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Rückforderung - Vergütung durch Beschluss

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung - Vergütung durch Beschluss im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Evtl. kann das für Dich noch hilfreich sein : Amtsgerichts (AG) Marsberg vom 19.12.2017 (Az. 2 XVII 45/11 H)...


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Alt 15.08.2018, 15:42   #11
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Evtl. kann das für Dich noch hilfreich sein :



Amtsgerichts (AG) Marsberg vom 19.12.2017 (Az. 2 XVII 45/11 H)
zwerg1978 ist offline  
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Alt 15.08.2018, 19:54   #12
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Standard Unterscheiden!

Hallo, bei der Rückforderung zuviel gezahlter Betreuervergütung muss unterschieden werden: geht es um „echte“ Vergütungsbeschlüsse (§§ 168, 292 FamFG) oder um Auszahlungen im vereinfachten Verfahren (letztere sind der Regelfall bei Staatskassenfällen).

Echte Beschlüsse erwachsen nach 1 Monat nach Bekanntgabe in Rechtskraft (§§ 45, 63 FamFG). Da gibt es keine Rückforderung. Deshalb gehts da auch nicht um den „Vertrauensschutz“. Der Zahlungsgegner hätte halt rechtzeitig Beschwerde einlegen müssen. Achtung: wenn es ausnahmsweise einen echten Beschluss gg die Staatskasse gibt: der Bezirksrevisor hat eine 3monatige Beschwerdefrist (§ 304 FamFG).

Die Sache mit dem Vertrauensschutz gibts nur bei den vereinfachten Auszahlungen, denn da gibts keine Rechtskraft. Der BGH hat ja entschieden (wurde bereits zitiert), dass nur die Zahlung des laufenden und des vergangenen Kalenderjahres zurückgefordert werden darf (analoge Anwendung von § 20 GNotKG). Also im Durchschnitt 1,5 Jahre. Es geht dabei un das Datum der Auszahlung (wann die Betreuertätigkeit dazu war, spielt keine Rolle. Auch die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren (wie beim Staatsregress gg den Betreuten nach § 1836e BGB) spielt hierbei keine Rolle.

Ach ja, und für die Zukunft gibts lt BGH keinerlei Vertrauensschutz, egal wie lange man die höhere Vergütung auch bezog.
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Horst Deinert

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Alt 16.08.2018, 09:24   #13
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Standard Nachtrag Rückforderung durch Erbin

Noch ein Nachtrag: das die Erbin Vergütung zurückfordert, müssen es ja echte Vergütungsbeschlüsse (Festsetzungen) gegen den Betreuten aus dessen Vermögen gewesen sein. Ich habe ja schon darauf hingewiesen, dass diese rechtskräftig sind.

Die einzige mögliche Anspruchsgrundlage wäre ein Schadenersatz nach § 1833 / 1908i BGB. Dafür müsste der Betreuer den Betreuten vorsätzlich oder fahrlässig geschädigt haben. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das hier eine Anspruchsgrundlage war. Denn die Vergütung in der beantragten Höhe ist ja jahrelang in allen Fällen unbeanstandet bewilligt worden. M.E. darf sich ein Betreuer auf die Richtigkeit der Rechtsprechung auch verlassen müssen.

Ich wäre allerdings an einer Info über den Ausgang der Sache interessiert.

Soweit der Fragesteller Mitglied beim BdB oder VfB ist, sollte er wegen der Grundsätzlichkeit der Frage (genau diese ist vom BGH noch nicht entschieden), dort verbindlichen Rechtsschutz beantragen.
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Horst Deinert

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Alt 16.08.2018, 10:31   #14
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 282
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Liebe Kollegen,

Lieber Horst,



irgendwie scheint meine letzte Antwort " verschluckt " worden zu sein..


Also zuerst einmal: tausend Dank. Insbesondere Deine Hinweise Horst werde ich umgehend in meiner Stellungnahme mit aufführen. Diese beinhaltet:

- Berufung auf den mir zu gewährenden Vertrauensschutz
- BGH hat in dem Urteil einen Anspruch auf die höchste Vergütungsstufe ausgeschlossen. Im Rückschluß ist in jedem Fall die mittlere Vergütungsstufe anzusetzen.

- ich bestehe auf einen gerichtlichen Entscheid. ( hierauf hat mich der Revisor, mit dem ich gestern recht lange telefoniert habe, hingwiesen. Er sagte das es mir nicht hilft wenn ein Rechtspfleger jetzt wieder " irgend etwas " entscheidet. Dies seien alles, genauso wie seine Stellungnahme, Einschätzungen. Nur ein gerichtlicher Entscheid wird wirklich Klarheit schaffen. Das leuchtet mir ein auch wenn ich bislang der Ansicht war der Revisor ist ausschlaggebend. Nun, auch hat er mir geraten keinesfalls Rückzahlungen zu leisten bevor nicht ein gerichtlicher Entscheid ergangen ist. Aber das hätte ich sowieso nicht getan. Ich zahle weder zurück noch mache ich fällige Vergütung geltend. )


Was die Erbin anbelangt: diese wurde von dem Rechtspfleger auf die Unzulässigkeit meiner Vergütung hingewiesen mit dem Rat den Differenzbetrag von mir einzufordern. Das ist doch verrückt. Der Rechtspfleger weiß doch das 1. das Gericht selbst mich so eingestuft hat und 2. rechtskräftige Beschlüsse vorliegen. Das hat mich extrem verunsichert da auch ich zu dem gleichen Schluß wie Horst gekommen bin.


Eventuell sehe ich Gespenster ( und denke auch nicht klar weil ich sehr wütend und traurig bin. Nicht zuletzt ob meiner eigenen Dummheit... ) aber: Eine Rechtspflegerin hat mir davon abgeraten Kontakt mit dem Revisor aufzunehmen. Die Angelegenheit würde man " unter sich " klären. Hm.



Ich bin der Ansicht es gibt jetzt nur eins: Klarheit schaffen. Auch wenn mir das Ergebnis möglicherweise nicht gefällt: da muss ich durch und zusehen wie ich es zukünftig besser mache.



Zu einer Externenprüfung Bürokaufmann melde ich mich jedenfalls schleunigst an. Diese schaffe ich auch ohne Vorbereitung.



Ich bin weder in einem Berufsverband noch habe ich eine Rechtschutzversicherung.



Meine Stellungnahme geht heute raus und ich halte Euch selbstverständlich auf dem Laufenden.



Viele Grüße, und nochmals vielen Dank !!

Rose
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Alt 16.08.2018, 13:01   #15
Moderator
 
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Hallo, zur Rolle des Bezirksrevisors: der ist nur Verfahrensbeteiligter, wie der Betreute oder ein Verfahrenspfleger. Wobei sein Ratschlag (erstaunlich, dass er überhaupt was dazu gesagt hat, das ist ja gar kein Staatskassenfall) ja richtig ist.

Ich verstehe momentan nicht, wer hier überhaupt gerade eine Stellungnahme verlangt. Über eine „Rückforderung“ hätte ja auch gar nicht das Betreuungsgericht zu entscheiden, weder Richter noch Rechtspfleger. Sondern die Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes (Schadenersatz). Das Ganze klingt so falsch, wir es nur sein kann. Außerdem ist das Sparen an der falschen Stelle. Ich würde doch nun dringend zu einer Mitgliedschaft im Berufsverband raten (wegen des Rechtsschutzes).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 16.08.2018, 13:19   #16
Stammgastanwärter
 
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Beiträge: 492
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Bei jeder normalen Rechtsschutzversicherung sind Fälle, die vor Versicherungsbeginn begründet sind nicht versichert - ich denke, dass es bei einer Mitgliedschaft in einem Berufsverband nicht anders sein wird.

Es handelt sich hier - sofern der Sachverhalt zutreffend dargestellt wurde - um eine mögliche Schadensersatzforderung der Erben gegen die Betreuerin die zeitlich vor der Mitgliedschaft liegt.
Schnieder ist offline  
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Alt 16.08.2018, 14:07   #17
Stammgast
 
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Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Es handelt sich hier - sofern der Sachverhalt zutreffend dargestellt wurde - um eine mögliche Schadensersatzforderung der Erben gegen die Betreuerin die zeitlich vor der Mitgliedschaft liegt.

So wie Horst es geschrieben hat,
geht es nicht um die Vergütung die von den Erben eingefordert wird.
Hierzu gibt es Beschlüsse die nicht mehr anzufechten sind.
Ich habe es so verstanden, dass die einzigen Vergütungen die überhaupt zurück gefordert werden können diese gegen die Staatskasse sind.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 16.08.2018, 15:02   #18
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Hallo,



ja, grundsätzlich muss es so sein. Nur auf die aus der Staatskasse geleistete Vergütung kann " zugegriffen " werden.



Der Revisor ist für die Staatskasse zuständig, warum der Rechtspfleger dessen Einschätzung sofort aufgegriffen und die Erbin informiert hat ist mir völlig unklar. Ich habe ihn gebeten mir hierfür die Hintergründe mitzuteilen.



Nein, es wurden keine Stellungnahmen angefragt aber ich muss doch auf die Rückforderungen reagieren ??



Viele Grüße

Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 25.08.2018, 09:45   #19
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Wem gegenüber? Dem Erben? Dem allenfalls kurz schreiben, dass alles rechtskräftig ist. Soll der doch klagen, das wird er ja verlieren.
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Horst Deinert

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Alt 31.08.2018, 12:26   #20
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Hallo Horst,

Hallo Zusammen,



hier ein update:

dem Erben habe ich mitgeteilt das die Vergütung durch rechtskräftige Beschlüsse festgesetzt wurde und nichts mehr gehört.



Das Gericht wird nächste Woche einen widerspruchsfähigen Beschluss erlassen. Dem werde/soll ich widersprechen und dann geht die Sache an das Landgericht.



Und jetzt meine Fragen:

-> wird das automatisch vom AG an das LG weiter geleitet oder muss ich selbst Klage einreichen
-> brauche ich einen Anwalt bzw. werde ich überhaupt vom Landgericht persönlich involviert

-> mit was für Kosten muss ich rechnen ??



Vielen vielen Dank vorab für Eure Rückmeldungen, ich wünsche schon mal ein schönes Wochenende


Rose
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