Dies ist ein Beitrag zum Thema Bevollmächtigte vorübergehend verhindert im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend in die Runde,
ich bin zur vorläufigen Betreuerin bestellt (alle Aufgabenkreise), da die bevollmächtigte Schwester des B. krankheitsbedingt ...
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09.10.2018, 22:58 | #1 |
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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Bevollmächtigte vorübergehend verhindert
Guten Abend in die Runde,
ich bin zur vorläufigen Betreuerin bestellt (alle Aufgabenkreise), da die bevollmächtigte Schwester des B. krankheitsbedingt auf unbestimmte längere Zeit verhindert ist. Die Bevollmächtigte möchte nach ihrer Genesung (Krebs-Prognose ist ungewiss) die Vollmacht wieder ausüben. Im Betreuungsbeschluss findet diser Sachverhalt keine Erwähnung. Die Bevollmächtigte steht als Beteiligte mit drin, ansonsten steht nur, dass ich zur Betreuerin bestellt bin, da der Betreute seine Angelegenheiten gesundheitsbedingt nicht selbst regeln kann. Nach Rücksprache mit der Betreuungsstelle hat die Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zurückgegeben. Meine Bedenken, dass bei einer Vollmacht nicht gleichzeitig ein Betreuer bestellt werden kann, wurden dort nicht geteilt. Man hätte das mit einem Rechtsanwalt der Betreuungsstelle abgeklärt; die Begründung war mir so unverständlich, dass ich sie mir leider nicht einprägen konnte. (Meine Aufgabenkreise umfassen nicht den Widerruf der Vollmacht.) Einerseits bin ich ganz theoretisch an der Rechtslage interessiert, da ich in der Rechtssprechung dazu gar nichts finden konnte. Könnte die Bevollmächtigte die Vollmacht ruhen lassen und später wieder aufleben lassen? Und wie müsste wer das veranlassen? Andererseits scheint es mir auch notwendig, meine Rechtsposition zu verstehen. Aktuell stehen wichtige Entscheidungen über die zukünftige Versorgung des Betreuten an (Heim oder ambulant). Im Austausch mit der Bevollmächtigten wurde deutlich, dass sich dahingehend unsere Gewichtungen stark unterscheiden. Auch wegen der Finanzierung. Durch die noch gültige (?) Vollmacht fühle ich mich rechtlich sehr schlecht abgesichert. Ich würde das gerne vom Betreuungsgericht abklären lassen, weiß aber nicht genau, was für eine Antwort mich wirklich absichern könnte. Ich habe die interne Info, dass der zuständige Richter ganz neu ist und noch wenig mit Betreuungsrecht zu tun hatte. Habt ihr eine Idee dazu? LG Annegret |
10.10.2018, 17:59 | #2 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
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Ich teile deine Bauchschmerzen, denn:
Schlimmstenfalls leierst Du eine kostenintensive Versorgung an, die dann per Vollmacht widerrufen wird. Dann wird man händeringend nach einem Schuldigen für den Vermögensschaden suchen. Pflegedienste und -heime sind finanziell so satt, dass die gar kein Problem mit unbezahlten Rechnungen haben ... Lies mal das und das zugrundeliegende BGH-Urteil. Der Sachverhalt ist nicht ganz passend, im Grundsatz sieht das Gericht eine rechtswirksam erteilte Vollmacht aber vorrangig vor einer Betreuertätigkeit. Die Vollmachtempfängerin muss von der Vollmacht keinen Gebrauch machen, kann sie also ruhen lassen. Sie kann aber grundsätzlich jederzeit damit wedeln und dein Handeln unterlaufen. Die Betreuungstelle ist da n.m.M. nicht die richtige Stelle, entscheiden muss im Streitfall das Gericht. Teile dem Gericht schriftlich deine berechtigten Bedenken mit und bitte um Klarstellung. Ein richterliches "Kein Problem" sollte zumindest eine grobe Fahrlässigkeit deinerseits ausschließen. Wäre auch eine gute Frage für die Rechtsberatung deines Berufsverbandes oder deiner Haftpflichtversicherung. Achte selbst auf dich, denn einer anderer tut es nich.
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--> Das Leben bleibt spannend |
10.10.2018, 21:20 | #3 | |
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
Im Internet finde ich so gar nichts zum "Ruhen-Lassen" einer Vollmacht, auch nichts über eine nur vorübergehende Rückgabe. Gibt es diese Rechtskonstruktion überhaupt? Von der Betreuungsstelle erhielt den gutgemeinten Rat, wichtige Entscheidung mit der Bevollmächtigten abzusprechen, da sie ja noch "irgendwie" bevollmächtigt ist. Klar, ich beziehe Angehörige gerne mit ein, aber ich werde auf ihren Wunsch hin keine unvernünftigen Entscheidungen treffen. Schwierigkeiten zeichnen sich bereits ab, da die Bevollmächtigte unrealisierbare Vorstellungen hat (kostenlose optimale Versorgung ihres Bruders). Sie versteht, dass ich nicht zaubern kann, würde dann lieber eine schlechte Versorgung riskieren, die sie sich schönredet. |
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10.10.2018, 21:53 | #4 |
Admin/Berufsbetreuer
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin Annegret
Eine Klärung über Vollmacht und Betreuung kann tatsächlich nur das Betreuungsgericht herbeiführen. allerdings bist Du solange und ggf. darüber hinaus in der Verantwortung. Daher empfehle ich Dir genau zu überlegen, was Du für Deinen Betreuten tun willst, was Du verantworten kannst und vor allem, was Du nicht verantworten kannst (und dementsprechend auch nicht tun willst). Natürlich solltest Du zu allererst den Betreuten fragen, wie seine Wünsche aussehen und was Du davon umsezten kannst. Wenn dann für Dich dann die Lage klar ist, kannst Du mit der Bevollmächtigten sprechen und sie in Dein Handeln einbeziehen. Wenn sie das so nicht will, dann soll sie doch nach ihren Vorstellungen selber handeln und auch die Verantwortung tragen. Will sie das nicht selber regeln, dann regelst Du die Sachen so, wie Du sie verantworten kannst - auch wenn es der Bevollmächtigten nicht passen sollte. Wichtig an der Geschichte ist in erster Linie, dass Du klare Grenzen aufzeigst und auch die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar aufteilst. Die Bevollmächtigte sollte eindeutig verstehen, dass Du nicht nicht ihre Wünsche erfüllst, wenn Du sie nicht verantworten kannst. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
11.10.2018, 12:13 | #5 | |
Berufsbetreuer
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Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Danke für diesen interessanten Link. Grundsätzlich habe ich keine Probleme mit Vollmachten - im Gegenteil. Ich bin froh, wenn ich in gewissen Bereichen entlastet werde und während meines Urlaubs oder Krankheit sich Jemand kümmern kann. Voraussetzung ist immer, dass ich die Kontrolle behalte und die Kommunikation stimmt. Bei Missbrauch greife ich natürlich ein. Als Betreuer kann ich doch Vollmachten ggf. auch widerrufen, oder bin ich da nicht mehr auf dem neuesten Stand? mfg
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11.10.2018, 13:49 | #6 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,805
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Zitat:
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11.10.2018, 14:25 | #7 | |||||||||
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 481
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Geändert von FFB (11.10.2018 um 14:26 Uhr) Grund: Schreibfehler |
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11.10.2018, 19:10 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo, ein offizielles "Ruhen" der Vollmacht gibt es nicht, nur das faktische Nichtausüben der Vollmachtstätigkeit. So soll es hier wohl sein. Die Vollmacht kann man als Betreuer lt. BGH nur widerrufen, wenn man explizit (auch) den Aufgabenkreis "Vollmachtswiderruf" hat. Die Gefahr konkurrierenden Handelns besteht natürlich (theoretisch). Allerdings ist es Absprachesache zwischen Betreuer und Bevollmächtigten, sich abzusprechen, ab wann Letzterer die Geschäfte wieder "übernehmen" kann. Dann wäre der Normalfall, der Betreuer beantragt die Aufhebung der Betreuung (§§ 1901 Abs. 5, 1908d BGB). Ausnahme wäre nur dann, wenn der Bevollmächtigte erkennbar gegen die Wünsche des Betreuten handelt, dann sollte man das als Betreuer dem Gericht melden und anregen, den Aufgabenkreis "Vollmachtswiderruf" zu erhalten. Dazu muss sich der Bevollmächtigte äußern können (er ist ja Verfahrensbeteiligter nach § 274 FamFG und hat daher auch ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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