Dies ist ein Beitrag zum Thema Strafe bei fehlender Rechnungslegung? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
was passiert denn, wenn man eine RL nicht machen kann?
Betreuter wechselte zu anderem Amtsgericht, dort will man 13 ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
12.09.2018, 20:57 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.11.2013
Beiträge: 38
|
Strafe bei fehlender Rechnungslegung?
Hallo,
was passiert denn, wenn man eine RL nicht machen kann? Betreuter wechselte zu anderem Amtsgericht, dort will man 13 Jahre rückwirkend die RL für eine nicht vermögende Klientin. Grüße, Tom |
12.09.2018, 21:42 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,181
|
Du bist sicherlich ehrenamtlicher Betreuer. Man hat Dich -wie leider viele Ehrenamtler- bei Deiner Verpflichtung wohl nicht gut aufgeklärt.
Zum Ende der Betreuung fordern die Gerichte auch von Ehrenamtlichen die Rechnungslegung. Unterlagen über 13 Jahre nachträglich zu vervollständigen wird schwierig sein. Hat die Betreute über Ihre Konten selbst verfügt und es ist kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, kann sie eine Selbstverwaltungserklärung unterschreiben. Wenn die Betreute über die ganze Zeit im Heim lebte und die Barbetrageverwaltung dort gemacht wurde, kannst Du das erklären. Hilfsweise an Eides statt versichern, dass Du das Geld der Betreuten nur für deren Zwecke verwendet hast. Evtl. kann eine stillschweigende Entlastung erwirkt werden. |
15.09.2018, 12:02 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
|
Hallo, wer hat denn über das Konto der Betreuten verfügt? Falls nur sie selbst, ist das Konto gar nicht rechnungspflichtig. In diesem Falle würde ich dem Gericht an Eides Statt erklären, dass man keine Verfügung vorgenommen hat (oder eine entsprechende Erklärung der Betreuten beifügen). Denn ansonsten gibt es einen "Verzicht" auf die Rechnungslegung nicht, die das Gericht einräumen könnte. Das war dann Faulheit des Rechtspflegers. Eigentlich dürfte es doch auch jedem klar sein, dass man als Betreuer für seine Handlungen rechenschaftspflichtig ist, das ist schließlich Ernst und nicht Spaß - und kann per Zwangsgeld erzwungen werden. Gibts denn wenigstens noch (Online-)Kontoauszüge und etwaige Bewilligungsbescheide?
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|