Dies ist ein Beitrag zum Thema Vaterschaftstest im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Betreuter ist Vater geworden - oder auch nicht. Auf jeden Fall wünscht seine Ex-Freundin ebenso wie er einen ...
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04.10.2018, 17:18 | #1 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
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Vaterschaftstest
Hallo,
mein Betreuter ist Vater geworden - oder auch nicht. Auf jeden Fall wünscht seine Ex-Freundin ebenso wie er einen Vaterschaftstest. Wie ist das weitere Vorgehen? Viele Grüße Andreas |
04.10.2018, 19:32 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Subsumiere ich unter Vermögenssorge.
Wenn er Vater wäre müsste er zahlen.Er sollte also ein Interesse an der Klärung haben. Vielleicht sollte erst mal die Kostenfrage für den Test geklärt werden, dabei könnte der Betreuer behilflich sein. Und dann müssen die zwei den Anweisungen des Tests folgen - ohne Betreuer.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
05.10.2018, 23:07 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
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Hallo,
mein Betreuter erhält ergänzend ALG II, es besteht Einwilligungsvorbehalt. Aber das Jobcenter wird wohl kaum die Kosten für einen Vaterschaftstest bezahlen? Da muss ich mich aber noch schlau machen. Viele Grüße Andreas |
06.10.2018, 08:24 | #4 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Eine Anfrage auf ein Darlehen könnte man trotzdem stellen. Hast du herausgefunden was so ein Test überhaupt kostet? Da gibt es ja sicher auch Unterschiede.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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06.10.2018, 08:52 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Das Jugendamt wird ein Interesse an der Klärung der Vaterschaft haben. Immerhin ist der potentielle Vater mittellos und somit müsste die Unterhaltsvotschusskasse leisten.
Die können dann auch die Durchführung klären und übernehmen ggf sogar die Kosten oder ein Darlehen.
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören |
07.10.2018, 19:30 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Beistandschaft beantragen!
Die (alleinsorgeberechtigte) Mutter (da Eltern ja nicht verheiratet sind) sollte beim Jugendamt eine Beistandschaft (§ 1712 ff BGB) beantragen. Die kostenlose Dienstleistung des Jugendamtes besteht in der Klärung der Vaterschaft und Unterhaltspflicht. Wenn der Vater nicht urkundlich vor dem Jugendamt die Vaterschaft anerkennt (§ 59 SGB-VIII; auch kostenlos), führt der Beistand den Vaterschaftsprozess (ohne Anwaltskosten). Das vom FamG anzuordnende Blutgruppengutachten kostet natürlich, allerdings sollte der Betreuer des Vaters einen PKH-Antrag stellen (wichtig: Bevor das Ergebnis des Gutachtens vorliegt). Dann ist auch das kostenlos, wenn sich die Vaterschaft herausstellt - und es geht dann nur noch um den Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB, Düsseldorfer Tabelle).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
24.10.2018, 15:35 | #7 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
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Also, bei meinem Betreuten besteht Einwilligungsvorbehalt. Er hat die Vaterschaft schriftlich anerkannt, ohne mich hiervon zu informieren.
Jetzt bestehen Zweifel an der Vaterschaft, wohl aufgrund einer Äußerung der Mutter, dass auch ein anderer als Vater in Betracht kommt. Nachdem ich mich schlau gemacht habe, weis ich, dass ich als Betreuer die Genehmigung des Amtsgerichtes brauche, um für den Betreuten eine Anerkennung der Vaterschaft vorzunehmen. Ich nehme mal an, dass analog dazu auch eine Genehmigung für eine Nichtanerkenntnis notwendig ist? Ich werde also erstmal versuchen, dass das Jugendamt einen Vaterschaftstest anordnet. Richtig? Viele Grüße Andreas |
26.10.2018, 09:47 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo, würde sich der EV auf die Vaterschaft beziehen, wäre die Anerkennung ohne VORHERIGE Einwilligung des Betreuers UND Genehmigung des Betreuungsgericht (§ 1596 BGB) nichtig (§ 1831 BGB).
Der eigentliche Knackpunkt: Vaterschaftsangelegenheiten fallen definitiv NICHT in die Vermögenssorge (ebenso wenig wie die Ehescheidung, das sind familienrechtliche Konstrukte, die wären nur abgedeckt von: alle Angegelenheiten, Personensorge oder von einem speziellen Aufgabenkreis mit genau der Bezeichnung (also hier Vaterschafts/Abstammungsfragen). Das heißt hier: gibts den EV nur für die Vermögenssorge, ist die Vaterschaft wirksam anerkannt. Dann gibts such kein Gutachten. Man kann auch nicht widerufen (weder der Vater noch sein Betreuer). Vielleicht fehlt zur Wirksamkeit ja noch die Beurkundung der Kindesmutter (§ 1595 BGB). Das wäre die Ausnahme, wo noch ein Widerruf möglich wäre (§ 1597 Abs 3). Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit der gerichtlichen Vaterschaftanfechtungsklage (§ 1600 BGB). Empfehle die Konsultation eines FA für Familienrecht. Siehe auch unter Vaterschaftsanerkennung ? Betreuungsrecht-Lexikon
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (26.10.2018 um 09:53 Uhr) |
26.10.2018, 21:07 | #9 | |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 685
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Zitat:
Moin, Rechtsanwalt über Beratungshilfe einschalten. So wie ich das lese läuft es auf ein Prozess mit Beiordnung aus. Grüße Der Leuchtturm |
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01.11.2018, 18:01 | #10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Eigentlich ist das Verfahren so:
Es gibt ein Verfahren vor dem Familiengericht. Einer der Elternteile führt Klage, das Gericht ordnet dann einen Vaterschaftstest an. Dem Kind wird normalerweise ein Verfahrensbeistand gestellt. Es geht um das Recht des Kindes auf Kenntnis über leiblichen Vater und Mutter. Über das Verfahren können beide Elternteile PKH beantragen. Bei rechtlicher Betreuung müsste es so laufen, dass der Betreuer den PKH Antrag für den Betreuten stellt, eventuell mit ihm zusammen. Die Kosten des Gutachtens fällt unter den Gerichtswert und wird bei PKH übernommen. Gruß Lotte |
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