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ALG II: zu große Wohnung aus gesundheitl. Gründen behalten

Dies ist ein Beitrag zum Thema ALG II: zu große Wohnung aus gesundheitl. Gründen behalten im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen, mein 19jähriger Betreuter leidet an Diabetes, Epilepsie, Borderline, Depression, einer schweren Essstörung und ist sehr labil. Anfang letzten ...


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Alt 18.11.2018, 07:42   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard ALG II: zu große Wohnung aus gesundheitl. Gründen behalten

Liebe KollegInnen,


mein 19jähriger Betreuter leidet an Diabetes, Epilepsie, Borderline, Depression, einer schweren Essstörung und ist sehr labil.
Anfang letzten Jahres hatte er sich mit seiner Liebsten eine 64qm große Wohnung in der Innenstadt, aber zu einem sehr günstigen Preis gemietet (440 € warm - wo gibts das noch...)

Dann verging die Liebe und die Freundin zog aus.
Beim Jobcenter konnte ich zunächst bewirken, dass der Betreute die KDU für weitere 6 Monate finanziert bekommt.
Der ursprüngliche Gedanke war ein Zimmer in der Wohnung unterzuvermieten.
Der Betreute sieht sich aber nicht in der Lage einen Fremden mit in die Wohnung zu nehmen.
Seine psychische Gesundheit ist außerordentlich instabil, die Essattacken finden sehr häufig statt, er holt sich einen riesen Haufen Süßigkeiten, die er alle aufisst und damit den Insulinspiegel bis zur Bewußtlosigkeit in die Höhe treibt.
Ehrlich gesagt halte ich es generell für schwierig hier einen schlichten Mitbewohner in die Wohnung zu holen.
In eine betreute WG oder ein Heim möchte er keinesfalls ziehen, er fühlt sich in besagter Wohnung sicher.
Er wird mit 10 Fachleistungsstunden in der Woche betreut.


Nun müßte eigentlich mal ein bisschen Ruhe einkehren, aber das Jobcenter sitzt uns mit dem Thema Umzug in eine angemessen große Wohnung im Genick.
Die Wohnung ist zwar nicht angemessen groß, aber für die bestehende Warmmiete wäre keine alternative Wohnung zu kriegen.


Kennt jemand von Euch ein Urteil, welches im Groben aussagt, dass ein Umzug nicht gefordert werden kann, wenn die kleinere Wohnung a) nicht zu finden und b) teurer wäre?
Oder Infos darüber, ob es einem so kranken Menschen zugemutet werden kann sein sicheres Heim zu verlassen?


Kollegiale Grüße
Marsupilami
Marsupilami ist offline  
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Alt 18.11.2018, 09:38   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Die Sache ist doch im Prinzip ganz einfach: wenn alle anderen in Frage kommenden Wohnungen noch teurer wären kann ein Umzug nicht verlangt werden, denn ein Umzug kann niemals in eine noch teurere Wohnung führen, es heißt ja amtlich "Kostensenkungsaufforderung" und nicht "Kostensteigerungsaufforderung". Das müsste aber akribisch dokumentiert werden, z. B. durch Kopien entsprechender Wohnungsanzeigen.


Dass jemand gar nicht umzugsfähig sein soll, wird nur in Extremfällen akzeptiert, z. B. bei bettlägerigen Menschen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 18.11.2018, 13:33   #3
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Ich konnte einmal bei einer Betreuten mit der Begründung "große psychische Belastung" (Scheidung, ein Kind in Pflegefamilie gekommen) eine Verlängerung auf 1,5 Jahre für die Übernahme der KdU bekommen. Aber dann war auch Schluß, hauptsächlich aber weil sie selbst einen Umzug und Bemühungen zur Wohnungssuche ablehnte. Vielleicht hilft zunächst ein ärztliches Attest - Umzug nicht zumutbar? Kann er selbst dazu beitragen, Bemühungen nachzuweisen (Tagebuch führen über Anfragen/Besichtigungen/Ablehnungen)?
mimi91 ist offline  
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Alt 18.11.2018, 14:34   #4
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Was besagen denn die JC-Richtlinien für eine Wohnung für 1 Person?


In NRW ist an sich üblich, dass für eine Person 47-50qm maximal zugestanden werden.


ABER, sollte die Miete angemessen sein, sollte es eigentlich keine ausreichenden Gründe geben, eine weitere Übernahme zu verneinen.


Hat der Betreute einen Schwebi? Wieviel GDB und welche MZs?


Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 18.11.2018, 17:30   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 730
Standard

Der Hinweis, dass es "Kostensenkungsaufforderung" und nicht "Kostensteigerungsaufforderung" heißt ist so einfach wie hilfreich.
Die Betreute ist zu 100% schwerbehindert, abervuafgrund ihrer psychischen Erkrnakungen, der Epilepsie und der Diabetes.
Ich werde mal die Fachärztin bitten ein Attest zu schreiben, aus dem hervorgeht, dass ein Umzug eine schwere psychische Belastung darstellen würde und zu einer gesundheitlichen Verschlechterung führen.
Beide Argumente zusammen sollten überzeugend genug sein die Wihnung weiter zu finanzieren.

Danke für Eure Ideen!
Marsupilami ist offline  
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Alt 18.11.2018, 23:05   #6
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard

Wieso überhaupt ist sie noch beim JC? So wie du deine Betreute beschreibst, ist sie doch garnicht erwerbsfähig!


Mir wurde seinerzeit, aufgrund von MZ G und aG (mit Rollator und E-Rolli) Miete, sowie QM wie für eine Person mehr bewilligt!


Gruss,
MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 20.11.2018, 13:55   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.10.2016
Ort: RheinMain
Beiträge: 92
Standard

Entscheidend ist nur die zulässige Bruttokaltmiete für eine Person. Es ist immer die Produktformel anzuwenden.


Teil das der Behörde so mit.


Gruß


Anette
Manavgat ist offline  
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