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Zitat von HorstD
(Beitrag 112549)
Ein völlig legaler Weg bei größerer Vetmögensverwaltung wäre es vorzuschlagen, einen (beruflichen) Gegenbetreuer (§§ 1792, 1799 BGB) zu bestellen.
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So eine richtige Unterstützung für den "Erstbetreuer" dürfte der Gegenbetreuer doch nicht sein, oder? Hat dieser nicht ausschließlich eine Kontrollfunktion und eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Erstellung von Vermögensverzeichnissen (was immer auch darunter zu verstehen ist).
Oder könnte ein Gegenbetreuer auch faktisch die Rechnungslegung fertigen bzw. weitere Aufgaben der Vermögenssorge übernehmen?
Ungeachtet dessen fände ich die Option, dem Berufsbetreuer einen Ehrenamtlichen an die Seite zu stellen, sehr interessant und ggf. dem Wohle d. Betreuten dienlich; z.B. wenn der Ehrenamtler bei sehr aufwändigen Betreuungen (besonders im Vermögensbereich) die Gesundeitssorge oder Wohnungsangelegenheiten übernimmt.
mfg
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