Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung - Vergütung durch Beschluss im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Frage wird aber zusätzlich sein, ist das Ganze in einem Ausbildungsumfang erfolgt, der einen typischen Berufsausbildung nach BBiG entspricht. ...
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24.01.2019, 10:28 | #41 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Die Frage wird aber zusätzlich sein, ist das Ganze in einem Ausbildungsumfang erfolgt, der einen typischen Berufsausbildung nach BBiG entspricht. So hat der BGH eine einjährige Krankenpflegehilfeausbildung trotz grundsätzlich geeigneter Inhalte nicht anerkannt: https://lexetius.com/2011,5663 (vor allem Rn 15: mindestens 2 Jahre Ausbildungsdauer).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
24.01.2019, 13:00 | #42 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Irgendwie scheine ich auf dem Schlauch zu stehen, ich finde jetzt das Verwaltung und Recht / Rechtsanwendung / Verwaltungshandeln hier. Wobei es sicher noch auf Details ankommen wird. Natürlich wünsche ich Rose ebenfalls Glück damit sie hoffentlich noch viel mehr (als ich) findet. Dazu könntest du @Rose wenn du magst vielleicht bei dem Teil: Situation der BetreuerInnen, gerne noch einen neuen Thread aufmachen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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02.04.2019, 11:51 | #43 |
Stammgast
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
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@Rose
Gibt es denn schon was neues in Deiner Sache ? |
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