Dies ist ein Beitrag zum Thema Inkassounternehmen - Verpflichtung Kostenvermeidung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. der Zusammenarbeit Betreuer und Inkassounternehmen. Ich habe den Inkassounternehmen mitgeteilt, dass meine Betreute ...
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28.11.2018, 10:33 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 26.08.2017
Beiträge: 26
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Inkassounternehmen - Verpflichtung Kostenvermeidung
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. der Zusammenarbeit Betreuer und Inkassounternehmen. Ich habe den Inkassounternehmen mitgeteilt, dass meine Betreute über ein pfändbares Einkommen bzw. nicht pfändbar ist. Nun flattern nach und nach die Inkassoschreiben rein, dass diese Unterlagen über die Vermögenseinkünfte erhalten wollen, da sie ansonsten "verpflichtet sind, die Angelegenheit ohne nochmalige Anmahnung zur gerichtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche weiterreichen" zu müssen. Die Frage ist nun, ob zum einen man den Inkassounternehmen tatsächlich gegenüber verpflichtet ist, Unterlagen über die Vermögenseinkünfte bereitzustellen oder ob hier das Wort bzw. die Mitteilung vom Betreuer ausreichend ist. Soweit mir bekannt ist, sind diese Unternehmen doch verpflichtet die Kosten nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass nichts zu holen sei, gering zu halten bzw. nicht weitere zu generieren. Ist dieses so? Vorab schon mal vielen Dank für die Rückmeldungen. Viele Grüße Astronautin |
28.11.2018, 11:27 | #2 | ||
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Nein. Unterlagen gebe ich grundsätzlich nicht raus. Zitat:
Mitteilung, dass der Betreute als mittellos gilt bzw. keine pfändbaren Gelder vorhanden sind - das muss m.E. reichen. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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28.11.2018, 11:28 | #3 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 404
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Das wurde schon öfter hier behandelt.
Betreuer und Inkassos arbeiten in der Regel nicht zusammen. Mein Vorgehen: Erste Seite des Leistungsbescheides unter Schwärzung der Kontoverbindung zuschicken. NIEMALS die Fragebögen der Inkassos ausfüllen. Schlussformel " Es steht Ihnen natürlich frei, meine Angaben im Rahmen einer Vermögensauskunft zu überprüfen, weise aber darauf hin, dass wir Kosten aus ersichtlich fruchtlosen Vollstreckungsversuchen nicht anerkennen werden" Für beide Seiten gilt eine Schadensminderungspflicht, d.h. der Gläubiger darf nicht durch sinnlose Maßnahmen Gebühren produzieren. Er darf aber sehr wohl seinen Anspruch über Mahn-/Vollstreckungsbescheid sichern und dann den Gerichtsvollzieher schicken.
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--> Das Leben bleibt spannend |
28.11.2018, 11:55 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,786
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Hallo, man ist nicht zur Zusammenarbeit mit Gläubigern verpflichtet. Nur dem Gerichtsvollzieher muss man wahre und vollständige Auskünfte geben (und natürlich im Insolvenzverfahren). Es Ann aber im Einzelfall für den Betreuten von Vorteil sein, wenn man dem Gläubiger soviel Informationen selbst gibt, dass er von sich aus ZV-Maßnahmen unterlässt. Was das im Einzelnen ist, kann man nur im konkreten Einzelfall sagen. Kontonummern schwärzen ist immer gut, wahrscheinlich sind die aber anhand von Schufa-Abfragen eh bekannt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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