Erwiesene Mittellosigkeit und trotzdem Erzwingungshaft?
Hallo zusammen,
wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht unter Androhung von Erzwingungshaft die Aufforderung erhielt, 15 EUR zu bezahlen (es ist also schon ein quasi Teilerlass der Schuld). Die Klientin verfügt derzeit über finanzielle Mittel, die weit weit unter dem Regelsatz liegen und hat dazu noch eine minderjährige Tochter zu versorgen. Beides würden wir gerne umgehen. Kann man einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, bzw. Erlass des Bußgeldes au Billigkeitsgründen stellen (Zur Not eine Stundung)? Habt Ihr vielleicht bessere Ideen? Vielen herzlichen Dank im Voraus! |
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Man sollte dem Gericht die Zahlungsunfähigkeit darlegen, dann kann es Zahlungserleichterungen gewähren (§§ 18, 93 OWiG) oder die Vollstreckung ganz aussetzen (§ 95 Abs. 2 OWiG). Auch dazu müsste ein Hinweis aber schon im Bußgeldbescheid stehen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b OWiG). |
Vielen lieben Dank, FFB!
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Moin moin
Eine Alternative wäre auch das Bußgeld in Sozialstunden umwandeln zu lassen (Antrag an die StA) - sofern die Betreute bereit ist diese abzuleisten. Für die Sozialstunden findet sich besimmt auch ein Träger, der das Zeitlich so hinbekommt, dass die Versorgung der Tochter auch noch klappt. MfG Imre |
Zitat:
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Moin moin
Ich glaube, Du irrst. Zumindest habe ich die Umwandlung von Geldstrafen und -Bußen in soziale Arbeitsstunden serienmäßig bei einem Betreuten, der schon weit über 30 ist. Geldstrafen bringen es nicht bei ihm, weil er nix hat und Ersatzhaft geht bestenfalls als Drohung, weil er da bammel vor hat. Aber nicht als reale Maßnahme. Einmal versucht und er war nach der halben Zeit wieder draußen, weil die Mithäftlinge ihn freigekauft haben. (Wie er das geschafft hat, weiß ich nicht - aber: Respekt!!!) MfG Imre |
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Aber für eine Geldbuße (also bei einer Ordnungswidrigkeit) finde ich keine vergleichbare Regelung. |
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Grüßle! |
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Ich kenne es eigentlich so: Geldstrafe (wegen einer Straftat):
Geldbuße (wegen einer Ordnungswidrigkeit):
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