungen gegen den Betreuten bezahlt hat, obwohl diese schon verjährt waren. |
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02.08.2018, 13:04 | #23 |
Routinier
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Beiträge: 1,080
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Vielen Dank für eure Einschätzungen, ich habe es den Kollegen weitergeleitet!
Der Fall ist sehr verworren, wie ich finde. Es zieht sich schon mehrere Jahre. Morgen ist die Verhandlung, ggf. werde ich es mir mal anschauen. Werde berichten. |
04.08.2018, 15:26 | #24 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 5,796
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Verworren?
Naja, so oft hat man eine solche Konstellation ja nicht. Aber man sollte sich merken: sind das Gericht (Justizkasse) und der SHT im Spiel, konmt es oft zu Problemen, weil beide die Kohle haben wollen (und es keine brauchbaren Vorschriften zu Vor- und Nachrang dabei gibt). Und der Kollege hat ziemlich blind das Schreiben des Gerichtes für bare Münze genommen und wohl keinen Gedanken an die Frage der Verjährung verschwendet, was wirklich (egal um welche Forderungen es geht), ein echter Anfängerfehler ist. Also Merkheft: egal wer vom Betreuten Geld haben will, das allererste muss immer sein, kann das verjährt sein. Und da hier nicht jeder ein kleiner Anwalt sein muss: es ist immer gut, wenn man einen solchen (Netzwerkarbeit!) bei der Hand hat, um solche Fragen auch mal schnell zu klären. Es gibt dann im Gegenzug bestimmt genug Verfahren für offizielle Anwaltsaufträge.
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04.08.2018, 22:51 | #25 |
Routinier
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Kurzes Feedback zu diesem Fall:
Der Verhandlung wohnte ich bei, um den Kollegen moralisch zu unterstützen. Den Fall habe ich selbst beim Vortrag der Richterin nicht ganz überblickt (Erbe eingetreten, Geld erhalten, raus aus dem Bezug, Wohnung erst später verkauft worden, Zahlung Sozialamt unter Vorbehalt, Geld der Wohnung ausgezahlt, usw usw). Die Richterin bezog sich in ihrer Argumentation auch auf das Urteil LG Neuruppin mit Beschluss vom 28.06.2018 (5 T 21/17) (Erbausschlagung bei Sozialleistungen) und leitete daraus ab, dass ebenso (der Betreute) hier auch ein Gestaltungsrecht hat, ob und wie er eine Forderung begleichen möchte, unabhängig davon, ob nun eine Verjährung eingetreten ist oder nicht. Die Richterin hat dann auch den § 103 SGB XII auseinander genommen und dabei deutlich gemacht, dass sie hier keine grobe Fahrlässigkeit sieht. Die Ausführungen zum sozialwidrigen Verhalten waren interessant. Sie erläuterte, dass hier ja kein sozialwidriges Verhalten vorliegen könne, da ein sozialwidriges Verhalten der Allgemeinheit schaden muss und ob nun die Justizkasse oder die Sozialkasse weniger stark belastet wird bzw. die Justizkasse die verjährte Zahlung erhalten hat und das Sozialamt leer ausgegangen ist führt in der Gesamtheit zum gleichen Ergebnis. Der Vertreter von der Stadt wurde immer kleinlauter und man erkannte recht schnell, dass er mit seiner Argumentation auf reichlich verlorenen Posten stand. Fazit: voller Erfolg für den Betreuerkollegen. |
05.08.2018, 11:13 | #26 | |||
Berufsbetreuer
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Zitat:
Und HostD bemerkte ja auch bereits: Zitat:
Dann lag ich ja mit meiner krautigen Analyse - obwohl Sozialarbeiter - auch juristisch wohl voll richtig: Zitat:
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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05.08.2018, 12:13 | #27 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Guten Morgen du erfolgreicher Besserwisser obwohl ich weniger denke dass das Gericht in Form der Richterin sich mit der Behörde "einigen" wollte.
Sei`s drum, mich freut es für den Kollegen aber als Skeptikerin was "das Recht" betrifft denke ich immer noch, dass dabei auch Glück mit ihm Spiel war. Für die Zukunft "verlassen" möchte ich mich auf dieses Urteil nicht.
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07.08.2018, 09:09 | #28 |
Forums-Geselle
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Hochinteressante Argumentation!
Das war Glück, wenn Du mich fragst. |
13.08.2018, 09:41 | #29 |
Forums-Geselle
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ja, wie lange hat sich denn das Sozialamt gelassen, seine Forderung geltend zu machen? Irgendwie ist weg halt auch weg. Und wenn, dann war der Betreute ja auch nur kurze Zeit lang vermögend?
Ein zugepitztes Besispiel: Betreuter gewinnt im Mai 10.000 Euro im Lotto, zahlt damit im Juni alte Schulden und ist im Juli wieder mittellos. Dann kann das Sozialamt ja maximal Mai und Juni zurückfordern oder sehe ich das falsch?
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"Aber ich als Betreuerin bin doch dafür zuständig" |
13.08.2018, 11:46 | #30 | |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 490
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Zitat:
Außerdem sind Einkommen und Vermögen vorrangig zur Deckung des Lebensbedarfs einzusetzen (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Schulden dürfen davon nicht ohne Weiteres getilgt werden, wenn man dadurch gleich wieder bedürftig wird. |
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