Dies ist ein Beitrag zum Thema Grundbesitzveräußerung mit öffentl. bestelltem SV im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag, ich muss gelegentlich Eigentumswohnungen für Betreute verkaufen, die ins Heim kommen. Manchmal reicht die einfache Marktwertermittlung, manchmal wird ...
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24.11.2018, 09:04 | #1 |
Neuer Gast
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Beiträge: 2
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Grundbesitzveräußerung mit öffentl. bestelltem SV
Guten Tag, ich muss gelegentlich Eigentumswohnungen für Betreute verkaufen, die ins Heim kommen. Manchmal reicht die einfache Marktwertermittlung, manchmal wird beim Betreuungsgericht Köln ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt, sogar ohne dass dies durch zu geringen Kaufpreis angezeigt wäre. Die Gutachten kosten in der Regel mit MWSt über 2000 Euro, die der Betreute dann von seinem Kaufpreis abziehen darf.
Eine gesetzliche Vorschrift gibt es nicht. Zumindest finde ich keine. Es soll interne Anweisungen geben, die auf der Grundlage irgendeines Verwaltungsgerichtsprofessors fußen. Infos zur RECHTLICHEN Grundlage hätte ich gerne. Vielen Dank. |
24.11.2018, 14:06 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,604
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Moin moin
Eine Gesetzliche Vorgabe für die Erstellung eines Gutachtens habe ich auf die Schnelle auch nicht gefunden. Aber im Forum sind viele Teilnehmer deutlich fitter als ich bzgl. der Kenntnis von Gesetzestexten. Da kommt vielleicht noch mehr. Andererseits halte ich das Einholen eines Wertgutachtens für äußerst sinnvoll: - weil ein Betreuer nicht automatisch ein Fachmensch im Bereich Immobilienmarkt ist und trotzdem den Auftrag hat, einen angemessenen Verkaufspreis zu erzielen - es für Betreuer im Falle von späteren Verfahren (z.B. wenn Angehörige geld rausschlagen wollen und den Verkaufspreis zu niedrig finden) eine Anhaltsgröße für den Verkaufspreis haben. - Rechtspfleger sind normalerweise ebenfalls keine Kenner des Immobilienmarktes und benötigen für ihre Bewilligung/Ablehnung der Anträge auch Richtwerte Ein Gutachten muss aber nicht 2000,00 € kosten. So viel habe ich noch nie zahlen müssen. Um die Gutachtenpreise im Rahmen halten zu können, sucht man sich seriöse Makler, die auch als vereidigter Gutachter tätig sind und gibt ihnen dann die Immobilie zum vermakeln. Das kann die Gutachtenpreise im Laufe der Zeit sogar auf 0,00 € senken. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
24.11.2018, 16:54 | #3 |
Neuer Gast
Registriert seit: 08.06.2016
Ort: Köln
Beiträge: 2
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Grundbesitzveräußerung mit öffentl. bestelltem SV
Es geht nicht um das Wertgutachten, es geht um die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Gutachters. Ich arbeite immer mit Maklern zusammen, die auch schon im Eigeninteresse einen hohen Verkaufspreis veranschlagen und die auch Wertgutachten einholen für 0 Euro. Ich finde das ausreichend, die öffentlich bestellten Gutachter sind in Köln alle teuer und diesen wird manchmal bestanden. Da will ich wissen, auf welcher Grundlage. Es kann nicht ins Belieben eines Rechtspflegers gestellt werden, ob man zulasten des Betreuten 2000 Euro ausgibt. Das ist für mich der Punkt!
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24.11.2018, 18:11 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Wenn du dir den § 36 GewO in Verbindung mit der "Mustersachverständigenordnung der Deutschen Industrie- und Handelskammern (DIHK) vom 21. Juni 2001" durchliest, wirst du sicherlich eine Antwort auf deine Frage finden.
Und noch eine kleine Anmerkung: Ja, der Rechtspfleger hat ein eigenes Ermessen, ob er ein Gutachten einer Immobilienabteilung einer ortsansässigen Bank - die die ortsüblichen Preise für ähnliche Immobilien kennt - als ausreichend ansieht, oder ob er die "öffentliche Bestellung" des Gutachters für zwingend erforderlich ansieht. Rechtspfleger/innen haben ein Interesse daran, nicht später von Erben in Regress genommen zu werden, weil diese geltend machen, der Wert der Immobilie sei aufgrund der "nicht ausreichenden Qualifikation" des Gutachters und der damit verbunden falschen bzw. fehlerhaften Berechnung des Verkehrswertes zum Nachteil der zu Betreuenden und damit auch der Erben gewesen. Auch wenn dieses Risiko eher gering ist, gibt es verständlicherweise risikoaffine Rpfl., die lieber den für sie sicheren Weg gehen. |
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