Dies ist ein Beitrag zum Thema Anschrift der Erben im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
nach dem Tod meines Betreuten bittet mich wieder einmal ein Gläubiger die Anschrift der Erben mitzuteilen.
...ups - ich ...
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12.11.2018, 18:03 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
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Anschrift der Erben
Moin,
nach dem Tod meines Betreuten bittet mich wieder einmal ein Gläubiger die Anschrift der Erben mitzuteilen. ...ups - ich denke das ist wirklich nicht meine Baustelle! Wir geht ihr damit um? Gruß aus dem Norden Ingrid |
12.11.2018, 18:28 | #2 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Darum muss sich der Gläubiger schon selbst kümmern, wie er an die Adressen kommt.
Solltest du allerdings wissen, dass der Nachlass überschuldet ist, müssest du die möglichen Erben informieren, damit sie innerhalb der Frist ausschlagen können. |
13.11.2018, 09:45 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
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13.11.2018, 11:14 | #4 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Zitat:
Das ist meines Erachtens keine Betreueraufgabe. |
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13.11.2018, 18:55 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin moin
Sofern die Erben bekannt sind, sollte man ihnen schon vom Sachstand des Nachlasses berichten. Sei es aus Fairnessgründen, wenn das Erbe überschuldet ist oder aus Eigeninteresse, wenn z.B. die letzte Vergütung aus dem Erbe gezahlt werden darf... Es ist aber keine Pflicht des Betreuers, Erben ausfindig zu machen, die man noch nicht kennt. Man hätte ja wg. Ende der Betreuung auch keine Auskunftsansprüche mehr. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
13.11.2018, 18:58 | #6 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Zitat:
Hatte ich auch schon mal so gehandhabt, als ich gefragt wurde. Aber ein MUSS sehe ich hier nicht. Oder liege ich hier falsch |
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13.11.2018, 19:01 | #7 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Michael
Du liegst richtig. Es bedeutet keine "Zwangshandlung" für Betreuer und ist freiwillig. MfG Imre
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15.11.2018, 08:50 | #8 |
Moderator
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Beiträge: 5,810
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Hallo, die Suche nach Erben ist schon schwerpunktmäßig Sache des Nachlassgerichtes und eines etwaigen Nachlasspflegers (§ 1960 BGB). Nachlassgläubiger sollte man grundsätzlich darauf verweisen. Wobei ich am Ende einer Betreuung empfehle, alle Stellen, mit denen der Betreute Rechtsbeziehungen unterhielt, kurz (Fax/Mail) vom Ende der Betreuung und soweit bekannt, künftigem Ansprechpartner zu informieren. Nicht weil man das muss, sondern um sich eine Menge Folgearbeit zu sparen.
Den Erben des verst. Betreuten muss man nicht formal informieren, es sei denn, es sind eilbedürftige Dinge zu erledigen und man möchte die Notgeschäftsführungspflicht (§ 1698b, 1893, 1908i BGB) los sein. Für die Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe (§ 1890, § 667 BGB) muss man natürlich auch wissen, wer Erbe ist. Das ist zwar eine Holschuld (§ 269 BGB), aber der Berechtigte muss ja wenigstens wissen, dass da noch was ist.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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