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Flucht ins Ausland

Dies ist ein Beitrag zum Thema Flucht ins Ausland im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo allerseits, Es geht um einen Bekannten von mir, der wurde seit vier Monaten wegen akute Selbstgefährdung (Alkoholmissbrauch) in der ...


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Alt 12.10.2018, 13:47   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 23.07.2016
Beiträge: 19
Standard Flucht ins Ausland

Hallo allerseits,

Es geht um einen Bekannten von mir, der wurde seit vier Monaten wegen akute Selbstgefährdung (Alkoholmissbrauch) in der ortszuständigen psychiatrischen Klinik untergebracht. Beschluss ist für zwei Jahre gültig. Das Ziel aller Betroffene (Richter, Gutachter und gesetzl. Betreuer) ist es, dass mein Bekannter so schnell wie möglich in einer speziellen Einrichtung für Suchtkranke verlegt werden sollte. in der Vorgeschichte war mein Bekannter in der besagten Klinik als dauerhafter Drehtürpatient bekannt.


Es ist auch bekannt, dass diese Klinik, von wo mein Bekannter geflohen ist nicht für Suchtkranke spezialisiert ist.



Laut Angaben der Angehörigen ist der Patient ins benachbarte Ausland geflohen. Beim kurzem Telefonkontakt zwischen Angehörigen und dem Pat. kam heraus, dass der Patient deswegen die Flucht ergriffen hat, weil er auf dieser geschl. Station sich sehr unwohl gefühlt hat und sein Leiden vom Personal nicht ernst genommen wurde. Und seine Verlegung in die entsprechende Einrichtung (für Suchtkranke) wurde immer wieder um Wochen bzw. Monate verschoben, was meinen Bekannten psychisch sehr fertig machte.


Was passiert normalerweise, wenn man einen richterlichen Unterbringungsbeschluss § 1906 bgb aufgebrummt bekommt und dann ins Ausland flieht?


Das man hier in Deutschland dann von der Polizei gesucht wird ist mir schon klar. Aber was passiert, wenn man sich ins Ausland abgesetzt hat, wird dann der INTERPOL eingeschaltet?


Und was mir und den Angehörigen kurios aufgefallen ist, dass mein Bekannter trotzt richterlichen Beschluss ein alleiniger Ausgang von der Klinikpersonal genehmigt bekommen hat. Und somit hat er auch die Chance zur Flucht genutzt.



Und was passiert mit meinen Bekannten, wenn er wieder aufgegriffen wird? Wird er wieder in diese selbe Klinik gebracht und wird er dann zur Strafe diese ganzen zwei Jahre, wie der Beschluss auch gültig ist dort verwahrt ohne suchttherapeutische Unterstützung? Dh wird auch dann die Verlegung in diese Suchteinrichtung abgeblasen? Oder hat mein Bekannter die Möglichkeit die Verlegung in einer anderen geschlossenen Klinik zu beanspruchen? mit dem Argument, dass diese aktuelle Klinik seine psychische Gesundheit ehe schadet, statt ihn zu helfen.



Ich und die Angehörigen haben auch hautnah miterlebt, dass mein Bekannter in dieser besagten Klinik stark gemobbt wurde. Also jetzt alle Einzelheiten reinzuschreiben wäre viel zu lang.


Denn wenn die Chemie zwischen Patient und Personal schlecht ist, wird ja eine psychologische Behandlung niemals Erfolg haben.






MFG


gast
gast1225 ist offline  
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Alt 12.10.2018, 18:20   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
Standard

Moin moin

Wenn Dein Bekannter trotz Unterbringungins Ausland geflohen ist, dann ist er erst einmal da. Interpol hat da nichts zu melden, weil das Ausbüxen aus einer Unterbringung (mal abgesehen vom Knast) kein Verbrechen ist. Erst wenn er im Ausland auffällig und aufgegriffen wird, wird man sich dort überlegen, was weiter zu tun ist. D.h. vielleicht kommt man dahinter, dass er in Deutschland einen Betreuer hat und einen Unterbringungsbeschluss. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass er hier her und wieder im Krankenhaus untergebracht wird. Kann gut sein, dass er über die Grenze abgeschoben wird und das war's. Kann genauso gut sein, dass er an der Grenze der Polizei übergeben wird und die sich weiter kümmern darf. Möglichkeiten gibt es da viele.
Das schließt eine Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses ebensowenig aus, wie eine Neueinweisung in ein anderes oder das Kleiche Krankenhaus ein - oder in ein Heim, falls zufällig gerade ein Platz frei geworden ist.
Es gibt also viel zu viele Möglichkeiten, um genau sagen zu können, was passieren wird.

Dass er bei einem Ausgang Ausbüxen kann ist eigentlich Standard.
D.h. Menschen, die geschlossen untergebracht sind, bekommen im Laufe der Unterbringung Ausgänge. Zuerst mit Personal, dann mit Mitpatienten und dann alleine. Da kann es immer wieder vorkommen, dass ein Patient nicht wieder zurückkommt.
Die Ausgänge haben den Sinn Belastungen zu erproben. Man kann ja nicht davon ausgehen, dass jemand vom letzten Tag der Unterbringung zum ersten Tag der neuen Freiheit lernt, mit den Anforderungen ausserhalb der Klinik auf Anhieb klarzukommen.
Das gilt insbesondere für Suchtpatienten.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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