Dies ist ein Beitrag zum Thema Weitergabe des gerichtlichen Gutachtens erlaubt? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich betreue seit Mitte diesen Jahres eine Dame (B.), Aufgabenkreise Vermögens- und Gesundheitssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen und ...
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20.11.2018, 22:36 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
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Weitergabe des gerichtlichen Gutachtens erlaubt?
Hallo zusammen,
ich betreue seit Mitte diesen Jahres eine Dame (B.), Aufgabenkreise Vermögens- und Gesundheitssorge, Vertretung ggü. Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen, Wohnungsangelegenheiten. Die B. ist laut psychiatrischem Gutachten aus der Gerichtsakte (erstellt anlässlich der Frage der Einrichtung der Betreuung) nicht geschäftsfähig. Das Gutachten habe ich mir im Rahmen der Akteneinsicht in Kopie zukommen lassen und finde es sehr zutreffend und prägnant geschrieben. Die B. verweigerte krankheitsbedingt schon nach kurzer Zeit jegliche Kooperation mit mir. Sie verlang nun das Gutachten von mir heraus. Kann ich ihr die Kopie weiterleiten oder sollte ich sie an das Gericht verweisen? Im Gutachten werden keine Bedenken dagegen geäußert, „bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe (…) besondere Umstände zu beachten oder von der Bekanntmachung der Gründe ganz abzusehen“. Insofern denke ich, dass die Weiterleitung des Gutachtens an die B. unproblematisch sein dürfte, oder was meint ihr? Wie sieht es aus mit der Weiterleitung des gerichtlichen Gutachtens gegen den Willen der geschäftsunfähigen B. an: - Den Medizinischen Dienst der Krankenkassen im Rahmen einer Begutachtung zur Pflegegradeinstufung, wenn sonst nur wenige andere medizinische Unterlagen (vor allem keine psychiatrischen Befunde) verfügbar sind? - An das Versorgungsamt zum Zwecke der Feststellung einer Behinderung? Die B. ist nicht in der Lage die Notwendigkeit z.B. der Feststellung eines Pflegegrades durch den MDK zu erkennen. |
20.11.2018, 22:51 | #2 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,189
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Zitat:
So wie Du das dargestellt hast, bedeutet es, dass Du ihr das Gutachten eher nicht ohne Weiteres geben solltest. Hast Du das Zitat evtl. etwas zu sehr zerfleddert und das Gegenteil ist gemeint? Dann sollte sie das Gutachten eigentlich auch bekommen haben. Kannst ja in der Gerichtsakte nachschauen. Vielleicht hat sie es nur verloren und es geht um eine Kopie. Versorgungsamt kann versuchen, sich das Gutachten selbst anzufordern, wenn Du dort angibst dass das Gericht relevante Unterlagen hat. Du solltest dann vom Gericht gefragt werden, ob etwas dagegen spricht. MDK soll nachschauen, worin der Pflegebedarf besteht. Darauf dürfte sich das SV-Gutachten allerdings nur weng beziehen. Du kannst dem MDK die Diagnosen aus dem Gutachten mitteilen. |
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21.11.2018, 05:56 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Hauptsächlich der zweite Teil ist unerklärlich gegenüber dem ersten Satz. Da würde im Grunde das Wort "keine" (Umstände) fehlen.Letztendlich ist die Stelle abr ein sich selbst erklärender Standard Satz, schau einfach noch mal nach was da steht. Grundsätzlich dürfen Gutachten nicht weitergegeben werden. Manche Gutachter schreiben das extra noch dazu. Streng genommen müsste der Auftraggeber des Gutachtens, also das Gericht sowie der Gutachter selbst um Genehmigung dazu ersucht werden. Das wird meistens und der Not weil sonst nix anderes da ist aber oft dann doch nicht so eng gesehen. Betreute haben ein Recht ihre Gutachten zu sehen ausser der Gutachter hätte davon abgeraten. Wenn das der Fall sein solllte dann kannst du der Betreuten helfen den Brief ans Gericht mit der Bitte um Einsicht zu schreiben. Falls ne Ablehnung käme bleibt as wenigstens nicht an dir hängen.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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21.11.2018, 17:13 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Die Formulierung: "bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe (…) besondere Umstände zu beachten oder von der Bekanntmachung der Gründe ganz abzusehen" stammt aus dem formularmäßigen Schreiben des Gerichtes an den Gutachter.
Dort heißt es: " Ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen erforderlich, bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an sie besondere Umstände zu beachten oder von der Bekanntmachung der Gründe ganz abzusehen ?" Daher nichts besonders. Aber zu den Fragen als solchen: - eine Kopie des Gutachtens kannst du der zu Betreuenden ohne Rücksprache mit dem Gericht geben, ob es sinnvoll ist, dieser einer Kopie zu überlassen, musst letztendlich alleine du entscheiden. - eine Weitergabe an andere Stellen ist dann nicht zulässig, wenn der Gutachter ausdrücklich vermerkt hat, dass eine Weitergabe seiner Zustimmung bedarf. Du bist allerdings nicht daran gehindert, der nachfragenden Stelle z.B. der Sozialbehörde oder Krankenkasse mitzuteilen, welche Diagnosen in dem Gutachten gestellt werden. Gelegentlich ist es z. B. bei der Heimsuche zweckmäßig, wenn man dem Betreiber des Heimes zumindest die Zusammenfassung der Diagnose zur Verfügung stellt, damit er sich einen Eindruck davon machen kann, ob der zu Betreuende in die Einrichtung passt (z.B. bei aggressiver schizophrener Psychose, C2-Abusus, dissozialer Persönlichkeitsstörung etc.). Eine allgemein gültige Aussage zu deinen konkreten Fragen gibt es nicht. |
22.11.2018, 09:09 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Hallo, die Betreute hat doch ein Akteneinsichtsrecht bei Gericht nach § 13 Abs 1 FamFG. Auch müsste sie das Gutachten doch direkt vom Gericht in Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG) erhalten haben, dieses Recht hat der BGH zuletzt immer wieder betont:
„BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - XII ZB 395/18 In einem Betreuungsverfahren ist das Sachverständigengutachten grundsätzlich mit seinem vollen Wortlaut an den Betroffenen persönlich bekanntzugeben; davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden. „ Liegt evtl die zuletzt genannte Ausnahme vor? Zitat in der Anfangsfrage war da missverständlich.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
22.11.2018, 14:42 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 26.10.2014
Ort: Hessen
Beiträge: 105
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Lieben Dank nochmal für die hilfreichen antworten.
Schnieder hat mein etwas "zerfleddertes" Zitat inzwischen schon richtig gestellt Der Gutachter hat nirgendwo vermerkt, dass eine Weitergabe an Dritte unzulässig ist bzw. nur mit Zustimmung erfolgen darf. Grundsätzlich bin ich mit solchen Dingen natürlich sehr vorsichtig. Gerade eine Weiterleitung an den MDK wäre in diesem speziellen Fall aber meiner Ansicht nach besonders zweckmäßig, da das Gutachten hier viele relevante Hinweise enthält. Inzwischen hat die B. wieder vergessen, dass sie das Gutachten haben wollte bzw. ist aktuell mehr auf andere Dinge konzentriert. Sie hat jedenfalls behauptet das Gutachten nicht erhalten zu haben. Sollte sie nochmal fragen werde ich ihr ein Schreiben zur Akteneinsicht vorbereiten, dass sie dann nur noch unterschreiben braucht und bei Gericht einreichen kann. |
22.11.2018, 21:43 | #7 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Das ist völlig überflüssig. Ihr eine Kopie zu geben reicht aus.
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