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Schlussrechnungslegung: Erben vorhanden - Ablauf?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Schlussrechnungslegung: Erben vorhanden - Ablauf? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, zum ersten Mal sind bekannte Erben meinen verstorben Betreuten vorhanden (eine Tochter mit der ich immer guten Kontakt ...


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Alt 02.09.2018, 12:01   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
Standard Schlussrechnungslegung: Erben vorhanden - Ablauf?

Hallo Zusammen,

zum ersten Mal sind bekannte Erben meinen verstorben Betreuten vorhanden (eine Tochter mit der ich immer guten Kontakt hatte).

Zum Ablauf hätte ich da nochmal an Euch eine Frage:

1. Die Unterlagen übersende ich komplett an die Tochter/Erbin und lasse mir den Empfang quittieren.
2. Die Schlussrechnungslegung übersende ich auch an die Tochter und lasse mit eine "Entlastungserklärung" unterschreiben, sofern sie dazu bereit ist?

Was sende ich nun an das Gericht? Ein Vermögensverzeichnis zum Todestag, die Entlastungserklärung und einen Schlussbericht, oder?

Vielen Dank, will nämlich nichts vergessen.

Grüße
M.
MGleiss ist offline  
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Alt 02.09.2018, 14:06   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Was sende ich nun an das Gericht? Ein Vermögensverzeichnis zum Todestag, die Entlastungserklärung und einen Schlussbericht, oder?

Ich würde sagen: Ja.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 03.09.2018, 11:16   #3
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 09.02.2018
Ort: Bochum, Büro ist in Bochum und die Betreuten in Recklinghausen :-)
Beiträge: 59
Standard Unterlagen bei Erbschein

Ich würde die Unterlagen erst dann raus rücken, wenn der Erbschein vorliegt. Vielleicht schlägt die Tochter das Erbe aus. Und dann?
jansen.sven2018 ist offline  
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Alt 03.09.2018, 16:09   #4
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von MGleiss Beitrag anzeigen
Hallo Zusammen,

zum ersten Mal sind bekannte Erben meinen verstorben Betreuten vorhanden (eine Tochter mit der ich immer guten Kontakt hatte).

Zum Ablauf hätte ich da nochmal an Euch eine Frage:

1. Die Unterlagen übersende ich komplett an die Tochter/Erbin und lasse mir den Empfang quittieren.
2. Die Schlussrechnungslegung übersende ich auch an die Tochter und lasse mit eine "Entlastungserklärung" unterschreiben, sofern sie dazu bereit ist?

Was sende ich nun an das Gericht? Ein Vermögensverzeichnis zum Todestag, die Entlastungserklärung und einen Schlussbericht, oder?

Vielen Dank, will nämlich nichts vergessen.

Grüße
M.

Hallo,


ich weiss zwar nicht wie es anderswo gehandhabt wird, aber ich kenne es nur so, dass die Schlussrechnungslegung an das Betreuungsgericht geht und nicht an die Erben.
Sobald d. Erben feststehen, ist an diese die Betreuerakte (darin befindet sich ja normalerweise eine Kopie der Schlussrechnung) mit den wesentlichen Papieren (also zB. ohne Vergütungsabrechnungen und persönliche Vermerke) gg. Empfangsbestätigung auszuhändigen.


mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 03.09.2018, 21:06   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, die Schlussrechnungelegung (§ 1892 BGB) geht an das Gericht, aber wenn der Erbe (§ 1890 BGB) darauf verzichtet, bekommt auch das Gericht keine. Der eigentlich Berechtigte ist der Ex-Betreute bzw. der Erbe. Der sollte sich mit Erbschein ausweisen. Ich würde die Unterlagen auch nicht verschicken. Können bei dir eingesehen und dann ggf. gegen Quittung ausgehändigt werden.

Siehe unter Schlusstätigkeiten ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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