Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Waren zurücksenden, Waren bezahlen Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Waren zurücksenden, Waren bezahlen Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich bin seit knapp zwei Monaten ehrenamtlicher Betreuer für meinen Vater (Demenz im Anfangsstadium), habe sämtliche Vollmachen und ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 04.09.2018, 21:49   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 31.08.2018
Beiträge: 3
Standard Waren zurücksenden, Waren bezahlen Einwilligungsvorbehalt

Hallo zusammen,

ich bin seit knapp zwei Monaten ehrenamtlicher Betreuer für meinen Vater (Demenz im Anfangsstadium), habe sämtliche Vollmachen und jetzt seit kurzer zeit auch den Einwilligungsvorbehalt.

Mir ist eine Sache in Bezug auf den Einwilligungsvorbehalt unklar. Es gibt hier m.E. unterschiedliche Ansichten zu dem Thema.

Ein Beispiel: Ein ehrenamtlicher Betreuer hat neben allen Vollmachten auch den Einwilligungsvorbehalt. Der Betreute bestellt munter irgendwelche Waren . Der Betreuer bekommt das erst mit, nachdem Überweisungen (auf betreiben des Betreuers) von der Bank nicht ausgeführt werden. Der Betreute (dement) kann sich nicht an Lieferungen erinnern..evtl. schmeißt er sie weg oder verschenkt sie. Die Waren können nicht mehr aufgefunden werden.

Es handelt sich um Waren von diesen typischen Rentnerabzockfirmen...Pillen der ewigen Jugend, Bücher, Pflanzen usw.

Suchergebnisse im I.-net verweisen nun auf § 818 BGB. Es wird nun behauptet

1. Es müssen weder Waren (da nicht mehr da) zurückgesendet werden, noch muss die Ware bezahlt werden, da der Betreute "entreichert" ist (Pech für den Händler). Diese Behauptung habe ich aus diesem Forum ohne jetzt den Threat wiederzufinden

2. Die Ware muss nicht zurückgesendet werden (da nicht mehr da), jedoch muss die Ware bezahlt werden. So verstehe ich es aus dem Wiki.

Was stimmt denn nun ?

Der Betreuer hat nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hat die jeweiligen Händler kontaktiert, und ausdrücklich seine Zustimmung verweigert...weiterhin hat er mitgeteilt, dass die Ware weg ist...die Händler verlangen natürlich weiterhin die Bezahlung.

Hätte der Betreuer bei diesem beispielhaften Sachverhalt weiterhin die Möglichkeit sich gegen die Bezahlung der Rechnungen erfolgreich zu wehren ?

Ich danke euch im voraus

Viele Grüße

Jens
Jens D ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.09.2018, 12:15   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
Standard

Hallo Jens,
wenn Du den Einwilligungsvorbehalt nutzt und erklärst, dass Du Deine Einwilligung nicht erteilst, hat das Rechtsgeschäft, also der Einkauf, nicht stattgefunden.
Wo kein Geschäft - da keine Rechnung.
LG Volker
VSchmidt ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.09.2018, 14:16   #3
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard

Hallo,
die Waren müssen in dem geschilderten Fall weder bezahlt noch (wären sie noch vorhanden) zurückgeschickt werden. Anderenfalls würde der Einwilligungsvorbehalt seinen Schutzzweck nicht erfüllen. Sind die Waren noch vorhanden kann man den Firmen anbieten, dass sie die Dinge bis spätestens dann und dann nach Absprache abholen können.

Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.09.2018, 14:48   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 31.08.2018
Beiträge: 3
Standard

zunächst herzlichen Dank für die Antworten, die meine Unsicherheit jedoch noch nicht beseitigt haben.


Ich bin vollkommen eurer Meinung dass der Schutzgedanke, sollte der Anspruch des Händlers wirklich bestehen, ad absurdum geführt wird....das einzige was man davon hätte in dem oben geschilderten Fall wäre, dass man mehr Zeit hat die Sachen zurückzusenden...


folgenen text hab ich mal aus dem Onlinelexikon Betreuungsrecht.


Als Beispiel ist zu erwähnen, dass Kaufverträge, die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich entreichert ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware (§ 818 Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. Abstraktionsprinzips).


schaut eich mal bitte hauptsächlich den unterstrichenen Teil an...


jetzt bin ich juristischer Laie...jedoch kann man das doch nicht falsch verstehen...bin verwirrt..


Grüße


Jens
Jens D ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.09.2018, 15:09   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 481
Standard

Zitat:
Zitat von Jens D Beitrag anzeigen
[...] aus dem Onlinelexikon Betreuungsrecht.

Als Beispiel ist zu erwähnen, dass Kaufverträge, die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich entreichert ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware (§ 818 Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. Abstraktionsprinzips).

schaut eich mal bitte hauptsächlich den unterstrichenen Teil an...
Sofern der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, muss ihn der Händler "erstatten", d.h. wieder zurückzahlen. Ist bisher kein Kaufpreis bezahlt worden, oder wurde die Zahlung anderweitig zurückgeholt (z.B. durch Widerspruch gegen die Banklastschrift), dann gibt es natürlich nichts mehr zu erstatten.
FFB ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.09.2018, 15:55   #6
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 31.08.2018
Beiträge: 3
Standard

oh man....


danke !!!!


Jetzt ist der Hirnknoten geplatzt...


Ich danke euch allen !!


Viele Grüße
Jens
Jens D ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 06.09.2018, 19:52   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Hallo, schön dass ich helfen konnte (der Lexikontext ist von mir). Nur noch eine Randbemerkung: da solche Abwicklung extrem arbeitsaufwendig ist (und das Ganze nicht automatisch straffrei ist, z. b wegen Betrugs; der EV führt nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit im Strafrecht), auf jeden Fall die Schufa über den EV informieren. Danach kann kein Versandhändler mehr guten Glauben behaupten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 16:07 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39