Dies ist ein Beitrag zum Thema Waren zurücksenden, Waren bezahlen Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich bin seit knapp zwei Monaten ehrenamtlicher Betreuer für meinen Vater (Demenz im Anfangsstadium), habe sämtliche Vollmachen und ...
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04.09.2018, 21:49 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 31.08.2018
Beiträge: 3
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Waren zurücksenden, Waren bezahlen Einwilligungsvorbehalt
Hallo zusammen,
ich bin seit knapp zwei Monaten ehrenamtlicher Betreuer für meinen Vater (Demenz im Anfangsstadium), habe sämtliche Vollmachen und jetzt seit kurzer zeit auch den Einwilligungsvorbehalt. Mir ist eine Sache in Bezug auf den Einwilligungsvorbehalt unklar. Es gibt hier m.E. unterschiedliche Ansichten zu dem Thema. Ein Beispiel: Ein ehrenamtlicher Betreuer hat neben allen Vollmachten auch den Einwilligungsvorbehalt. Der Betreute bestellt munter irgendwelche Waren . Der Betreuer bekommt das erst mit, nachdem Überweisungen (auf betreiben des Betreuers) von der Bank nicht ausgeführt werden. Der Betreute (dement) kann sich nicht an Lieferungen erinnern..evtl. schmeißt er sie weg oder verschenkt sie. Die Waren können nicht mehr aufgefunden werden. Es handelt sich um Waren von diesen typischen Rentnerabzockfirmen...Pillen der ewigen Jugend, Bücher, Pflanzen usw. Suchergebnisse im I.-net verweisen nun auf § 818 BGB. Es wird nun behauptet 1. Es müssen weder Waren (da nicht mehr da) zurückgesendet werden, noch muss die Ware bezahlt werden, da der Betreute "entreichert" ist (Pech für den Händler). Diese Behauptung habe ich aus diesem Forum ohne jetzt den Threat wiederzufinden 2. Die Ware muss nicht zurückgesendet werden (da nicht mehr da), jedoch muss die Ware bezahlt werden. So verstehe ich es aus dem Wiki. Was stimmt denn nun ? Der Betreuer hat nachdem er von dem Vorfall Kenntnis erlangt hat die jeweiligen Händler kontaktiert, und ausdrücklich seine Zustimmung verweigert...weiterhin hat er mitgeteilt, dass die Ware weg ist...die Händler verlangen natürlich weiterhin die Bezahlung. Hätte der Betreuer bei diesem beispielhaften Sachverhalt weiterhin die Möglichkeit sich gegen die Bezahlung der Rechnungen erfolgreich zu wehren ? Ich danke euch im voraus Viele Grüße Jens |
05.09.2018, 12:15 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
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Hallo Jens,
wenn Du den Einwilligungsvorbehalt nutzt und erklärst, dass Du Deine Einwilligung nicht erteilst, hat das Rechtsgeschäft, also der Einkauf, nicht stattgefunden. Wo kein Geschäft - da keine Rechnung. LG Volker |
05.09.2018, 14:16 | #3 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Hallo,
die Waren müssen in dem geschilderten Fall weder bezahlt noch (wären sie noch vorhanden) zurückgeschickt werden. Anderenfalls würde der Einwilligungsvorbehalt seinen Schutzzweck nicht erfüllen. Sind die Waren noch vorhanden kann man den Firmen anbieten, dass sie die Dinge bis spätestens dann und dann nach Absprache abholen können. Viele Grüße, Anni |
05.09.2018, 14:48 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 31.08.2018
Beiträge: 3
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zunächst herzlichen Dank für die Antworten, die meine Unsicherheit jedoch noch nicht beseitigt haben.
Ich bin vollkommen eurer Meinung dass der Schutzgedanke, sollte der Anspruch des Händlers wirklich bestehen, ad absurdum geführt wird....das einzige was man davon hätte in dem oben geschilderten Fall wäre, dass man mehr Zeit hat die Sachen zurückzusenden... folgenen text hab ich mal aus dem Onlinelexikon Betreuungsrecht. Als Beispiel ist zu erwähnen, dass Kaufverträge, die auf diese Weise nichtig werden, im Rahmen der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) abzuwickeln sind. Hier sind in der Regel sowohl die Ware als auch der Geldbetrag dem jeweils Anderen zu erstatten. Hierbei ist es allerdings möglich, dass der Betreute zwischenzeitlich entreichert ist, z.B. infolge Verlust der erworbenen Ware (§ 818 Abs. 3 BGB). In solchen Fällen ist die Ware nicht mehr zurückzugeben, der Kaufpreis jedoch muss erstattet werden (Folge des sog. Abstraktionsprinzips). schaut eich mal bitte hauptsächlich den unterstrichenen Teil an... jetzt bin ich juristischer Laie...jedoch kann man das doch nicht falsch verstehen...bin verwirrt.. Grüße Jens |
05.09.2018, 15:09 | #5 | |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 481
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Zitat:
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05.09.2018, 15:55 | #6 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 31.08.2018
Beiträge: 3
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oh man....
danke !!!! Jetzt ist der Hirnknoten geplatzt... Ich danke euch allen !! Viele Grüße Jens |
06.09.2018, 19:52 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo, schön dass ich helfen konnte (der Lexikontext ist von mir). Nur noch eine Randbemerkung: da solche Abwicklung extrem arbeitsaufwendig ist (und das Ganze nicht automatisch straffrei ist, z. b wegen Betrugs; der EV führt nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit im Strafrecht), auf jeden Fall die Schufa über den EV informieren. Danach kann kein Versandhändler mehr guten Glauben behaupten.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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