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Rückforderung - Vergütung durch Beschluss

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung - Vergütung durch Beschluss im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben, mein AG ist der Ansicht das ich eine zu hohe Vergütung geltend gemacht habe. Ich berufe mich ...


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Alt 14.08.2018, 19:54   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard Rückforderung - Vergütung durch Beschluss

Hallo Ihr Lieben,

mein AG ist der Ansicht das ich eine zu hohe Vergütung geltend gemacht habe. Ich berufe mich auf den Vertrauensgrundsatz, die Angelegenheit ist in Klärung.

Nun hat ein Rechtspfleger die Erbin eines ehemaligen Betreuten angeschrieben welcher vermögend war und die Vergütung durch rechtskräftige Beschlüsse festgesetzt wurde.

Die Erbin fordert nun von mir die Rückzahlung der Differenz.
Meines Wissens kann eine Vergütung, welche durch Beschluss festgesetzt wurde, nicht zurück gefordert werden. Ich finde hierzu aber keine Gesetzesgrundlage. Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen ?

Im übrigen: bliebe nicht zu beurteilen wie der Betreute selbst diese Rückforderung beurteilt hätte ?


Für jede Rückmeldung dankbar, wünsche allseits einen angenehmen Abend,

Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 14.08.2018, 20:22   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
mein AG ist der Ansicht das ich eine zu hohe Vergütung geltend gemacht habe.
Und wie wird die Überzahlung begründet?
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 15.08.2018, 08:45   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Guten Morgen,



BGH Beschluss 30.05.2017, BeckAdademie wird für die höchste Vergütungsstufe nicht anerkannt.

Ich war damals VOR der ersten Rechnungslegung ( 2016 ) mit all meinen Unterlagen beim dafür zuständigen Rechtspfleger welcher mir einen Satz in Höhe von € 44,- mitgeteilt hat.

Insofern berufe ich mich ( zumindest bis zum 30.05.17 ) auf Vertrauensschutz. Inwieweit ich mich nach dem BGH Beschluss darauf berufen kann: ich weiß es nicht.



Wie sieht es denn aus mit den rechtskräftigen Beschlüssen ?

Kann mir da jemand weiter helfen ?



Viele Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 15.08.2018, 08:53   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Wie sieht es denn aus mit den rechtskräftigen Beschlüssen ?
Wenn du festgesetzte Vergütungen hast dann kann nur für den Zeitraum von 3 Jahren zurückgefordert werden. Ohne Festsetzung über den gesamten Zeitraum.


Es tut mir sehr leid für dich aber soweit ich mich erinnere gilt Vertrauensschutz nicht für uns. Ich such nochmal nach.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 15.08.2018, 09:16   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Hallo Michaela,



ja, danke für die lieben Worte. Habe das alles mal grob überschlagen und wenn es bei den Rückforderungen ( und der Runterstufung auf € 27,-- ) bleibt muss ich mein Büro schließen. Da ich die Betreuung nebenberuflich ausübe ist meine " eigentliche " Existenz nicht bedroht. Insofern: Glück gehabt.



Was nicht funktioniert: ich habe damals die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass ich lediglich das Zertifikat vorweisen kann und über keine klassische Berufsausbildung verfüge. Leidiglich die Zulassung zum geprüften Wirtschaftsfachwirt kann ich vorweisen, die IHK hatte mich hierzu aufgrund meiner Berufserfahrung zugelassen. Wäre ich nicht unsicher gewesen welchen Stundensatz ich ansetzen darf hätte ich das Gericht nicht vorher gefragt.





Hier ist es worauf ich mich berufe:

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 -XII ZB 86/13-FamRZ 2014, 113)


Hm, mit wem setze ich mich jetzt konkret auseinander. Den Rechtspflegern oder dem Revisor ?



Viele Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 15.08.2018, 09:23   #6
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard

Hallo Rose,
ein interessanter Beitrag wie ich finde.
Du hattest das Thema ja 2016 mal zur Diskusion hier gemacht.


Hochschulzertifikat - höchste Vergütungsstufe ist durch !


Michaela hat in #15 und agw in #18 schon arge Bedenken geäußert.


Hast Du denn dann bis heute weiterhin immer mit der Höchsten Vergütungsstufe gerechnet ?


Im übrigen drücke ich Dir auch mega die Daumen das alles gut wird.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 15.08.2018, 09:45   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
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Hallo Zwerg,



ja, bis heute 44 abgerechnet.

Rückblickend sehe ich selbst das das Zertifikat das nicht hergibt. Aber wer bin ich den Rechtspfleger zu belehren ?



Was mir absolut unverständlich ist: mit der für Vergütung zuständigen Rechtspflegerin bin ich so verblieben, dass meine Qualifikation als auch der von mir geforderte Vertrauensschutz geprüft wird. Und man mir abschließende Rückmeldung gibt.

Indes schreibt ein anderer Rechtspfleger die Erbin eines ehemaligen Betreuten an und fordert sie auf die Vergütgung ( Differenz 44 / 27 ) von mir zurück zu verlangen. Was sie natürlich auch umgehend veranlasst hat.



Leute ich habe den Papp auf. Nichts gegen eine gründliche Prüfung der Umstände / meiner Qualifikation / einer eventuellen Rückforderung. Aber nicht so.
Das mag sich jetzt überheblich anhören aber: ist hierbei nicht auch die Qualifikation der Rechtspflegerin zu prüfen welche diese Aussage getätigt hat ? ( und dies nicht nur mir gegenüber. Einer Kollegin gegenüber hat sie die gleiche Aussage getätigt, diese hat sich und ihre Tochter direkt bei Beck angemeldet. Um sich nach dem BGH Urteil schnell wieder abzumelden.... )



Nur vorsorglich: wie schließt man ein Betreuungsbüro ? Schlichtes Anschreiben an das AG mit der Bitte die Verfahren aufzuheben bzw. einen anderen Betreuer zu benennen ? Die Vorstellung meine Klienten, welche mir allesamt sehr an das Herz gewachsen sind, abzugeben ist grausam. Aber es gibt genügend gute Betreuer.



Viele Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 15.08.2018, 09:59   #8
Stammgast
 
Benutzerbild von zwerg1978
 
Registriert seit: 22.11.2017
Beiträge: 757
Standard

Steck doch nicht gleich den Kopf in den Sand Rose.
Erst einmal muß die Angelegenheit geklärt werden.


So wie Du schreibst wurde Dir das mündlich bestätigt, dass ist ja irgendwie immer blöde wenn man das nicht in Schriftform hat.
Wundert mich aber auch das dir die Vergütung nach dem Urteil überhaupt weiter bewilligt wurde.


( Andererseits auch fraglich das Du trotz dessen Kenntniss weiter mit höchster Stufe beantragt hast )



Andererseits muss man auch ganz klar abgrenzen ein Fernkurs von 9 Monaten rechtfertigt nun mal kein abgeschlossenes und verwertbares Studium.
Unglücklich ist bei deiner Situation, dass Du keine verwertbare Berufsausbildung nachweisen kannst um wenigstens auf die mittlere Vergütungsstufe zu kommen.


Man muss aber auch der Fairness halber dazu sagen das man das Problem ja im Jahr 2016 schon hat riechen können.


Warte doch erst einmal ab und versuch Dich nicht zu sehr verrückt zu machen.
zwerg1978 ist offline  
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Alt 15.08.2018, 10:40   #9
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Oh, Kopf hoch und kämpfen!


Es war ja leider abzusehen, nur wenn man an den ganzen Rattenschwanz denkt (Steuern schon bezahlt, Krankenkassenbeiträge, Kosten für das Büro) und nun die mögliche Rückforderung vor Augen hat, schrecklich.


Wer sagt den, dass die Beck Sache nicht für die mittlere Stufe reichen sollte? Dies ist bisher ja nicht richterlich entschieden worden. Das wäre doch ein Ansatz. Immerhin heißt es ja "berufliche Ausbildung oder vergleichbare Qualifikation".


Ich drück Dir die Daumen und nur nicht vorschnell die Betreuungen abgeben.
ufzeer ist offline  
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Alt 15.08.2018, 15:26   #10
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

ich weiss nicht, ob du Mitglied in einem Berufsverband bist. ein Verband verteilt dieses Schreiben:


Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Bundesverband freier Berufsbetreuer beobachtet mit Sorge, dass offenbar bundesweit die Vergütungsstufen für Berufsbetreuer überprüft werden und bereits mehrfach Einstufungen von den Bezirksrevisoren und/oder Betreuungsgerichten rückgängig gemacht worden sind, die zuvor über Jahre - manchmal sogar Jahrzehnte - akzeptiert worden sind. Es erstaunt (leider) nicht, dass es in diesem Zusammenhang ausnahmslos um Herabstufungen in die unterste oder mittlere Vergütungsstufe geht.
Zu der Thematik existiert zwar Rechtsprechung, jedoch wird in diesem Zusammenhang nach Auffassung des BVfB zu wenig oder gar nicht berücksichtigt, dass die Herabstufung für den einzelnen Betreuer existenzgefährdende Auswirkungen haben kann.
Der BVfB erwägt daher, die Einstufung in eine tiefere Vergütungsstufe in einem besonders aussagekräftigen Fall gerichtlich überprüfen zu lassen und eines seiner Mitglieder während des Verfahrens quasi rechtlich zu begleiten. Wir sind daher auf der Suche nach einem betroffenen Berufsbetreuer, bei dem sich die Herabstufung besonders eklatant ausgewirkt hat. Dies dürfe insbesondere der Fall sein, wenn die höhere Vergütungsstufe über einen langen Zeitraum unverändert geblieben ist und von der Herabstufung der mit Abstand größte Teil der insgesamt geführten Betreuungen betroffen ist.
Sollten Sie betroffen sein oder Ihnen ein entsprechender Fall eines Freiberuflers - nicht eines Vereinsbetreuers - bekannt sein, bitten wir um eine aussagekräftige Mitteilung. Sollten Sie von der Herabstufung nicht persönlich betroffen sein, teilen Sie uns bitte auch mit, ob der/ die von der Herabstufung betroffene Betreuer(in) damit einverstanden ist, dass wir uns mit ihm / ihr in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Bobisch
Geschäftsführer des BVfB e.V.
Bitte nehmen Sie auch an unserer Umfrage teil, dann bekommen wir einen Überblick wieviel Betroffene es tatsächlich gibt. Die Auswertung ist nicht öffentlich.
https://doodle.com/poll/cp68pii3bt6cf7nx
mimi91 ist offline  
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