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Bestattungsvorsorge aus angesparter Grundsicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Bestattungsvorsorge aus angesparter Grundsicherung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, hat jemand eine Rechtsprechung zu folgender Konstellation parat: Der Betreute spart von der Grundsicherung einen größeren Betrag (3600 €) ...


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Alt 12.10.2018, 17:33   #1
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard Bestattungsvorsorge aus angesparter Grundsicherung

Hallo,
hat jemand eine Rechtsprechung zu folgender Konstellation parat:


Der Betreute spart von der Grundsicherung einen größeren Betrag (3600 €) an und schließt dann einen Bestattungsvorsorgevertrag (2500 €) über einen Treuhänder aus diesem Guthaben ab.


Wie sieht es künftig mit der Anrechenbarkeit der Bestattungsvorsorge auf den Schonbetrag aus?


Der Sozialhilfeträger sieht die Bestattungsvorsorge nun als Teil des Schonvermögens.
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agw ist offline  
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Alt 12.10.2018, 23:16   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
Standard

Was meinst Du mit: die sehen das als Teil des Schonvermögens?
Das ist so ja erstmal richtig. Oder meinst Du damit, dass sie das abziehen von dem Barbetrag, den man angespart haben kann?
Stefanie78 ist offline  
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Alt 12.10.2018, 23:44   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Oder meinst Du damit, dass sie das abziehen von dem Barbetrag, den man angespart haben kann?
Genau das ist Teil des Problems
Also 2500 € Sterbevorsorge würden nach der Argumentation des Sozialhilfeträgers noch ein Restschonvermögen von 2500 € zulassen.
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agw ist offline  
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Alt 13.10.2018, 09:55   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Die Bestattungsvorsorge ist auf das Schonvermögen anzurechnen, wenn der Vertrag erst nach Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde.

Ich habe jetzt zwar keine Aktenzeichen von Gerichtsentscheidungen zur Verfügung aber vielleicht hilft ja dieser Hinweis:

Gleichzeitig haben das LSG Thüringen und das SG Aachen darauf hingewiesen, dass die Zweckbestimmung vor dem Beginn des Leistungszeitraums getroffen worden sein muss. Unklar bleibt in den jeweiligen Entscheidungen der Gerichte, ob dieser Hinweis dahingehend zu verstehen ist, dass Verträge zur Bestattungsvorsorge nur dann über § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt werden können, wenn sie vor Bezug von Sozialhilfe eingegangen worden sind oder ob sich dieser Hinweis lediglich damit erklären lässt, dass in den jeweils zu entscheidenden Fällen die Verträge zur Bestattungsvorsorge tatsächlich bereits vor dem Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen worden waren.
Schnieder ist offline  
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Alt 14.10.2018, 21:26   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Die Bestattungsvorsorge ist auf das Schonvermögen anzurechnen, wenn der Vertrag erst nach Beginn der Sozialhilfebedürftigkeit abgeschlossen wurde.

Ich habe jetzt zwar keine Aktenzeichen von Gerichtsentscheidungen zur Verfügung aber vielleicht hilft ja dieser Hinweis:

Gleichzeitig haben das LSG Thüringen und das SG Aachen darauf hingewiesen, dass die Zweckbestimmung vor dem Beginn des Leistungszeitraums getroffen worden sein muss. Unklar bleibt in den jeweiligen Entscheidungen der Gerichte, ob dieser Hinweis dahingehend zu verstehen ist, dass Verträge zur Bestattungsvorsorge nur dann über § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt werden können, wenn sie vor Bezug von Sozialhilfe eingegangen worden sind oder ob sich dieser Hinweis lediglich damit erklären lässt, dass in den jeweils zu entscheidenden Fällen die Verträge zur Bestattungsvorsorge tatsächlich bereits vor dem Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen worden waren.

Ein Link hierzu:
http://awo-seniorenzentrum-weidenber...gsvorsorge.pdf


Und:
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erb...svorsorge.html


In diesem Fall wurde der Bestattungskostenvertrag zwar noch ca. eine Woche vor dem Sozialleistungsantrag abgeschlosssen; der Tenor der betr. Entscheidung deutet jedoch auf eine grundsätzliche Schonbedürftigkeit einer angemessenen Bestattungsvorsorge hin. In der Tat fehlt hierzu anscheinend noch eine klare höchstrichterliche Entscheidung.
mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 16.10.2018, 20:01   #6
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 24.11.2015
Beiträge: 28
Standard

Folgender Sachverhalt: Heimbewohnerin, Pflegegrad 4, Rente in Form von Kriegsopferentschädigung die nicht für die Heimkosten herangezogen wurde. Mit der angesparte Rente drohte das Vermögen den erhöhten Schonbetrag von etwas mehr als 6000 € zu übersteigen.


Die Sachbearbeiterin des Landeswohlfahrtsverbandes hatte angeraten einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen. Gesagt, getan 5000 € weg und es wurde wieder weiter angespart.


Roberto
Roberto ist offline  
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Alt 05.12.2018, 21:03   #7
Neuer Gast
 
Registriert seit: 03.12.2018
Beiträge: 1
Standard

Hallo,
ich hab mir hier jetzt schon einiges durchgelesen, komme aber auf keine Antwort auf meine Frage.

Es geht darum, ich betreue meine Mutter. Seit über 6 Jahren. In der Zeit hat sich auf ihrem Konto bisschen was angesammelt. Nun wollten wir zur Absicherung ihrer Bestattung, sie wollte immer eine Seebestattung, Geld 'beiseite packen'.

Was habe ich als Betreuer da für Möglichkeiten?
Jassi82 ist offline  
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Alt 06.12.2018, 08:30   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Hallo, ob die Bestattungsvorsorge als spezieller Bestattungsvertrag mit Hinterlegung des Geldes auf einem Treuhandkto. des Bestattungsgewerbes erfolgt oder in einer Sterbegeldversicherung, ist egal. Es muss bei Letzterem gewährleistet sein, dass es keine verdeckte Kapitallebensversicherung ist, die auch im Erlebensfall fällig wird. Ist aktuell bereits genug Geld vorhanden, empfehle ich einen direkten Bestattungs(vor)vertrag. Der ist auch nicht gerichtlich zu genehmigen, außer das Geld liegt auf einen versperrten Anlagekonto (§§ 1809,1810 BGB), denn Angehörige als befreite Betreuer (§ 1908i Abs 2 BGB sind von den Genehmigungspflichten des § 1812 BGB befreit.

Soweit die Bestattungsvorsorge angemessen ist, wird sie weder von der Sozialhilfe noch zur Betreuervergütung gerangezogen, sie gilt dann als Härte im Sinne des § 90 Abs 3 SGB-XII (behält man also on Top zusätzlich zu den bekannten 5.000 €). Was angemessen ist, bestimmt sich am örtlichen Kostenniveau, vor allem den Friedhofsgebühren. Hier eine Rechtsprechungsübersicht: https://www.aeternitas.de/inhalt/dow...nvermoegen.pdf

Weitere Infos: Bestattungsvertrag ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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