Dies ist ein Beitrag zum Thema Beendigung der Unterbringung im Unterforum Aufenthalt - Freiheitsentziehung , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
§ 1906 Abs. 3 BGB besagt ja bekanntlich:
Zitat:
Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen ...
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08.10.2018, 12:56 | #1 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Beendigung der Unterbringung
Hallo,
§ 1906 Abs. 3 BGB besagt ja bekanntlich: Zitat:
Also ich lese dies so: Erst beenden - dann dem Gericht mitteilen. Ich frage deswegen, weil sich - lt. Kollegenkreis - ein Gericht darüber moniert hat, dass die Beendigung der Unterbringung nicht vorher dem Gericht mitgeteilt wurde. Zusatzfrage: Wenn ein Betreuter während einer Unterbringung - gemäß Absprache von Heim und Betreuer - probeweise auf eine offene Station verlegt wird (womit die Unterbringung m.E. ja noch nicht beendet wird) teilt Ihr dies dann dem Gericht mit? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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08.10.2018, 15:58 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wenn ich da nochmal gut drüber nachgedacht habe und dann alles per Briefpost.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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08.10.2018, 16:29 | #3 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,187
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Zitat:
Meistens teile ich dem Gericht mit, dass es sich um einer Erprobung handelt, das Eis noch dünn ist, und deshalb der Beschluss bestehen bleiben soll. Geht meistens so durch. Letztes Jahr gab es in einer Sache einen Beschluss vom LG, dass die Erprobungsphase allerdings höchstens zwei Wochen dauern dürfe. |
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