Dies ist ein Beitrag zum Thema Rundfunkgebühren im Betreuten Wohnen im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Ein Betreuter befand sich bisher in einer sog. Außenwohngruppe eine Einrichtung der sozialen Eingliederungshilfe. Nun ist er innerhalb dieser ...
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14.11.2018, 10:38 | #1 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Rundfunkgebühren im Betreuten Wohnen
Hallo,
Ein Betreuter befand sich bisher in einer sog. Außenwohngruppe eine Einrichtung der sozialen Eingliederungshilfe. Nun ist er innerhalb dieser Wohnung in das Betreute Wohnen gewechselt, so dass er nicht mehr den Status eines Heimbewohners innehat. Mit ihm wohnt noch eine 2. Person in der Wohnung. Der Betreute selbst bezieht – neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung – Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung und liegt insgesamt ca. 80 € über Sozialhilfeniveau. So wie ich die Sache sehe, müsste er nun wohl Rundfunkgebühren zahlen, da die oben genannten Leistungen m.E. keine Befreiung rechtfertigen. Der Mitbewohner hat weiterhin Heimstatus und wurde von der Einrichtung hinsichtlich der Rundfunkgebühren abgemeldet, so das der Betreute nun, da er einen eigenen Mietvertrag hat, die volle Rundfunkgebühr für die Wohnung alleine zu zahlen hat. Dass er hinsichtlich des Betreuten Wohnens weiterhin Eingliederungshilfeleistungen nach SGB 12 und SGB 9 erhält (die Beträge werden an den Einrichtungsträger geleistet) dürfte dabei keine Rolle spielen, oder? Ich werde auf jeden Fall eine Rundfunkgebührenbefreiung beantragen – bin aber diesbezüglich skeptisch. Was meint ihr? mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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14.11.2018, 12:30 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Deine Skepsis teile ich- leider.
Ich weiss, wenn zwei gemeinsam eine Wohnung bewohnen zahlt der mit dem höheren Verdienst. Aussuchen kann man sich das leider nicht. Ich hatte auch schon über ein Konstrukt von Haupt- und Untermieter nachgedacht- ohne Ergebnis. Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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14.11.2018, 13:27 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 04.01.2015
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 79
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Rundfunkgebühren werden doch für den gemeinsamen Haushalt fällig.
Wenn die zwei zusammen wohnen und einer ist von den Gebühren befreit so sagt mir meine Logik spontan: Gut ist. Du musst nichts veranlassen. Ich würde an Deiner Stelle nicht die Befreiung beantragen, weil Dein Betreuter ja über Sozialhilfeniveau liegt. Da wird er doch eh nicht befreit. Ich denke, ich würde gar nichts tun. |
14.11.2018, 15:48 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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@VSchmidt: Gar nichts zu tun, ist aber ein denkbar schlechter Rat, da man Änderungen, die zum Wegfall der Befreiung führen, mitzuteilen hat.
Wenn ein Haushaltsmitglied befreit ist, MUSS das nucht-befreite zahlen. Nur wenn keiner befreit ist, kann man sich aussuchen, wer sich anmeldet. |
15.11.2018, 08:58 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,792
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Hallo, der Rundfunkbeitrag wird pro Haushalt, nicht für Einzelpersonen fällig. D.h. es reicht, wenn eine Person im Haushalt die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Es stellt sich nur die Frage, ob in der im Ausgangsfall geschilderten Situation die Betreffenden einen gemeinsamen Haushalt führen.
Siehe auch: https://www.vexcash.com/blog/gez-befreiung/
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.11.2018, 09:44 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 235
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@HorstID: Das gilt aber nur für Familien/ Eheleute. Ist in einer WG eine Person befreit und die zweite nicht, dann muss die zweite bezahlen.
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15.11.2018, 10:40 | #7 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
Wohl nicht. Der Mitbewohner hat den Status eines Heimbewohners in der Aussenwohngruppe, mein Betrteuter hat im Rahmen des BW einen eigenen Mietvertrag. Zitat:
Hätte die Einrichtung ihn nicht abgemeldet sondern lediglich befreien lassen, müsste ich m.E. meinen Betreuten nicht anmelden. Ich werde mal mit der Einrichtung reden. Ich bin mir nicht sicher ob es verpflichtend ist, Heimbewohner abzumelden (obwohl, jetzt ist das Kind schon in den Brunnen gefallen...). Evt. hätte auch eine Befreiung gereicht. Wieder mal eine komplizierte Materie... mfg
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15.11.2018, 10:58 | #8 | ||
Stammgastanwärter
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Beiträge: 490
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Zitat:
Dann ist für diese Wohnung generell kein Rundfunkbeitrag zu zahlen, und es ist auch keine Befreiung nötig. Ob der Betreute persönlich dort "Heimstatus" hat (also vollstationär versorgt wird), ist egal. https://www.rundfunkbeitrag.de/buerg...index_ger.html Zitat:
Ich sehe das eher umgekehrt: Wäre es eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, dann hätte der Mitbewohner eine Befreiung gebraucht, und dann müsstest du deinen Betreuten anmelden. Wenn es aber gar keine beitragspflichtige Wohnung ist, braucht sich niemand beim Beitragsservice anzumelden. Geändert von FFB (15.11.2018 um 10:59 Uhr) Grund: Tippfehler korrigiert |
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15.11.2018, 20:06 | #9 | |
Berufsbetreuer
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Beiträge: 2,643
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Zitat:
Da wäre ich mir nicht so sicher. Eigentümer der Wohnung ist ein freier Träger. Dieser verfügt über eine stationäre Einrichtung der sozialen Eingliederungshilfe im Ort und ist auch Eigentümer von Wohnungen, die als sog. Trainingswohnungen bzw. Aussenwohngruppen genutzt werden. In dem betr. Fall ist mein Betreuter nach einer Trainingsphase in der Wohnung geblieben, hat aber nun einen eigenen Mietvertrag, d.h. er hat einen Teil der Wohnung quasi privat angemietet und wird von Mitarbeitern des Trägers dort noch betreut (Betreutes Wohnen; Kostenträger hierfür ist das Sozialamt). Der Betreute selbst lebt nun von seiner EU-Rente und Übergangsgeld. Beide Einkommensarten gelten - soweit mir bekannt - nicht als Einkommen, welches eine Rundfunkgebührenbefreiung rechtfertigt. Nach Abzug der Wohnungskosten verbleiben ihm noch ca. 480,-- Euro zum Leben. Ich werde diesen Sachverhalt dem Beitragsservice so melden und bin skpetisch, ob eine Befreiung erfolgen wird. mfg
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Geändert von carlos (15.11.2018 um 20:12 Uhr) |
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16.11.2018, 10:27 | #10 | |
Stammgastanwärter
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Beiträge: 490
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Zitat:
Dass der Mitbewohner "abgemeldet wurde", deutet für mich darauf hin, dass die Wohnung keine beitragspflichtige "Wohnung" im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist. Oder könnte sich da im Prinzip auch jeder andere einmieten, der keinerlei Betreuungsleistungen benötigt? |
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