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Erwiesene Mittellosigkeit und trotzdem Erzwingungshaft?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Erwiesene Mittellosigkeit und trotzdem Erzwingungshaft? im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht ...


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Alt 06.10.2018, 09:21   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.08.2018
Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 53
Standard Erwiesene Mittellosigkeit und trotzdem Erzwingungshaft?

Hallo zusammen,


wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht unter Androhung von Erzwingungshaft die Aufforderung erhielt, 15 EUR zu bezahlen (es ist also schon ein quasi Teilerlass der Schuld).
Die Klientin verfügt derzeit über finanzielle Mittel, die weit weit unter dem Regelsatz liegen und hat dazu noch eine minderjährige Tochter zu versorgen.


Beides würden wir gerne umgehen.


Kann man einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, bzw. Erlass des Bußgeldes au Billigkeitsgründen stellen (Zur Not eine Stundung)?
Habt Ihr vielleicht bessere Ideen?


Vielen herzlichen Dank im Voraus!
dieARS ist offline  
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Alt 06.10.2018, 13:38   #2
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von dieARS Beitrag anzeigen
wir haben hier den Fall, dass eine Klientin wegen einem Bußgeld von rd 50 EUR nun vom Gericht unter Androhung von Erzwingungshaft die Aufforderung erhielt, 15 EUR zu bezahlen (es ist also schon ein quasi Teilerlass der Schuld).
Die Klientin verfügt derzeit über finanzielle Mittel, die weit weit unter dem Regelsatz liegen [...]
Kann man einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens, bzw. Erlass des Bußgeldes au Billigkeitsgründen stellen (Zur Not eine Stundung)?
Dass Erzwingungshaft angedroht wird, ist eigentlich nichts Besonderes, sondern das gehört eigentlich zu jedem normalen Bußgeldbescheid dazu (§ 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG).

Man sollte dem Gericht die Zahlungsunfähigkeit darlegen, dann kann es Zahlungserleichterungen gewähren (§§ 18, 93 OWiG) oder die Vollstreckung ganz aussetzen (§ 95 Abs. 2 OWiG). Auch dazu müsste ein Hinweis aber schon im Bußgeldbescheid stehen (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b OWiG).
FFB ist offline  
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Alt 09.10.2018, 08:54   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.08.2018
Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 53
Standard

Vielen lieben Dank, FFB!
dieARS ist offline  
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Alt 10.10.2018, 20:59   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
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Beiträge: 8,600
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Moin moin

Eine Alternative wäre auch das Bußgeld in Sozialstunden umwandeln zu lassen (Antrag an die StA) - sofern die Betreute bereit ist diese abzuleisten.
Für die Sozialstunden findet sich besimmt auch ein Träger, der das Zeitlich so hinbekommt, dass die Versorgung der Tochter auch noch klappt.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 11.10.2018, 18:21   #5
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Eine Alternative wäre auch das Bußgeld in Sozialstunden umwandeln zu lassen [...]
Das kommt in Frage, wenn die Betreute noch keine 21 Jahre alt ist (§ 98 OWiG). Ist sie dagegen älter, dann scheint es mir dafür keine Rechtsgrundlage zu geben. Oder irre ich mich da?
FFB ist offline  
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Alt 11.10.2018, 20:28   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin

Ich glaube, Du irrst. Zumindest habe ich die Umwandlung von Geldstrafen und -Bußen in soziale Arbeitsstunden serienmäßig bei einem Betreuten, der schon weit über 30 ist.
Geldstrafen bringen es nicht bei ihm, weil er nix hat und Ersatzhaft geht bestenfalls als Drohung, weil er da bammel vor hat. Aber nicht als reale Maßnahme. Einmal versucht und er war nach der halben Zeit wieder draußen, weil die Mithäftlinge ihn freigekauft haben.
(Wie er das geschafft hat, weiß ich nicht - aber: Respekt!!!)

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 11.10.2018, 22:34   #7
FFB
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Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Ich glaube, Du irrst. Zumindest habe ich die Umwandlung von Geldstrafen und -Bußen in soziale Arbeitsstunden serienmäßig bei einem Betreuten, der schon weit über 30 ist.
Geldstrafen bringen es nicht bei ihm, weil er nix hat und Ersatzhaft geht bestenfalls als Drohung, weil er da bammel vor hat.
Bei einer Geldstrafe gibt es diese Möglichkeit durchaus, wenn sonst die Vollstreckung in Form der Ersatzfreiheitsstrafe droht (Landesrecht nach Art. 293 EGStGB).

Aber für eine Geldbuße (also bei einer Ordnungswidrigkeit) finde ich keine vergleichbare Regelung.
FFB ist offline  
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Alt 12.10.2018, 09:53   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 04.08.2018
Ort: Wilhelmshaven
Beiträge: 53
Standard

Zitat:
Zitat von FFB Beitrag anzeigen
Bei einer Geldstrafe gibt es diese Möglichkeit durchaus, wenn sonst die Vollstreckung in Form der Ersatzfreiheitsstrafe droht (Landesrecht nach Art. 293 EGStGB).

Aber für eine Geldbuße (also bei einer Ordnungswidrigkeit) finde ich keine vergleichbare Regelung.
Ich habe wegen eines Bußgeldes von der vollstreckenden Stelle Dir Info erhalten, dass Arbeit statt Strafe grundsätzlich geht. Sie würden den Aufwand jedoch nicht für ‚kleine‘ Beträge machen, weil es sich schlicht nicht lohnt.

Grüßle!
dieARS ist offline  
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Alt 12.10.2018, 10:56   #9
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 491
Standard

Zitat:
Zitat von dieARS Beitrag anzeigen
Ich habe wegen eines Bußgeldes von der vollstreckenden Stelle Dir Info erhalten, dass Arbeit statt Strafe grundsätzlich geht.
Mich würde wirklich ernsthaft die Rechtsgrundlage interessieren.

Ich kenne es eigentlich so:

Geldstrafe (wegen einer Straftat):
  • Bei Zahlungsunfähigkeit kann Aufschub oder Ratenzahlung gewährt werden (§ 42 StGB, § 459a StPO).
  • Bei völliger Zahlungsunfähigkeit ist eigentlich Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen (§43 StGB); die kann durch Arbeitsleistungen abgewendet werden (Art. 293 EGStGB).

Geldbuße (wegen einer Ordnungswidrigkeit):
  • Bei Zahlungsunfähigkeit kann Aufschub oder Ratenzahlung gewährt werden (§§ 18, 93 OWiG).
  • Bei völliger Zahlungsunfähigkeit wäre die Vollstreckung dagegen ganz auszusetzen (§ 95 Abs. 2 OWiG).
Wo ist hier eine Möglichkeit zur Arbeitsleistung vorgesehen (außer für Jugendliche und Heranwachsende, § 98 OWiG)?
FFB ist offline  
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Stichworte
bußgeld, erzwingungshaft, mittellosigkeit, verfahren


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