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gesetzlicher, ehrenamtlicher Betreuer als private Pflegeperson?

Dies ist ein Beitrag zum Thema gesetzlicher, ehrenamtlicher Betreuer als private Pflegeperson? im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Kann ein vom Gericht bestellter ehrenamtlicher Betreuer gleichzeitigals private Pflegeperson der Pflegekassegegenüber benannt werden und diese Tätigkeit ausführen, damit der ...


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Alt 26.11.2018, 17:53   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 22.03.2014
Beiträge: 2
Standard gesetzlicher, ehrenamtlicher Betreuer als private Pflegeperson?

Kann ein vom Gericht bestellter ehrenamtlicher Betreuer gleichzeitigals private Pflegeperson der Pflegekassegegenüber benannt werden und diese Tätigkeit ausführen, damit der zu Betreuendedie Kombination aus Geld- und Sachleistung in der jeweiligen Pflegestufe inAnspruch nehmen kann?
Semmie ist offline  
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Alt 26.11.2018, 22:12   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,590
Standard

Moin moin

Etwa 60% aller Betreuungen werden ehrenamtlich (meistens von VErwandten) geführt. In vielen Fällen handelt es sich um die früher oder später auch pflegebedürftigen Eltern, die dann auch von den Kindern gepflegt werden, die gleichzeitig rechtlich betreuen.

In der Praxis kommt das oft vor und ich gehe mal davon aus, dass das den Gerichten auch bekannt ist. Über die Rechtmäßigkeit gibt es sicherlich verschiedene Ansichtsweisen, wobei kaum ein Gericht deshalb einmal laut geworden ist (ich habe zumindest noch nie gehört, dass hier mal eine Entscheidung gefällt worden ist).
Das die Gerichte da lieber das eine oder andere Auge zudrücken und stillhalten ist durchaus verständlich, weil sonst in jedem Fall ein neuer Betreuer gesucht werden müßte. Diese Arbeit will sich keiner antun. So viele ehrenamtliche (oder auch berufliche) Betreuer gibt es gar nicht.

Für Berufsbetreuer ist das aber ein Insichgeschäft und absolut verboten. Ich wüste auch keinen, der darauf Lust hätte.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 27.11.2018, 06:37   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

@Imre
Unabhängig davon brauchst du aber doch noch einen Pflegedienst der gegenüber der Kasse regelmässig bestätigt dass die Pflege ordnungsgemäss geleistet wird.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.11.2018, 10:14   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

@michaela: Der Beratungseinsatz wird dann alle 6 Monate fällig und wird durch die Pflegekasse bezahlt. Ist also kein Problem
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 27.11.2018, 10:45   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ist also kein Problem
.......wenn der Pflegedienst die ordnungsgemässe Pflege bestätigt sicher nicht.
Das war nur als Hinweis gedacht der nicht vergessen werden sollte.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.11.2018, 11:25   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Gerade noch mal den Anfang gelesen:
Da ist von Kombileistungen die Rede. Damit muss ein Teil der Leistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden und es sind keine regelmäßigen Beratungseinsätze notwendig.


Diese gibt es nur bei reiner Pflegegeldleistung.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 27.11.2018, 11:40   #7
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Zitat von Semmie Beitrag anzeigen
Kann ein vom Gericht bestellter ehrenamtlicher Betreuer gleichzeitig als private Pflegeperson der Pflegekasse gegenüber benannt werden und diese Tätigkeit ausführen, damit der zu Betreuende die Kombination aus Geld- und Sachleistung in der jeweiligen Pflegestufe in Anspruch nehmen kann?
Vielleicht muss die Pflegeperson gar nicht unbedingt bei der Pflegekasse benannt werden. Das ist eigentlich nur notwendig, wenn die Pflegeperson auch in der Renten- und Unfallversicherung gemeldet werden muss (§ 44, § 19 SGB XI).

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Etwa 60% aller Betreuungen werden ehrenamtlich (meistens von VErwandten) geführt. In vielen Fällen handelt es sich um die früher oder später auch pflegebedürftigen Eltern, die dann auch von den Kindern gepflegt werden, die gleichzeitig rechtlich betreuen. [...]

Für Berufsbetreuer ist das aber ein Insichgeschäft und absolut verboten.
Insichgeschäfte sind für ehrenamtliche Betreuer grundsätzlich genauso verboten wie für Berufsbetreuer. Allerdings wäre es nur dann ein Insichgeschäft, wenn der Betreuer als Vertreter des Betreuten (in dessen Namen) einen Vertrag mit sich selbst schließen würde.

Ein Vertrag über Pflegeleistungen ist aber gar nicht immer notwendig. Den braucht man nach meinem Verständnis vor allem dann, wenn der pflegende Betreuer das (anteilige) Pflegegeld erhalten soll, ohne dass es sonst eine Rechtsgrundlage dafür gibt.

Ist der Betreute noch geschäftsfähig, dann ist auch das kein Problem, denn dann kann er ja selbst einen solchen Vertrag mit dem Betreuer schließen. Bei einem geschäftunfähigen Betreuten braucht man dafür allerdings (zusätzlich und vorübergehend) einen Verhinderungsbetreuer.

Im Zweifel würde ich die konkrete Situation dem Rechtspfleger schildern und nach seiner Einschätzung fragen.

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Unabhängig davon brauchst du aber doch noch einen Pflegedienst der gegenüber der Kasse regelmässig bestätigt dass die Pflege ordnungsgemäss geleistet wird.
Bei Kombinationspflege sind die Beratungseinsätze freiwillig, weil ja sowieso schon ein professioneller Pflegedienst beteiligt ist (§ 37 Abs. 3 Satz 7 SGB XI).
FFB ist offline  
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Alt 27.11.2018, 12:33   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Kollegen, ihr verwirrt mich
Zitat:
gleichzeitigals private Pflegeperson der Pflegekassegegenüber benannt werden und diese Tätigkeit ausführen, damit der zu Betreuendedie Kombination aus Geld- und Sachleistung
ich verstehe das so dass der ehrenamtliche Betreuer auch gleichzeitig die Pflege übernehmen will und der Betreute den Rest der Stunden in Geldleistung erhalten soll. Falsch verstanden?
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 27.11.2018, 13:09   #9
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
ich verstehe das so dass der ehrenamtliche Betreuer auch gleichzeitig die Pflege übernehmen will und der Betreute den Rest der Stunden in Geldleistung erhalten soll.
So habe ich es nicht verstanden, denn ich würde den Betreuer in diesem Fall nicht als "private Pflegeperson" bezeichnen. Das ginge höchstens mit einer professionellen Einzelpflegekraft (§ 77 SGB XI), die Sachleistungen für die Pflegekasse erbringen würde. Für Angehörige kommt das wohl nicht ohne Weiteres in Frage: Denen wird oft die Qualifikation fehlen, und "Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig"77 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
FFB ist offline  
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Alt 27.11.2018, 17:00   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
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Beiträge: 14,097
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Sorry, was geht und was nicht so ganz geht ist ja einigermassen klar aber als Frage ist gestellt:


Zitat:
Kann ein vom Gericht bestellter ehrenamtlicher Betreuer gleichzeitigals private Pflegeperson der Pflegekassegegenüber benannt werden und diese Tätigkeit ausführen,

Der ehrenamtliche soll der Kasse gegenüber als Pflegeperson benannt werden und möchte das auch ausführen.

Zumindest steht das für mich immer noch da. Von einem regulären Pflegedienst der gleichzeitig dort tätig ist lese ich nichts.
__________________
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michaela mohr ist offline  
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ehremtlicher betreuuer, pflegegeld, private pflegeperson

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