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gesetzliche Betreuung

 

Anschrift der Erben

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anschrift der Erben im Unterforum Todesfälle/Erb- und Bestattungsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, nach dem Tod meines Betreuten bittet mich wieder einmal ein Gläubiger die Anschrift der Erben mitzuteilen. ...ups - ich ...


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Alt 12.11.2018, 18:03   #1
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von inne-huhn
 
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
Standard Anschrift der Erben

Moin,
nach dem Tod meines Betreuten bittet mich wieder einmal ein Gläubiger die Anschrift der Erben mitzuteilen.
...ups - ich denke das ist wirklich nicht meine Baustelle!
Wir geht ihr damit um?
Gruß aus dem Norden
Ingrid
inne-huhn ist offline  
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Alt 12.11.2018, 18:28   #2
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Darum muss sich der Gläubiger schon selbst kümmern, wie er an die Adressen kommt.

Solltest du allerdings wissen, dass der Nachlass überschuldet ist, müssest du die möglichen Erben informieren, damit sie innerhalb der Frist ausschlagen können.
Schnieder ist offline  
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Alt 13.11.2018, 09:45   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Zitat:
Solltest du allerdings wissen, dass der Nachlass überschuldet ist, müssest du die möglichen Erben informieren, damit sie innerhalb der Frist ausschlagen können.
@Schnieder: Wie meinst du das? Muss der Betreuer alle möglichen Erben anschreiben und sie über den Todesfall und die Überschuldung des Nachlasses informieren?
Annegret ist offline  
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Alt 13.11.2018, 11:14   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
Darum muss sich der Gläubiger schon selbst kümmern, wie er an die Adressen kommt.

Solltest du allerdings wissen, dass der Nachlass überschuldet ist, müssest du die möglichen Erben informieren, damit sie innerhalb der Frist ausschlagen können.
,
Das ist meines Erachtens keine Betreueraufgabe.
Michael77 ist offline  
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Alt 13.11.2018, 18:55   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin moin

Sofern die Erben bekannt sind, sollte man ihnen schon vom Sachstand des Nachlasses berichten. Sei es aus Fairnessgründen, wenn das Erbe überschuldet ist oder aus Eigeninteresse, wenn z.B. die letzte Vergütung aus dem Erbe gezahlt werden darf...

Es ist aber keine Pflicht des Betreuers, Erben ausfindig zu machen, die man noch nicht kennt. Man hätte ja wg. Ende der Betreuung auch keine Auskunftsansprüche mehr.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 13.11.2018, 18:58   #6
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin

Sofern die Erben bekannt sind, sollte man ihnen schon vom Sachstand des Nachlasses berichten. Sei es aus Fairnessgründen, wenn das Erbe überschuldet ist oder aus Eigeninteresse, wenn z.B. die letzte Vergütung aus dem Erbe gezahlt werden darf...

Es ist aber keine Pflicht des Betreuers, Erben ausfindig zu machen, die man noch nicht kennt. Man hätte ja wg. Ende der Betreuung auch keine Auskunftsansprüche mehr.

MfG

Imre

Hatte ich auch schon mal so gehandhabt, als ich gefragt wurde. Aber ein MUSS sehe ich hier nicht. Oder liege ich hier falsch
Michael77 ist offline  
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Alt 13.11.2018, 19:01   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
Standard

Moin Michael

Du liegst richtig. Es bedeutet keine "Zwangshandlung"
für Betreuer und ist freiwillig.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 15.11.2018, 08:50   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
Standard

Hallo, die Suche nach Erben ist schon schwerpunktmäßig Sache des Nachlassgerichtes und eines etwaigen Nachlasspflegers (§ 1960 BGB). Nachlassgläubiger sollte man grundsätzlich darauf verweisen. Wobei ich am Ende einer Betreuung empfehle, alle Stellen, mit denen der Betreute Rechtsbeziehungen unterhielt, kurz (Fax/Mail) vom Ende der Betreuung und soweit bekannt, künftigem Ansprechpartner zu informieren. Nicht weil man das muss, sondern um sich eine Menge Folgearbeit zu sparen.

Den Erben des verst. Betreuten muss man nicht formal informieren, es sei denn, es sind eilbedürftige Dinge zu erledigen und man möchte die Notgeschäftsführungspflicht (§ 1698b, 1893, 1908i BGB) los sein. Für die Schlussrechenschaft und Vermögensherausgabe (§ 1890, § 667 BGB) muss man natürlich auch wissen, wer Erbe ist. Das ist zwar eine Holschuld (§ 269 BGB), aber der Berechtigte muss ja wenigstens wissen, dass da noch was ist.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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