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Nachzahlung Pflegegeld - vermögend ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachzahlung Pflegegeld - vermögend ? im Unterforum Sozialleistungen / Einkommen - ALG, GruSi, EGH, BTHG , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, für eine Betreute von mir habe ich erfolgreich rückwirkend Pflegegeld / Verhinderungspflege geltend gemacht. Die Zahlungen ( € ...


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Alt 08.09.2018, 09:29   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard Nachzahlung Pflegegeld - vermögend ?

Hallo Zusammen,
für eine Betreute von mir habe ich erfolgreich rückwirkend Pflegegeld / Verhinderungspflege geltend gemacht. Die Zahlungen ( € 7.000,-- ) sind eingetroffen. Nun möchte ich einen Vergütungsantrag stellen und war mir eigentlich sicher das diese Zahlungen nicht zum Einkommen hinzuzurechnen sind und ich Mittellosigkeit abrechen. Ein Kollege meint das sei falsch, meine Betreute ist nun als vermögend abzurechnen.
Was ist korrekt ??
Vielen Dank für Eure Rückmeldung und ein schönes Wochenende,
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 08.09.2018, 11:07   #2
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
für eine Betreute von mir habe ich erfolgreich rückwirkend Pflegegeld / Verhinderungspflege geltend gemacht. Die Zahlungen ( € 7.000,-- ) sind eingetroffen. Nun möchte ich einen Vergütungsantrag stellen und war mir eigentlich sicher das diese Zahlungen nicht zum Einkommen hinzuzurechnen sind und ich Mittellosigkeit abrechen. Ein Kollege meint das sei falsch, meine Betreute ist nun als vermögend abzurechnen.
Leistungen zur Verhinderungspflege sind zweckgebunden und zählen damit nicht als Einkommen83 Abs. 1 SGB XII). Für Pflegegeld gilt laut Betreuungs-Lexikon dasselbe, "soweit es an Pflegepersonen weitergegeben wird".

Falls die Betreute jetzt allerdings 7.000 Euro oder mehr auf dem Konto hat, dürfte ihr Vermögen deutlich über dem Schonbetrag liegen.
FFB ist offline  
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Alt 08.09.2018, 11:41   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Hallo FFB,

ja, aber wenn sich das "Vermögen" aus Leistungen zusammensetzt welche nicht als Einkommen anzurechnen sind ??
Ich stehe echt auf dem Schlauch...
Rose40 ist offline  
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Alt 08.09.2018, 12:05   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
aber wenn sich das "Vermögen" aus Leistungen zusammensetzt welche nicht als Einkommen anzurechnen sind ??
Vermögen ist grundsätzlich alles, was jemand "hat" – egal, woher es stammt.

Wenn die Betreute noch Schulden beim Pflegedienst, einer Pflegeperson o.ä. hat, dann sollte sie die möglichst direkt von dem Geld begleichen, und schon hat sie entsprechend weniger Vermögen. Gibt es dagegen keine offenen Verbindlichkeiten, dann kann sie über das Geld ja tatsächlich verfügen, und damit zählt es auch als Vermögen.
FFB ist offline  
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Alt 08.09.2018, 12:18   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin

Versuch mal anders zu denken:
Die Betreute bekommt eine Nachzahlung i.H.v. 7000,00 € Pflegegeld, das erst einmal nicht als Einkommen anzusehen ist, weil es zweckgebunden ist.
Davon muss sie schon erbrachte Pflegeleistungen bezahlen.
Der Anteil der Nachzahlung, den sie nicht mehr an erbrachten Pflegeleistungen weiterleiten muss, wird dann zu Vermögen, weil die Zweckbindung entfällt.

Angenommen, sie hat sonst noch 2000,00 € an Vermögen und muss von den 7000,00 € aber 5000,00 € für Pflegeleistungen weiterleiten, verbleiben ihr 2000,00 altes Vermögen + 2000,00 neues Vermögen = also 4000,00 € Gesamtvermögen.

Hätte sie nur 2000,00 € für erbrachte Pflegeleistungen weiterzuleiten, dann wäre ihr Gesamtvermögen 7000,00 € (= 2000,00 altes Vermögen + 5000,00 neues Vermögen).
Damit würde sie über dem Freibetrag liegen und müßte sich an den Betreuungskosten beteiligen.

So wird ein zweckgebundenes Einkommen - weil es nicht mehr zweckgebunden weitergeleitet werden muss - zu einem nur bis zum Freibetrag geschütztes Vermögen.

Es gibt aber auch Ausnahmen:
Bei Schmerzensgeld ist das etwas anderes. Das bleibt auch ein geschützes Vermögen und sollte der besseren Nachweisbarkeit wegen auf einem gesonderten Konto geführt werden.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 08.09.2018, 12:33   #6
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Soweit die Betreute keine Verbindlichkeiten mehr zu begleichen hat, kann sie das erhaltene Geld natürlich auch beliebig für eigene Zwecke verbrauchen – z.B. für eine spontane Urlaubsreise, ein neues Sofa, ein Fernsehgerät usw. Sobald sie es ausgegeben hat, ist es weg und zählt nicht mehr als Vermögen.
FFB ist offline  
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Alt 08.09.2018, 15:46   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 282
Standard

Hallo Imre,

vielen Dank, jetzt ist es mir klar !!

Hallo FFB,

ja, zwar war ich mir eigentlich sicher das das Geld nicht angetastet wird, hatte aber vorsorglich meine Betreute auf die Gefahr hingewiesen. Sie hat ein stilles Sparschwein in Form von Bargeld erst einmal abgelehnt und gemeint wenn es wirklich so ist möchte sie mich auch für meine gute Arbeit bezahlen. In den so stürmischen Zeiten ein Labsal für meine Betreuerseele.

Ich weise regelmäßig meine Klienten darauf hin wenn die Schongrenze überschritten wird. Wie handhabt ihr das ?

Liebe Grüße
Rose
Rose40 ist offline  
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Alt 08.09.2018, 18:01   #8
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 486
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Die Betreute bekommt eine Nachzahlung i.H.v. 7000,00 € Pflegegeld, das erst einmal nicht als Einkommen anzusehen ist, weil es zweckgebunden ist.
Die Zweckbindung ist beim Pflegegeld nicht unbedingt so klar, aber wir können in diesem Zusammenhang gerne unterstellen, dass die ganzen 7.000 Euro zweckgebunden im Sinne von § 83 Abs. 1 SGB XII gezahlt wurden.

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Davon muss sie schon erbrachte Pflegeleistungen bezahlen.
Der Anteil der Nachzahlung, den sie nicht mehr an erbrachten Pflegeleistungen weiterleiten muss, wird dann zu Vermögen, weil die Zweckbindung entfällt.
Die Formulierung finde ich hier etwas verwirrend. Das Geld wird nicht deswegen zu Vermögen, weil die Zweckbindung entfällt, sondern es ist schlicht und einfach ihr Vermögen, weil es ihr jetzt gehört. Und die Zweckbindung der Zahlung entfällt auch gar nicht, sondern die Pflegekasse hat Pflegekosten erstattet, die die Betreute (teilweise) aus ihrem (zuvor vorhandenen) Vermögen vorgestreckt hatte.

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
So wird ein zweckgebundenes Einkommen - weil es nicht mehr zweckgebunden weitergeleitet werden muss - zu einem nur bis zum Freibetrag geschütztes Vermögen.
Selbst der Teil, der noch "zweckgebunden weitergeleitet werden muss", ist (vorübergehend) Vermögen und nur bis zum Freibetrag geschützt. Verbindlichkeiten können nicht vom Vermögen abgezogen werden. Erst wenn das Geld wirklich "weitergeleitet" wurde, d.h. sobald es wieder weg ist, zählt es nicht mehr als Vermögen.

Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
[...] ich [...] hatte aber vorsorglich meine Betreute auf die Gefahr hingewiesen. Sie hat ein stilles Sparschwein in Form von Bargeld erst einmal abgelehnt [...]
Auch das Bargeld in einem stillen Sparschwein ist natürlich Vermögen. Ich würde keine Tipps in dieser Richtung geben.
FFB ist offline  
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