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Brief an das Amtsgericht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Brief an das Amtsgericht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe seit einigen Jahren die Betreuung meiner Mutter (Vermögens-, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung). Da sie in einem Heim untergebracht ist ...


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Alt 17.05.2008, 09:00   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.05.2008
Beiträge: 6
Standard Brief an das Amtsgericht

Hallo,

ich habe seit einigen Jahren die Betreuung meiner Mutter (Vermögens-, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung). Da sie in einem Heim untergebracht ist und nicht in ihr Haus zurückkehren wird (ist nicht behindertengerecht eingerichtet/ keine qualifizierte 24h Betreuung gewährleistet), möchte ich nun ihr Haus verkaufen. Aus diesem Grund habe ich ein Gutachten anfertigen lassen, einen Käufer gesucht und gefunden, der den im Gutachten angegebenen Preis zahlt und einen Kaufvertrag aufsetzen lassen.
Nun möchte der zuständige Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger hinzuziehen und ich soll eine Begründung für den Hausverkauf schreiben.
Leider weiss ich überhaupt nicht, wie ich das formulieren soll, damit es auch dieser Rechtspfleger versteht... Es ist so, dass meine Mutter noch Geld für einige Zeit hat, ich aber das Haus ohne wirtschaftliche Not, in Ruhe verkaufen möchte.
Vielleicht haben Sie Erfahrungen i dem Bereich und können mir Formulierungstipps geben.
Vielen Dank!

Hannah
hannah ist offline  
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Alt 17.05.2008, 13:49   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard ohne

Hallo,

nach dem ersten Lesen war ich auch etwas hilflos.

Wie bringt man dem Gericht bei, dass jetzt die beste Zeit ist, ein Haus zu verkaufen ?

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass das Gericht über den Heimaufenthalt informiert ist. Und dass die Mutter mit dem Hausverkaufeinverstanden ist.

Also würde ich die Situation dem AG schildern und eine schriftliche Bestätigung der Mutter beifügen, dass sie mit dem Hausverkauf einverstanden ist. Gut wäre auch eine ärztliche Stellungnahme, dass ein Verbleib im Haus unumgehlich ist. Noch besser, wenn darin steht, dass sie geistig noch fit ist, die Maßnahme (Hausverkauf) versteht und damit einverstanden ist.

Der Verfahrengspfleger wird ja nur als neutraler Dritter bestellt, um evtl. Schmuh vorzubeugen. Dies ist nicht persönlich gemeint. Aber wie viel Ärger hat es schon gegeben, wenn ein Geschwisterteil ein Haus verkauft hat und der andere Geschwisterteil irgendwann ankommt und mault, weil der Verkaufspreis angeblich zu niedrig war.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 17.05.2008, 23:12   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.05.2008
Beiträge: 6
Standard

Hallo,

das Problem ist, dass meine Mutter ihre Meinung nicht mehr äussern kann, da sie im Wachkoma liegt. Darüber ist das Amtsgericht natürlich informiert.
Der Rechtspfleger sagt allerdings, dass der Verfahrenspfleger dazu da ist den Willen meiner Mutter durchzusetzen, da er mir dies und die gesamte Betreuung nicht zutraut.

Die Sache mit der ärztlichen Stellungnahme finde ich super. Vielen Dank für den tipp!

Gruß,

Hannah
hannah ist offline  
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Alt 19.05.2008, 02:27   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo hannah,

ehrlich gesagt, verstehe ich Deine Frage nicht.

Zitat:
Zitat von hannah Beitrag anzeigen
Nun möchte der zuständige Rechtspfleger einen Verfahrenspfleger hinzuziehen und ich soll eine Begründung für den Hausverkauf schreiben.
Leider weiss ich überhaupt nicht, wie ich das formulieren soll, damit es auch dieser Rechtspfleger versteht... Es ist so, dass meine Mutter noch Geld für einige Zeit hat, ich aber das Haus ohne wirtschaftliche Not, in Ruhe verkaufen möchte.
Vielleicht haben Sie Erfahrungen i dem Bereich und können mir Formulierungstipps geben.
Es gibt doch nur eine Antwort: Schreib die Wahrheit. Die Formulierung hast Du doch hier schon gegeben.

Wenn du allerdings die Wahrheit nicht schreiben kannst, dann ist die Reaktion des Rechtspflegers doch noch sehr moderat ausgefallen.

Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 19.05.2008, 08:19   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo Hannah,

schließe mich Kohlenklau an.

Ein Verfahrenspfleger wird u.a. bestellt, wenn jemand nicht in der Lage ist sich selbst zu äußern. Er soll die Interessen des Betroffenen vertreten, wenn eine persönliche Anhörung des Betroffenen nicht möglich ist und er seinen Willen nicht kundtun kann. Das hat nichts mit persönlichen Mißtrauen zu tun, sondern ist gesetzlich vorgeschrieben.
Eigentlich müsste auch schon ein Verfahrenspfleger bestellt worden sein, als die Betreuung eingerichtet wurde, weil Deine Mutter über die Notwendigkeit der Betreuung ja gar nicht Stellung nehmen konnte, bzw. sie das Recht auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen konnte.

Schreibe es so wie Du denkst. Eine ärztliche Stellungnahme wird nix nutzen, denn kein Arzt wird etwas tun können, es sei denn er kannte den Willen Deiner Mutter bzgl. dieses Hauses und kann sich dazu äußern. Diagnosen ect. bringen Dich nicht weiter, die liegen dem Gericht eh schon vor und bei einem Wachkoma sollte es schon klar sein, dass sie sich nicht äußern kann.
Tina L. ist offline  
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Alt 19.05.2008, 14:04   #6
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hi ich arbeite selber als Rechtspflegerin in der Betreuungsabteilung. Dem vorstehenden Beitrag ist nichts hinzuzufügen. Der Verfahrenspfleger muß zwangsläufig bestellt werden, da führt kein Weg vorbei.

Zur Begründung kann man angeben, dass das Haus verkauft werden soll, weil es im Leerstand ist und Reparatur/Renovierungsarbeiten dringend durchgeführten werden müssten, es quasi der Mutter nur Geld kostet, sie das Haus aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht nutzen kann und das Geld für ihren Heimaufenthalt benötigt.

Passt der Kaufpreis zum Verkehrswert oder gibt es da Abweichungen? Wenn der Kaufpreis niedriger ist als der Verkehrswert, dann posten Sie nochmal hier.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 20.05.2008, 10:30   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.05.2008
Beiträge: 6
Standard

Vielen Dank für die guten Tipps.
Dass ein Verfahrenspfleger bestellt wird, stört mich nicht, sondern eher die Art und Weise und vor allem die Begründung des Rechtspflegers (er hat mir klar auf den Kopf zugesagt, dass er mir unterstellt, dass ich mich bereichern wolle). Denn meinen Brief mir allen Begründungen hat er schon erhalten. Darin stehen alle hier genannten Begründungen, denn ich sehe mich durchaus in der Lage die Wahrheit aufzuschreiben - da gibt es nichts, was ich -aus welchen Gründen auch immer - verschweigen würde! Ausserdem habe ich diesen Brief mit dem für den Verkauf zuständigen Notar zusammen formuliert, damit es nicht an den Formulierungen scheitert...
Zur Bestellung der Betreuung kam der Amtsrichter im Krankenhaus vorbei und hat sich mit mir und einigen Verwandten, sowie den behandelnden Ärzten und dem Hausarzt über die Notwendigkeit und alle Aufgaben der Betreuung unterhalten. Da alle mich für geeignet hielten und nach wie vor halten und ich mich selbst auch in der Lage sehe die Betreuung im Sinne meiner Mutter zu führen, habe ich eingewilligt. Von einem Verfahrenspfleger war da nicht die Rede, ist mir aber auch nicht so wichtig. Wir haben jetzt einen und das finde ich auch ganz gut, denn vielleicht sieht dann auch der Rechtspfleger mal ein, dass ich mich wirklich nicht bereichern möchte.
Nun zum Kaufpreis: der liegt 5000 Euro unter dem im Gutachten angegebenen Wert. Der Käufer ist aber bereit den im Gutachten angegebenen Wert notfalls zu zahlen!
hannah ist offline  
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Alt 20.05.2008, 14:26   #8
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
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Und wie hoch ist der Verkehrswert? Es kommt hier auf das Prozentuale Verhalten zwischen VKW und Kaufpreis an.

Angenommen, das Grundstück hat einen VKW von 100.000 Euro. Da sind 5.000 Euro weniger durchaus akzeptabel, auch wenn der Preis vom festgestellten Verkehrswert abweicht.

Hat das Grundstück aber nur einen Verkehrswert von 10.000 Euro und der Käufer will nur 5.000 Euro zahlen, dann kann die Genehmigung nur im besonderen Ausnahmefall erteilt werden.

Jedenfalls hat der Rechtspfleger bisher in Ihrer Angelegenheit alles soweit richtig gemacht.

...und wir erzählen viel, wenn der Tag lang ist...
Nicht ärgern, vielleicht auch nur was in falschen Hals bekommen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 21.05.2008, 11:32   #9
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Registriert seit: 10.05.2008
Beiträge: 6
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Der Verkehrswert beträgt 170.000 Euro....

Danke!
hannah ist offline  
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Alt 21.05.2008, 23:54   #10
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Ich denke, dann können Sie ganz entspannt sein. Es wird keine Probleme beim Verkauf geben.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Stichworte
hausverkauf, verfahrenspfleger, verkehrswert

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