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Rechnungslegung ohne Vermögenssorge?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung ohne Vermögenssorge? im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Nach der Abgabe einer Betreuung wurde ich vom Betreuungsgericht aufgefordert, eine Rechnungslegung vorzulegen. Da ich kein Vermögen verwaltet habe ist ...


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Alt 22.11.2018, 11:10   #1
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Registriert seit: 20.04.2018
Ort: Neukirchen-Vluyn
Beiträge: 9
Standard Rechnungslegung ohne Vermögenssorge?

Nach der Abgabe einer Betreuung wurde ich vom Betreuungsgericht aufgefordert, eine Rechnungslegung vorzulegen. Da ich kein Vermögen verwaltet habe ist diese Forderung meiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt. Liege ich da richtig?
Woodyfan ist offline  
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Alt 22.11.2018, 11:46   #2
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Ja, du liegst richtig, kannst du so dem Gericht mitteilen.

Normalerweise reicht ein Anruf, die Geschäftsstelle oder der/die Rpflin machen dann einen entsprechenden Vermerk in der Akte.
Schnieder ist offline  
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Alt 26.11.2018, 10:07   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Es ist ein Standardschreiben, dass hier durch d. Rpfl. raus geschickt wird. Da die Vermögenssorge eher die Regel als die Ausnahme ist, hat d. Sachbearbeiter(in) einfach nicht genau hingeschaut und dir versehendlich die Aufforderung zur Rechnungslegung mit zugesandt. Wie Schnieder schon sagte, ein Anruf und die Sache sollte erledigt sein.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 30.11.2018, 09:51   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Die Erstanfrage ist unklar formuliert. Ist der Aufgabenkreis Vermögenssorge gar nicht übertragen oder ist nur kein Vermögen im engeren Sinn vorhanden (sondern nur Schulden) oder Verwaltet der Betteute sein Vermögen selbst (trotz entsprechenden Betreueraufgabenkreises)? Merke: nur klare Fragen führen zu klaren Antworten (alte chin. Weisheit).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 30.11.2018, 10:02   #5
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 20.04.2018
Ort: Neukirchen-Vluyn
Beiträge: 9
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Die Erstanfrage ist unklar formuliert. Ist der Aufgabenkreis Vermögenssorge gar nicht übertragen oder ist nur kein Vermögen im engeren Sinn vorhanden (sondern nur Schulden) oder Verwaltet der Betteute sein Vermögen selbst (trotz entsprechenden Betreueraufgabenkreises)? Merke: nur klare Fragen führen zu klaren Antworten (alte chin. Weisheit).

Hallo, Herr Deinert, Sie haben vollkommen recht, meine Anfrage war nicht eindeutig formuliert. Fakt ist, dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht übertragen wurde. Insofern gehe ich auch davon aus, dass sich eine Rechnungslegung erübrigt. Das wurde dem Gericht inzwischen schriftlich mitgeteilt.
Woodyfan ist offline  
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Alt 30.11.2018, 21:01   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Hallo, dann wäre "eigentlich" alles klar. Die gesamten Rechnungsvorschriften (§ 1802 BGB für das Vermögensverzeichnis am Anfang, §§ 1840 ff für die laufende Rechnungslegung und § 1892 für die Schlussrechnungslegung) sind ja keine direkten Betreuungsbestimmungen, sondern stammen aus der Vormundschaft (für Minderjährige). Der Vormund hat - in betreuungsrechtlichen Begriffen gesprochen - den Aufgabenkreis alle Angelegenheiten.

Wenn es in § 1908i BGB für die Betreuung heißt, dass die genannten Regelungen "sinngemäß" anzuwenden sind, interpretiert das jedenfalls die ganze Literatur "soweit der Betreuer die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Vormund hat". Und da kommt die Einschränkung in § 1902 BGB, der die gesetzliche Vertretung des Betreuers auf den Aufgabenkreis beschränkt. Und die Vermögenssorge (oder alle Angelegenheiten) gibts ja hier nicht. Daher kann der Betreuer das Vermögen des Betreuten nicht verwalten, hat kein Auskunftsrecht ggü Banken und Behörden (soweit vermögensrechtliche Fragen betroffen sind).

Daher kann es "eigentlich" in dieser Kombination die ganzen Abrechnungen nicht geben. Es ist unmöglich, im Sinne des § 275 BGB. Es ist schon erstaunlich, dass immer wieder Rechtspfleger diese elementarsten BGB-Regelungen nicht zu kennen scheinen.

Hintergrund ist natürlich: der Gerichtsmitarbeiter möchte wissen, wie es um das Vermögen des Betreuten steht, einmal wegen der Gerichtskosten (die nur zu erheben sind, wenn mehr als 25.000 € Vermögen da ist) und wegen der Frage, wer schuldet die Betreuervergütung. Wegen Letzterem hat natürlich der Betreuer auch ein Eigeninteresse, vor allem da es ja bei "Vermögenden" 20 % mehr gibt. Also sage ich immer: was man durch Zufall erfährt, sollte man getrost dem Gericht Weitermelden, immer mit dem Hinweis, keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

Wenns jetzt hier wirklich eine verbindliche Aufforderung zur Schlussrechnung gibt und die Vernunft beim Rechtspfleger nicht von selbst Einzug hält, muss man das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. In der Hoffnung, dass die Richter des Landgerichtes das BGB etwas besser lesen können.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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