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carlos 14.08.2018 12:42

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 112549)
Ein völlig legaler Weg bei größerer Vetmögensverwaltung wäre es vorzuschlagen, einen (beruflichen) Gegenbetreuer (§§ 1792, 1799 BGB) zu bestellen.


So eine richtige Unterstützung für den "Erstbetreuer" dürfte der Gegenbetreuer doch nicht sein, oder? Hat dieser nicht ausschließlich eine Kontrollfunktion und eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Erstellung von Vermögensverzeichnissen (was immer auch darunter zu verstehen ist).
Oder könnte ein Gegenbetreuer auch faktisch die Rechnungslegung fertigen bzw. weitere Aufgaben der Vermögenssorge übernehmen?

Ungeachtet dessen fände ich die Option, dem Berufsbetreuer einen Ehrenamtlichen an die Seite zu stellen, sehr interessant und ggf. dem Wohle d. Betreuten dienlich; z.B. wenn der Ehrenamtler bei sehr aufwändigen Betreuungen (besonders im Vermögensbereich) die Gesundeitssorge oder Wohnungsangelegenheiten übernimmt.


mfg

HorstD 14.08.2018 13:15

Zitat:

Zitat von carlos (Beitrag 112550)
So eine richtige Unterstützung für den "Erstbetreuer" dürfte der Gegenbetreuer doch nicht sein, oder? Hat dieser nicht ausschließlich eine Kontrollfunktion und eine Mitwirkungsmöglichkeit bei der Erstellung von Vermögensverzeichnissen (was immer auch darunter zu verstehen ist)

Hallo, der Gegenbetreuer soll den eigentlichen Betreuer beaufsichtigen, § 1799 BGB. Wie die praktische Aufgabenverteilung darüber hinaus ist, ist sicher Absprachesache.

Fara 15.08.2018 09:42

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 112549)
Sofern solche Konstruktionen vor Ort fortbestehen (außerhalb von Verhinderungsfällen), dann hat wohl jemand die Gesetzesänderung nicht mitgekriegt. Ein völlig legaler Weg bei größerer Vetmögensverwaltung wäre es vorzuschlagen, einen (beruflichen) Gegenbetreuer (§§ 1792, 1799 BGB) zu bestellen.

Diese Konstrukte bestehen hier dann, wenn das Immobiliarvermögen weit weg ist. Sonst nicht. (Gottlob.)


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