Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftungsfall private Zusatz KV im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
In meinen Augen ein weiteres (rechtliches) Unding.
Zitat:
https://www.btdirekt.de/thema/haftun...4-w-79-18.html
Finanzen prüfen sollte sonnenklar sein, machen wir ständig.
Wenn aber keine ...
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25.09.2018, 07:59 | #1 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Haftungsfall private Zusatz KV
In meinen Augen ein weiteres (rechtliches) Unding.
Finanzen prüfen sollte sonnenklar sein, machen wir ständig. Wenn aber keine Kohle da ist- was soll der Betreuer dann eigentlich noch machen? Beiträge selbst vorstrecken?Ich verstehe die Welt nicht mehr.
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25.09.2018, 08:23 | #2 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Quelle:siehe Ursprungsbeitrag. Na wenn dies kein Grund ist..... mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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25.09.2018, 08:40 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich verstehe gerade deine Antwort nicht. wenn keine Kohle da ist kann der Beitrag doch nicht geleistet werden oder was übersehe ich jetzt wieder?
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25.09.2018, 09:52 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.02.2016
Beiträge: 264
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Kann ich auch nicht nachvollziehen....Ist sicherlich ärgerlich für die betreute Person,aber wer soll denn die Beiträge zur Zusatzversicherung zahlen, wenn der Betreute kein Geld hat???
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25.09.2018, 11:12 | #5 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Ist schon klar. Wenn keine Kohle da ist, stellt dies m.E. auf jeden Fall einen Kündigungsgrund dar - ansonsten eher nicht. mfg
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25.09.2018, 11:20 | #6 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.02.2018
Ort: Bochum, Büro ist in Bochum und die Betreuten in Recklinghausen :-)
Beiträge: 59
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Ich möchte folgendes anmerken.
Zitat aus dem Beitrag:" sofern der Eintritt des Versicherungsfalles bei Kündigung absehbar war" Der Betreute hat dem Bericht nach Vorgetragen das der Betreuter / die Betreuerin den Eintritt des Versicherungsfall absehen konnte. Leider geht aus dem Bericht aber nicht hervor, ob andere Einsparungen möglich gewesen wären. Trotz alledem bin ich auch nicht gerade von dem Urteil begeistert. Bedeutet ja für uns mal wieder eine weitere Haftungsfalle auf die man aufpassen muss bzw. vor der man sich absichern muss. |
25.09.2018, 11:21 | #7 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Ich verstehe die Kritik an der Gerichtsentscheidung nicht.
Das OLG führt in seiner Begründung aus: Allein die Tatsache, dass der Betreute über die finanziellen Mittel seiner Beitragszahlung nicht verfügt und durch die gesetzliche Krankenversicherung hinreichend abgesichert ist, rechtfertigt eine Kündigung nicht, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles bei Kündigung absehbar war. Die zentralen Argumente der Urteilsbegründung habe ich FETT markiert. Der Betreuer hätte bei vorhersehbarem Eintritt des Versicherungsfalles weitere Prüfungen anstellen müssen, evtl. hätte er auch einen Antrag auf (darlehensweise) Übernahme der Versicherungsprämie bei dem zuständigen Sozialhilfeträger stellen müssen. Leider fehlen in der Bt-Direkt weitere Informationen zum Hintergrund, es wird lediglich mitgeteilt, dass der Betreute Schadensersatz geltend macht - dies kann aber auch bedeuten, dass er von Sozialhilfeträger hierzu aufgefordert wurde (Spekulationen möchte ich nicht anstellen). Im Prinzip sagt das Urteil nur, dass der Betreuer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hat. Möglicherweise gibt es auch unterhaltspflichtige (leistungsfähige) Angehörige, denen hierdurch ein Schaden entsteht und die die Versicherungsprämie bei absehbarem Eintritt des Versicherungsfalles gerne übernommen hätten. Da der Betreuer bzw. dessen Rechtsanwalt hierzu nichts vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass all diese Prüfungen nicht erfolgt sind. |
25.09.2018, 11:29 | #8 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Der Volltext des Urteiles steht ebenfalls im Internet und liefert weitere Informationen zu dem Sachverhalt.
Die Sache wurde unter Beachtung der Rechtsauffassung an das Landgericht zurückverwiesen. |
25.09.2018, 12:32 | #9 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wir könnten jetzt wieder die Diskussion eröffnen was bedeutet der "gebotene Umfang"? Wie weit geht der bzw. wo wäre/ist der klar definiert? Daran schliesst sich diese Feststellung an: Zitat:
Auch "erforderliche Sorgfalt" ist dehnbar wie ein Kaugummi. Dem einen reicht der Blick aufs Konto der andere hätte gerne noch einen Spendenaufruf direkt bei Frau Merkel. Mich regt an sich nicht das Urteil auf aber letztendlich wieder die Undefiniertheit dabei die immer zu unseren Lasten geht. Letzteres stresst mich ziemlich, stimmt.
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25.09.2018, 12:56 | #10 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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"Wenn absehbar ist...." halte ich für eine gefährliche Aussage. 1. Sind wir keine Hellseher. 2. Werden wir nur für kranke oder behinderte Menschen bestellt. Demnach müsste man argumentieren, dass es theoretisch bei jedem unserer Kunden absehbar ist, dass eine Kranken- und/oder Pflegeversicherung greifen könnte. Die Wahrscheinlichkeit unserer Leute, ins KH oder ins Heim zu müssen ist deutlich höher, als beim Durchschnittsbürger.
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