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Bevollmächtigte vorübergehend verhindert

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bevollmächtigte vorübergehend verhindert im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Abend in die Runde, ich bin zur vorläufigen Betreuerin bestellt (alle Aufgabenkreise), da die bevollmächtigte Schwester des B. krankheitsbedingt ...


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Alt 09.10.2018, 22:58   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard Bevollmächtigte vorübergehend verhindert

Guten Abend in die Runde,

ich bin zur vorläufigen Betreuerin bestellt (alle Aufgabenkreise), da die bevollmächtigte Schwester des B. krankheitsbedingt auf unbestimmte längere Zeit verhindert ist. Die Bevollmächtigte möchte nach ihrer Genesung (Krebs-Prognose ist ungewiss) die Vollmacht wieder ausüben.

Im Betreuungsbeschluss findet diser Sachverhalt keine Erwähnung. Die Bevollmächtigte steht als Beteiligte mit drin, ansonsten steht nur, dass ich zur Betreuerin bestellt bin, da der Betreute seine Angelegenheiten gesundheitsbedingt nicht selbst regeln kann.

Nach Rücksprache mit der Betreuungsstelle hat die Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zurückgegeben. Meine Bedenken, dass bei einer Vollmacht nicht gleichzeitig ein Betreuer bestellt werden kann, wurden dort nicht geteilt. Man hätte das mit einem Rechtsanwalt der Betreuungsstelle abgeklärt; die Begründung war mir so unverständlich, dass ich sie mir leider nicht einprägen konnte. (Meine Aufgabenkreise umfassen nicht den Widerruf der Vollmacht.)

Einerseits bin ich ganz theoretisch an der Rechtslage interessiert, da ich in der Rechtssprechung dazu gar nichts finden konnte. Könnte die Bevollmächtigte die Vollmacht ruhen lassen und später wieder aufleben lassen? Und wie müsste wer das veranlassen?

Andererseits scheint es mir auch notwendig, meine Rechtsposition zu verstehen. Aktuell stehen wichtige Entscheidungen über die zukünftige Versorgung des Betreuten an (Heim oder ambulant). Im Austausch mit der Bevollmächtigten wurde deutlich, dass sich dahingehend unsere Gewichtungen stark unterscheiden. Auch wegen der Finanzierung. Durch die noch gültige (?) Vollmacht fühle ich mich rechtlich sehr schlecht abgesichert.

Ich würde das gerne vom Betreuungsgericht abklären lassen, weiß aber nicht genau, was für eine Antwort mich wirklich absichern könnte. Ich habe die interne Info, dass der zuständige Richter ganz neu ist und noch wenig mit Betreuungsrecht zu tun hatte.


Habt ihr eine Idee dazu?

LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 10.10.2018, 17:59   #2
Held der Arbeit
 
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 401
Standard

Ich teile deine Bauchschmerzen, denn:
Schlimmstenfalls leierst Du eine kostenintensive Versorgung an, die dann per Vollmacht widerrufen wird. Dann wird man

händeringend nach einem Schuldigen für den Vermögensschaden suchen.
Pflegedienste und -heime sind finanziell so satt, dass die gar kein Problem mit unbezahlten Rechnungen haben ...


Lies mal das und das zugrundeliegende BGH-Urteil.
Der Sachverhalt ist nicht ganz passend, im Grundsatz sieht das Gericht eine rechtswirksam erteilte Vollmacht aber vorrangig vor einer Betreuertätigkeit.


Die Vollmachtempfängerin muss von der Vollmacht keinen Gebrauch machen, kann sie also ruhen lassen. Sie kann aber grundsätzlich jederzeit damit wedeln und dein Handeln unterlaufen.


Die Betreuungstelle ist da n.m.M. nicht die richtige Stelle, entscheiden muss im Streitfall das Gericht.
Teile dem Gericht schriftlich deine berechtigten Bedenken mit und bitte um Klarstellung. Ein richterliches "Kein Problem" sollte zumindest eine grobe Fahrlässigkeit deinerseits ausschließen.


Wäre auch eine gute Frage für die Rechtsberatung deines Berufsverbandes oder deiner Haftpflichtversicherung.


Achte selbst auf dich, denn einer anderer tut es nich.
__________________
--> Das Leben bleibt spannend
K.Wagner ist offline  
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Alt 10.10.2018, 21:20   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Die Vollmachtempfängerin muss von der Vollmacht keinen Gebrauch machen, kann sie also ruhen lassen. Sie kann aber grundsätzlich jederzeit damit wedeln und dein Handeln unterlaufen.
Die Bevollmächtigte hat der Betreuungsstelle mündlich mitgeteilt, dass sie mit der Ausübung der Vollmacht vorübergehend auf ungewisse Zeit überfordert ist, was man wohl als "Ruhen lassen" werten könnte. Aber es gibt kein von ihr unterzeichnetes Schriftstück darüber.

Im Internet finde ich so gar nichts zum "Ruhen-Lassen" einer Vollmacht, auch nichts über eine nur vorübergehende Rückgabe. Gibt es diese Rechtskonstruktion überhaupt?

Von der Betreuungsstelle erhielt den gutgemeinten Rat, wichtige Entscheidung mit der Bevollmächtigten abzusprechen, da sie ja noch "irgendwie" bevollmächtigt ist. Klar, ich beziehe Angehörige gerne mit ein, aber ich werde auf ihren Wunsch hin keine unvernünftigen Entscheidungen treffen. Schwierigkeiten zeichnen sich bereits ab, da die Bevollmächtigte unrealisierbare Vorstellungen hat (kostenlose optimale Versorgung ihres Bruders). Sie versteht, dass ich nicht zaubern kann, würde dann lieber eine schlechte Versorgung riskieren, die sie sich schönredet.
Annegret ist offline  
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Alt 10.10.2018, 21:53   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin Annegret

Eine Klärung über Vollmacht und Betreuung kann tatsächlich nur das Betreuungsgericht herbeiführen. allerdings bist Du solange und ggf. darüber hinaus in der Verantwortung.

Daher empfehle ich Dir genau zu überlegen, was Du für Deinen Betreuten tun willst, was Du verantworten kannst und vor allem, was Du nicht verantworten kannst (und dementsprechend auch nicht tun willst).
Natürlich solltest Du zu allererst den Betreuten fragen, wie seine Wünsche aussehen und was Du davon umsezten kannst.
Wenn dann für Dich dann die Lage klar ist, kannst Du mit der Bevollmächtigten sprechen und sie in Dein Handeln einbeziehen. Wenn sie das so nicht will, dann soll sie doch nach ihren Vorstellungen selber handeln und auch die Verantwortung tragen. Will sie das nicht selber regeln, dann regelst Du die Sachen so, wie Du sie verantworten kannst - auch wenn es der Bevollmächtigten nicht passen sollte.
Wichtig an der Geschichte ist in erster Linie, dass Du klare Grenzen aufzeigst und auch die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar aufteilst. Die Bevollmächtigte sollte eindeutig verstehen, dass Du nicht nicht ihre Wünsche erfüllst, wenn Du sie nicht verantworten kannst.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 11.10.2018, 12:13   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Lies mal das und das zugrundeliegende BGH-Urteil.
Der Sachverhalt ist nicht ganz passend, im Grundsatz sieht das Gericht eine rechtswirksam erteilte Vollmacht aber vorrangig vor einer Betreuertätigkeit.

Danke für diesen interessanten Link.


Grundsätzlich habe ich keine Probleme mit Vollmachten - im Gegenteil. Ich bin froh, wenn ich in gewissen Bereichen entlastet werde und während meines Urlaubs oder Krankheit sich Jemand kümmern kann. Voraussetzung ist immer, dass ich die Kontrolle behalte und die Kommunikation stimmt. Bei Missbrauch greife ich natürlich ein.
Als Betreuer kann ich doch Vollmachten ggf. auch widerrufen, oder bin ich da nicht mehr auf dem neuesten Stand?


mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 11.10.2018, 13:49   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Als Betreuer kann ich doch Vollmachten ggf. auch widerrufen, oder bin ich da nicht mehr auf dem neuesten Stand?
Kannst du, wenn du den entsprechenden Aufgabenkreis hast.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 11.10.2018, 14:25   #7
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
Standard

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
ich bin zur vorläufigen Betreuerin bestellt (alle Aufgabenkreise), da die bevollmächtigte Schwester des B. krankheitsbedingt auf unbestimmte längere Zeit verhindert ist. Die Bevollmächtigte möchte nach ihrer Genesung (Krebs-Prognose ist ungewiss) die Vollmacht wieder ausüben.
[...]
Nach Rücksprache mit der Betreuungsstelle hat die Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zurückgegeben. Meine Bedenken, dass bei einer Vollmacht nicht gleichzeitig ein Betreuer bestellt werden kann, wurden dort nicht geteilt.
Das gilt nur, soweit die Bevollmächtigte die Angelegenheiten der Betroffenen ebenso gut besorgen kann wie ein Betreuer (§ 1896 Abs. 2 BGB). Wenn sie dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, kann und muss ein Betreuer einspringen. Man kann sie jedoch nicht zwingen, auf die Vollmacht zu verzichten.

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Könnte die Bevollmächtigte die Vollmacht ruhen lassen und später wieder aufleben lassen? Und wie müsste wer das veranlassen?
Wenn die Vollmacht fortbesteht, kann die Bevollmächtigte jederzeit wieder von ihr Gebrauch machen, ohne dass jemand dazu etwas Besonderes veranlassen müsste.

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Aktuell stehen wichtige Entscheidungen über die zukünftige Versorgung des Betreuten an (Heim oder ambulant). Im Austausch mit der Bevollmächtigten wurde deutlich, dass sich dahingehend unsere Gewichtungen stark unterscheiden. Auch wegen der Finanzierung. Durch die noch gültige (?) Vollmacht fühle ich mich rechtlich sehr schlecht abgesichert.

Ich würde das gerne vom Betreuungsgericht abklären lassen, weiß aber nicht genau, was für eine Antwort mich wirklich absichern könnte.
Die Vollmacht hat grundsätzlich Vorrang vor der Betreuung. Du bist sozusagen nur die Krankheitsvertretung der Bevollmächtigten. Das Betreuungsgericht kann das nicht ohne Weiteres ändern.

Zitat:
Zitat von K.Wagner Beitrag anzeigen
Teile dem Gericht schriftlich deine berechtigten Bedenken mit und bitte um Klarstellung. Ein richterliches "Kein Problem" sollte zumindest eine grobe Fahrlässigkeit deinerseits ausschließen.
Zu welcher Fragestellung könnte der Richter denn "kein Problem" sagen?

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Die Bevollmächtigte hat der Betreuungsstelle mündlich mitgeteilt, dass sie mit der Ausübung der Vollmacht vorübergehend auf ungewisse Zeit überfordert ist, was man wohl als "Ruhen lassen" werten könnte. Aber es gibt kein von ihr unterzeichnetes Schriftstück darüber.
Ich würde zumindest anstreben, dass es von der Bevollmächtigten eine dokumentierte Aussage dazu gibt, in welchem Umfang und wie lange sie vorhat, auf die Ausübung der Vollmacht zu verzichten. Vielleicht hilft es auch, sie schriftlich darum zu bitten, dass sie dich vorher informiert, sobald sie von der Vollmacht wieder Gebrauch machen will.

Zitat:
Zitat von Annegret Beitrag anzeigen
Von der Betreuungsstelle erhielt den gutgemeinten Rat, wichtige Entscheidung mit der Bevollmächtigten abzusprechen, da sie ja noch "irgendwie" bevollmächtigt ist. Klar, ich beziehe Angehörige gerne mit ein, aber ich werde auf ihren Wunsch hin keine unvernünftigen Entscheidungen treffen. Schwierigkeiten zeichnen sich bereits ab, da die Bevollmächtigte unrealisierbare Vorstellungen hat (kostenlose optimale Versorgung ihres Bruders).
Dann ist der Rat umso wichtiger. Sie ist nicht bloß noch "irgendwie" bevollmächtigt, sondern sie hat im Zweifel das Sagen, sobald sie die Vollmacht wieder ausübt.

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Eine Klärung über Vollmacht und Betreuung kann tatsächlich nur das Betreuungsgericht herbeiführen.
Ich frage mich, was das Betreuungsgericht da klären soll. Es kann die Vollmacht weder aufheben noch einschränken. Nur wenn das Wohl der Betroffenen gefährdet ist, kann es einem Betreuer Aufgabenkreise zuweisen, um die Bevollmächtigte zu kontrollieren, oder um im Extremfall die Vollmacht zu widerrufen.

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Grundsätzlich habe ich keine Probleme mit Vollmachten - im Gegenteil. Ich bin froh, wenn ich in gewissen Bereichen entlastet werde und während meines Urlaubs oder Krankheit sich Jemand kümmern kann. Voraussetzung ist immer, dass ich die Kontrolle behalte und die Kommunikation stimmt.
Die Bevollmächtigte ist aber nicht zur Entlastung oder als zeitweise Vertretung für die Betreuerin da, sondern es ist genau umgekehrt.

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Als Betreuer kann ich doch Vollmachten ggf. auch widerrufen, oder bin ich da nicht mehr auf dem neuesten Stand?
"Kleine" Vollmachten innerhalb deiner Aufgabenkreise – bei Vermögenssorge z.B. eine Vollmacht für ein Bankkonto – kannst du durchaus widerrufen. Für eine umfassende Vorsorgevollmacht gilt das aber nur dann, wenn es dir ausdrücklich als eigener Aufgabenkreis übertragen wurde. Der Widerruf einer solchen Vorsorgevollmacht ist ein tiefer Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, daher ist das nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Siehe z.B. BGH, 28.07.2015, XII ZB 674/14.

Geändert von FFB (11.10.2018 um 14:26 Uhr) Grund: Schreibfehler
FFB ist offline  
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Alt 11.10.2018, 19:10   #8
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Hallo, ein offizielles "Ruhen" der Vollmacht gibt es nicht, nur das faktische Nichtausüben der Vollmachtstätigkeit. So soll es hier wohl sein. Die Vollmacht kann man als Betreuer lt. BGH nur widerrufen, wenn man explizit (auch) den Aufgabenkreis "Vollmachtswiderruf" hat. Die Gefahr konkurrierenden Handelns besteht natürlich (theoretisch). Allerdings ist es Absprachesache zwischen Betreuer und Bevollmächtigten, sich abzusprechen, ab wann Letzterer die Geschäfte wieder "übernehmen" kann. Dann wäre der Normalfall, der Betreuer beantragt die Aufhebung der Betreuung (§§ 1901 Abs. 5, 1908d BGB). Ausnahme wäre nur dann, wenn der Bevollmächtigte erkennbar gegen die Wünsche des Betreuten handelt, dann sollte man das als Betreuer dem Gericht melden und anregen, den Aufgabenkreis "Vollmachtswiderruf" zu erhalten. Dazu muss sich der Bevollmächtigte äußern können (er ist ja Verfahrensbeteiligter nach § 274 FamFG und hat daher auch ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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