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Banknachweise bei Nicht-Vermögensorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Banknachweise bei Nicht-Vermögensorge im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich hoffe dieses Thema wurde nicht schon einmal aufgeworfen: Ich habe neuerdings ein kleines Problem. Ein Betreuter von mir ist ...


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Alt 13.11.2018, 16:48   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
Standard Banknachweise bei Nicht-Vermögensorge

Ich hoffe dieses Thema wurde nicht schon einmal aufgeworfen:


Ich habe neuerdings ein kleines Problem. Ein Betreuter von mir ist nicht ansprechbar. Er bekommt nicht mit was um ihn herum geschieht. Nun soll er vom Krankenhaus zunächst in Kurzzeitpflege und dann wohl für immer in ein Pflegeheim. Da seine Rente zur Finanzierung der Pflegekosten nicht ausreicht wurden entsprechende Anträge beim Sozialamt gestellt. Logischerweise fordert das Amt unter anderem die Kontoauszüge der letzten Monate an.


Ich habe keine Vermögensorge (obwohl bereits nachträglich beantragt). Die Hausbank des Betreuten lehnt die Aushändigung derartiger Nachweise "aus datenschutzrechtlichen Gründen" srtrikt ab - auch weigert man sich diese direkt an das Sozialamt zu schicken. Knackpunkt immer die fehlende Vermögensorge.


Der Betreute hat keine Angehörigen und ist nicht dauzu in der Lage mir eine separate Kontenvollmacht einzuräumen um das Problem so beheben zu können.



Ist das anderen Betreuern auch schon vorgekommen und wie wurde das Problem gelöst? Abwarten bis das Betreuungsgericht irgendwann den Aufgabenkreis erweitert und das Sozialamt darauf vertrösten?
Chevalier ist offline  
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Alt 13.11.2018, 17:04   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Hallo, das kommt öfter vor. Offenbar ahnen manche Betreuungsrichter nicht, dass man, wenn man Sozialleistungen beantragen muss, man nicht nur die unsäglichen Behördenangelegenheiten (oder besser: sozialrechtliche Ansprüche) als Aufgabenkreis braucht, sondern nur Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB-I auch Einsicht in die Einkommens - und Vermögensverhältnisse braucht, sprich Zugang zur Bank. Und eben dafür die Vermögenssorge (zumindest die Einschränkung: Auskunftsrecht ggü Kreditinstituten). Sonst fehlt die Vertretungsberechtigung nach § 1902 BGB und die Bank lehnt berechtigt die Auskunft ab. Ausnahme wäre noch, wenn man vom geschäftsfähigen Betreuten eine Kontovollmacht erhält, da bestehen aber viele Banken auf ihrem eigenen Formular und Unterschrift in der Bankfiliale. Also oft nicht realisierbar.

Hinweis für die Aufgabenkreiserweiterung: beantragt ist sie ja schon. Wenn die Verfahrenshandlungen (Anhörung, SV-Gutachten) noch keine 6 Monate zurückliegen, kann der Richter die Erweiterung beschließen, ohne die V.handlungen wiederholen zu müssen (§ 293 Abs 2 FamFG). Vielleicht mal mit dem Richter telefonieren, dann gehts evtl schneller.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 13.11.2018, 21:00   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Abgesehen von den Hinweisen von Herrn Deinert liegen solche Verzögerungen oft daran dass dem Richter die Dringlichkeit eines Antrages mit allem was daran hängt (aus seinem eigenen Umfeld und seiner persönlichen Situation heraus) gar nicht bekannt ist.


In solchen Fällen hilft bei uns nicht nur den Antrag zu stellen sondern gleichzeitig auch noch alle Folgen dazu umfassend mit aufzuzählen, also mangelnde Versorgung usw. usw.

Ab und an fügt man weiter dazu noch aus dass man seine Leute ja wirklich gerne versorgen würde aber das so leider nicht kann weswegen man im schlimmsten Fall Haftungsfragen befürchtet. Noch drüber scheiben: Eilig, Dringend, Bitte sofort vorlegen.... so dauert es dann nur ganz kurz.


Das die Bank ohne Vermögenssorge nix anderes machen kann wie letztendlich zu verweigern ist klar.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 13.11.2018, 21:35   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.08.2018
Ort: Raum Frankfurt am Main
Beiträge: 33
Standard

Den Antrag auf Ausweitung hatte ich als eilig gekennzeichnet und die Argumente für eine Ausweitung plausibel dargestellt. So kann z.B. im Heim keine Anschaffung von Hilfsmitteln (z.B. Rollator) stattfinden da ich die Zuzahlung nicht überweisen kann usw. Ich habe auch das Heim gebeten einen Brandbrief an das Betreuungsgericht zu schreiben.


Leider hat es im Sommer in einem ähnlich gelagerten Fall zwei Monate gedauert bis das abgenickt wurde - im betreffenden Betreuungsgericht hat man es leider häufig nicht sonderlich eilig und telefonische Erreichbarkeit von Rechtspflegern bzw. Richtern ist reine Glücksache.
Chevalier ist offline  
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Alt 14.11.2018, 06:14   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Du hast mich nicht richtig verstanden oder evtl. habe ich mich falsch ausgedrückt.
Zitat:
So kann z.B. im Heim keine Anschaffung von Hilfsmitteln (z.B. Rollator) stattfinden da ich die Zuzahlung nicht überweisen kann usw.

Das ist z.B. kein Grund für besondere Eile.
Eilig und letztendlich immer vordringlich bearbeitet werden Dinge wo es um`s Überleben geht. Also eher in die Richtung, KH Entlassung soll umgesetzt werden obwohl der Heimplatz nicht zur Verfügung steht, KV platzt, kein Essen im Kühlschrank usw.
__________________
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