Dies ist ein Beitrag zum Thema vorgeschriebene Form für Vermögensabrechnung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen.
Vorneweg.. ich bin kein Betreuer, aber hier im Betreuungsbüro zuständig für die jährlichen Vermögensabrechnungen der Betreuten.
Dazu wurden ...
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16.10.2018, 16:52 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 24.05.2018
Beiträge: 1
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vorgeschriebene Form für Vermögensabrechnung?
Hallo zusammen.
Vorneweg.. ich bin kein Betreuer, aber hier im Betreuungsbüro zuständig für die jährlichen Vermögensabrechnungen der Betreuten. Dazu wurden von uns Excel-Tabellen erstellt und es gab bei den Abrechnungen keine Beanstandungen. Nun meint mein Chef, dass es ausreicht, die Konto-Daten für den Zeitraum aus der Banking-Software (Lexware-Finanzmanager) zu exportieren und nur die Spalten "Datum - Kategorie - Betrag" zu verwenden. Wobei die Kategorie ja nur ein Übersichtsbegriff ist. Also da würde dann aus "Krankenhaus A" und "Krankenhaus B" und "Arzt C" als Empfänger nur noch z.b. Gesundheitskosten werden. Bisher sehen die Abrechnungen aus: "Kontoauszugsnr. - Datum - Empfänger/Absender - Betreff - Soll - Haben" Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob es für diese Abrechnung eine vorgeschriebene Form gibt? Reicht die sehr kurze Form aus, die mein Chef haben möchte? Habe leider per Google und auch hier im Forum nichts dazu gefunden. Und die "Vorlagen", die man im Internet findet sind dermaßen unterschiedlich, dass ich daraus irgendwie auch keine rechte Antwort finden konnte. Würde mich über helfende Antworten sehr freuen. |
16.10.2018, 17:15 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Die Rechnungslegung ist im § 1840 Abs. 2 BGB geregelt.
Welche Inhalte diese konkret enthalten muss ist nicht geregelt. Diese verkürzte Form welche dein Chef wünscht könnte durchaus zu Diskussionen mit dem Rechtspfleger führen. Am hiesigen Gericht würde das nicht ausreichend sein. Aber wenn er meint das er nur diese Daten einreichen will??
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17.10.2018, 09:23 | #3 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Hier würden die Unterlagen wohl zurückgehen.
Excel-Tabelle und Ausdruck mind. von Onlinekontobelegen ist Pflicht. Die Eintragungen / Übertragungen von Onlinedaten in eine Software, mit der Finanzen verwaltet werden, sind manipulierbar und daher unbrauchbar. Und ob Eure Tabelle jetzt Hochformat, Querformat, ausführlich, abgekürzt, mit oder ohne Bemerkungen ist, ist wurscht. Wichtig ist: Alle Geldbewegungen sind chronologisch (am besten auch pro Konto) aufgeführt und jeder Geldbewegung kann ein Beleg (auch ein Dauerbeleg) zugeordnet werden und Anfangssumme stimmt mit Vorjahresendsumme und die Endsumme stimmt mit der Anfangssumme überein.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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