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dieARS 06.10.2018 09:21

Erwiesene Mittellosigkeit und trotzdem Erzwingungshaft?
 
Hallo zusammen,


wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht unter Androhung von Erzwingungshaft die Aufforderung erhielt, 15 EUR zu bezahlen (es ist also schon ein quasi Teilerlass der Schuld).
Die Klientin verfügt derzeit über finanzielle Mittel, die weit weit unter dem Regelsatz liegen und hat dazu noch eine minderjährige Tochter zu versorgen.


Beides würden wir gerne umgehen.


Kann man einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, bzw. Erlass des Bußgeldes au Billigkeitsgründen stellen (Zur Not eine Stundung)?
Habt Ihr vielleicht bessere Ideen?


Vielen herzlichen Dank im Voraus!

FFB 06.10.2018 13:38

Zitat:

Zitat von dieARS (Beitrag 113498)
wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht unter Androhung von Erzwingungshaft die Aufforderung erhielt, 15 EUR zu bezahlen (es ist also schon ein quasi Teilerlass der Schuld).
Die Klientin verfügt derzeit über finanzielle Mittel, die weit weit unter dem Regelsatz liegen [...]
Kann man einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, bzw. Erlass des Bußgeldes au Billigkeitsgründen stellen (Zur Not eine Stundung)?

Dass Erzwingungshaft angedroht wird, ist eigentlich nichts Besonderes, sondern das gehört eigentlich zu jedem normalen Bußgeldbescheid dazu (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG).

Man sollte dem Gericht die Zahlungsunfähigkeit darlegen, dann kann es Zahlungserleichterungen gewähren (§§ 18, 93 OWiG) oder die Vollstreckung ganz aussetzen (§ 95 Abs. 2 OWiG). Auch dazu müsste ein Hinweis aber schon im Bußgeldbescheid stehen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b OWiG).

dieARS 09.10.2018 08:54

Vielen lieben Dank, FFB!

Imre Holocher 10.10.2018 20:59

Moin moin

Eine Alternative wäre auch das Bußgeld in Sozialstunden umwandeln zu lassen (Antrag an die StA) - sofern die Betreute bereit ist diese abzuleisten.
Für die Sozialstunden findet sich besimmt auch ein Träger, der das Zeitlich so hinbekommt, dass die Versorgung der Tochter auch noch klappt.

MfG

Imre

FFB 11.10.2018 18:21

Zitat:

Zitat von Imre Holocher (Beitrag 113585)
Eine Alternative wäre auch das Bußgeld in Sozialstunden umwandeln zu lassen [...]

Das kommt in Frage, wenn die Betreute noch keine 21 Jahre alt ist (§ 98 OWiG). Ist sie dagegen älter, dann scheint es mir dafür keine Rechtsgrundlage zu geben. Oder irre ich mich da?

Imre Holocher 11.10.2018 20:28

Moin moin

Ich glaube, Du irrst. Zumindest habe ich die Umwandlung von Geldstrafen und -Bußen in soziale Arbeitsstunden serienmäßig bei einem Betreuten, der schon weit über 30 ist.
Geldstrafen bringen es nicht bei ihm, weil er nix hat und Ersatzhaft geht bestenfalls als Drohung, weil er da bammel vor hat. Aber nicht als reale Maßnahme. Einmal versucht und er war nach der halben Zeit wieder draußen, weil die Mithäftlinge ihn freigekauft haben.
(Wie er das geschafft hat, weiß ich nicht - aber: Respekt!!!)

MfG

Imre

FFB 11.10.2018 22:34

Zitat:

Zitat von Imre Holocher (Beitrag 113608)
Ich glaube, Du irrst. Zumindest habe ich die Umwandlung von Geldstrafen und -Bußen in soziale Arbeitsstunden serienmäßig bei einem Betreuten, der schon weit über 30 ist.
Geldstrafen bringen es nicht bei ihm, weil er nix hat und Ersatzhaft geht bestenfalls als Drohung, weil er da bammel vor hat.

Bei einer Geldstrafe gibt es diese Möglichkeit durchaus, wenn sonst die Vollstreckung in Form der Ersatzfreiheitsstrafe droht (Landesrecht nach Art. 293 EGStGB).

Aber für eine Geldbuße (also bei einer Ordnungswidrigkeit) finde ich keine vergleichbare Regelung.

dieARS 12.10.2018 09:53

Zitat:

Zitat von FFB (Beitrag 113610)
Bei einer Geldstrafe gibt es diese Möglichkeit durchaus, wenn sonst die Vollstreckung in Form der Ersatzfreiheitsstrafe droht (Landesrecht nach Art. 293 EGStGB).

Aber für eine Geldbuße (also bei einer Ordnungswidrigkeit) finde ich keine vergleichbare Regelung.

Ich habe wegen eines Bußgeldes von der vollstreckenden Stelle Dir Info erhalten, dass Arbeit statt Strafe grundsätzlich geht. Sie würden den Aufwand jedoch nicht für ‚kleine‘ Beträge machen, weil es sich schlicht nicht lohnt.

Grüßle!

FFB 12.10.2018 10:56

Zitat:

Zitat von dieARS (Beitrag 113617)
Ich habe wegen eines Bußgeldes von der vollstreckenden Stelle Dir Info erhalten, dass Arbeit statt Strafe grundsätzlich geht.

Mich würde wirklich ernsthaft die Rechtsgrundlage interessieren.

Ich kenne es eigentlich so:

Geldstrafe (wegen einer Straftat):
  • Bei Zahlungsunfähigkeit kann Aufschub oder Ratenzahlung gewährt werden (§ 42 StGB, § 459a StPO).
  • Bei völliger Zahlungsunfähigkeit ist eigentlich Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen (§43 StGB); die kann durch Arbeitsleistungen abgewendet werden (Art. 293 EGStGB).

Geldbuße (wegen einer Ordnungswidrigkeit):
  • Bei Zahlungsunfähigkeit kann Aufschub oder Ratenzahlung gewährt werden (§§ 18, 93 OWiG).
  • Bei völliger Zahlungsunfähigkeit wäre die Vollstreckung dagegen ganz auszusetzen (§ 95 Abs. 2 OWiG).
Wo ist hier eine Möglichkeit zur Arbeitsleistung vorgesehen (außer für Jugendliche und Heranwachsende, § 98 OWiG)?


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