Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsfrage / Heimumstellung auf ambulante Pflege im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
An alle Teilnehmer:
Wer kann mir bei einer Frage weiterhelfen.
Als ehrenamtlicher Betreuer habe ich einen Betreuten, Pflegegrad 4 und ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
30.11.2018, 13:07 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 13.07.2013
Ort: 82418 Murnau
Beiträge: 11
|
Rechtsfrage / Heimumstellung auf ambulante Pflege
An alle Teilnehmer:
Wer kann mir bei einer Frage weiterhelfen. Als ehrenamtlicher Betreuer habe ich einen Betreuten, Pflegegrad 4 und Demenz in einem bisher vollstationären Pflegeheim. Dieses hat nun zum 31.12.18 gekündigt wegen Änderung in ambulante Pflegeversorgung. Dazu vermietet das Heim meinem Betreuten einen Wohnraum im Heim. Die Pflege soll künftig von einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden (ist auch der Heimbetreiber). Nun soll ich den Mietvertrag für diesen Wohnraum unterschreiben. Das ist ein Mietvertrag wie er auch für allgemeine Wohnungen gemacht wird. Das heißt, von meinem Betreuten wird quasi verlangt, Schönheitsreparaturen, Reinigungsarbeiten usw. auszuführen. Dies kann mein Betreuter auf Grund seiner Erkrankungen niemals leisten. Nun befürchte ich, wenn ich als Vertreter den Mietvertrag unterschreibe, dass ich dann evtl. z. B. nach dem Tod des Betreuten, mit meinem Vermögen zur Kasse gebeten werde. Wer hat dazu Erfahrungen, Meinungen oder Hilfestellungen? Schöne Grüße R. Raßhofer |
30.11.2018, 14:25 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
|
Moin moin
Wenn du als Betreuer für jemand anderes unterschreibst, dann handelst Du an seiner statt. D.h. Der Betreute ist haftbar, nicht Du als Betreuer. Du wird also nicht mit Deinem Privatvermögen für Rechnungen des Betreuten herangezogen. Bei dem Mietvertrag sollte man in Deinem Fall schon darauf achten, dass die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem jeweiligen Zustand zurückgegeben werden kann. Nicht, dass Du (oder die Erben) z.B. nach dem Ableben des Betreuten die bude auch noch renovieren mußt. Auch sollte der Mietvertrag in dem besonderen Fall bis längstens dem Todesdatum (oder ggf. dem entsprechenden Monatsende) vereinbart werden. Insgesamt halte ich es schon für notwendig die ganze Geschichte mit der Umstellung von Heim auf Wohnung und ambulante Pflege mal näher zu prüfen und bei der Heimaufsicht nachzufragen. Es muss z.B. auch möglich sein, einen anderen Pflegedienst beauftragen zu können. Sonst ist das alles durch die kalte Küche doch wieder ein Heim. Da mit ambulanter Versorgung z.T. ganz anders abgerechnet werden kann, als mit Heimversorgung, ist so eine Umstellung möglicherweise ein Trick, mächtig Geld zu scheffeln. Mir ist eine ähnliche Einrichtung bekannt, die die Zimmer einzeln (sogar sozialhilfetauglich) vermietet, aber für die Pflege im ambulanten Rahmen bis zu 20.000,00 € monatlich abrechnet. Die dort geleistete Arbeit ist zwar wirklich hervorragend, könnte aber auch für die Hälfte in gleicher Qualität im Rahmen eines stationären Heimes geleistet werden. Ach ja, die Autos der Geschäftsleitung werde ich mir ein Lebtag nicht leisten können... MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
30.11.2018, 14:26 | #3 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Zitat:
Warum solltest du nach dem Tod des Betreuten dafür haften???? Da müsstest du ja nach deiner Meinung für jede Unterschrift als rechtlicher Vertreter des Betreuten persönlich haften. Ich empfehle dir nochmal zur Haftung nachzulesen: Betreuerhaftung ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
---------------- |
|
02.12.2018, 17:40 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 13.07.2013
Ort: 82418 Murnau
Beiträge: 11
|
Danke
Besten Dank an Euch für die Antworten.
Schöne Grüße Rupert |
03.12.2018, 09:50 | #5 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 09.02.2018
Ort: Bochum, Büro ist in Bochum und die Betreuten in Recklinghausen :-)
Beiträge: 59
|
Neuer Mietvertrag
Ich würde da noch an zweit Themen denken.
Ist der Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten vorhanden? Ändert sich für dich dadurch nicht auch wieder der Abrechnungsstatus von Heim auf Wonung? |
03.12.2018, 10:13 | #6 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
|
|
03.12.2018, 18:32 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
|
Hallo, zu einer Eigenhaftung des Betreuers (§ 179 BGB), kann es nur kommen, wenn er außerhalb seines Aufgabenkreises handelt. Hier dürfte es um Miet- oder Wohnungsangelegenheiten gehen. Solange der Betreuer in seinem Aufgabenkreis bleibt, haftet ggü dem Vertragspartner nur der Betreute, § 164 BGB.
Hier ein Urteil zur Thematik: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...7_S_117_11.pdf
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
|
|